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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Anspruchsvoraussetzung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 ist eine Betriebsbeschränkung oder -schließung nach der - seit der Stammfassung (WV) BGBl. Nr. 186/1950 unverändert gebliebenen - Bestimmung des § 20 EpidemieG 1950. Erfolgen die Einschränkungen jedoch auf Grundlage der jeweils ausdrücklich auf § 25 EpidemieG 1950 gestützten EinstellungsVO und ReisebeschränkungsVO des BMSGPK, so liegen sowohl nach dem klaren Wortlaut der Promulgationsklauseln wie auch nach dem Inhalt der genannten Verordnungen eindeutig Maßnahmen iSd. § 25 EpidemieG 1950 vor, nicht aber Maßnahmen iSd. § 20 EpidemieG 1950. Für eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 aufgrund von Betriebsbehinderungen nach § 20 legcit. auf derartige Fälle bleibt angesichts seines eindeutigen Wortlautes wie auch des eindeutigen Wortlautes der maßgeblichen Verordnungen kein Raum.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090005.L04Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021