RS Vwgh 2021/4/22 Ra 2021/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §1
B-VG Art133 Abs4
COVID-19-BetriebsbeschränkungsV 2020
EpidemieG 1950 §25
EpidemieG 1950 §32 idF 1974/702
EpidemieG 1950 §33 idF 1974/702
Maßnahmen Einreise Nachbarstaaten 2020
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §3 Abs2
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/09/0010 B 22.04.2021

Rechtssatz

Angesichts des klaren Wortlauts der Zuständigkeitsregelung des § 33 EpidemieG 1950 bleibt kein Raum für den geltend gemachten Verdienstentgang, weil er aus einer Regelung resultiert, die sich auf § 25 EpidemieG 1950 stützt, für die aber in § 32 EpidemieG 1950 gerade keine Entschädigung vorgesehen ist und man vom Gesetzgeber nicht erwarten kann, bei seinen Zuständigkeitsregelungen auch die Geltendmachung von Ansprüchen zu erfassen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Das bedeutet das, dass der entsprechende Antrag bzw. die entsprechenden Anträge bei jener/jenen Bezirksverwaltungsbehörde/n stellen zu sind, in deren Bereich sich die Anordnung nach dem Vorbringen der Antragstellerin auswirkt. Dass durch die Verordnungen des BMSGPK keine Maßnahmen im Sprengel der belangten Bezirksverwaltungsbehörde vor dem VwG gesetzt worden seien, welche dadurch ein Verdienstentgang in dem auf den grenzüberschreitenden Verkehr eingeschränkten Umfang bewirkt haben können, wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet, sodass damit sowohl der belangten Bezirksverwaltungsbehörde als auch dem erkennenden VwG eine inhaltliche Entscheidung im Beschwerdeumfang zukam.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 örtliche Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090005.L02

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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