RS Vwgh 2021/4/21 Ra 2020/02/0064

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §98a Abs1 idF 2017/I/009
KFG 1967 §98a Abs2 idF 2017/I/009
VStG §44a Z2
VStG §7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

§ 98a Abs. 1 KFG 1967 nimmt keine weitere Determinierung des Täters vor, sodass jeder davon erfasst ist, der die dort genannten Handlungen setzt. Hat der Beschuldigte das in Rede stehende Gerät am Kfz angebracht oder hat er einen Dritten iSd. § 7 VStG dazu bestimmt, ist § 98a Abs. 1 KFG 1967 die verletzte Rechtsvorschrift. § 98a Abs. 2 KFG 1967 präzisiert das Verbot des Abs. 1 legcit. für den Lenker sowie den Zulassungsbesitzer und ist, wenn nicht schon § 98a Abs. 1 KFG 1967 erfüllt ist, gemeinsam mit dieser Bestimmung die verletzte Rechtsvorschrift. Erst wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und der Lenker seine Überzeugungspflicht verletzt, tritt § 102 Abs. 1 KFG 1967 als verletzte Rechtsvorschrift hinzu (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0076).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020064.L02

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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