RS Vwgh 2021/4/21 Ra 2020/02/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 19 VStG ist zu entnehmen, dass auf das Ausmaß des Verschuldens bei der Strafzumessung besonders Bedacht genommen werden muss. Das Ausmaß des Verschuldens ist zwar nur eines von mehreren Kriterien, stellt jedoch eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung dar (vgl. VwGH 23.3.1998, 97/17/0201-0203).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020064.L03

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten