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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19Rechtssatz
Der Bestimmung des § 19 VStG ist zu entnehmen, dass auf das Ausmaß des Verschuldens bei der Strafzumessung besonders Bedacht genommen werden muss. Das Ausmaß des Verschuldens ist zwar nur eines von mehreren Kriterien, stellt jedoch eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung dar (vgl. VwGH 23.3.1998, 97/17/0201-0203).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020064.L03Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021