Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §102 Abs1Rechtssatz
§ 98a Abs. 1 KFG 1967 nimmt keine weitere Determinierung des Täters vor, sodass jeder davon erfasst ist, der die dort genannten Handlungen setzt. Hat der Beschuldigte das in Rede stehende Gerät am Kfz angebracht oder hat er einen Dritten iSd. § 7 VStG dazu bestimmt, ist § 98a Abs. 1 KFG 1967 die verletzte Rechtsvorschrift. § 98a Abs. 2 KFG 1967 präzisiert das Verbot des Abs. 1 legcit. für den Lenker sowie den Zulassungsbesitzer und ist, wenn nicht schon § 98a Abs. 1 KFG 1967 erfüllt ist, gemeinsam mit dieser Bestimmung die verletzte Rechtsvorschrift. Erst wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und der Lenker seine Überzeugungspflicht verletzt, tritt § 102 Abs. 1 KFG 1967 als verletzte Rechtsvorschrift hinzu (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0076).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020064.L02Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021