RS Vwgh 2021/4/22 Ra 2021/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
COVID-19-BetriebsbeschränkungsV 2020
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §25
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5 idF 1974/702
Maßnahmen Einreise Nachbarstaaten 2020
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/09/0010 B 22.04.2021

Rechtssatz

Anspruchsvoraussetzung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 ist eine Betriebsbeschränkung oder -schließung nach der - seit der Stammfassung (WV) BGBl. Nr. 186/1950 unverändert gebliebenen - Bestimmung des § 20 EpidemieG 1950. Erfolgen die Einschränkungen jedoch auf Grundlage der jeweils ausdrücklich auf § 25 EpidemieG 1950 gestützten EinstellungsVO und ReisebeschränkungsVO des BMSGPK, so liegen sowohl nach dem klaren Wortlaut der Promulgationsklauseln wie auch nach dem Inhalt der genannten Verordnungen eindeutig Maßnahmen iSd. § 25 EpidemieG 1950 vor, nicht aber Maßnahmen iSd. § 20 EpidemieG 1950. Für eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 aufgrund von Betriebsbehinderungen nach § 20 legcit. auf derartige Fälle bleibt angesichts seines eindeutigen Wortlautes wie auch des eindeutigen Wortlautes der maßgeblichen Verordnungen kein Raum.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090005.L04

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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