Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Beachte
Rechtssatz
Angesichts des klaren Wortlauts der Zuständigkeitsregelung des § 33 EpidemieG 1950 bleibt kein Raum für den geltend gemachten Verdienstentgang, weil er aus einer Regelung resultiert, die sich auf § 25 EpidemieG 1950 stützt, für die aber in § 32 EpidemieG 1950 gerade keine Entschädigung vorgesehen ist und man vom Gesetzgeber nicht erwarten kann, bei seinen Zuständigkeitsregelungen auch die Geltendmachung von Ansprüchen zu erfassen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Das bedeutet das, dass der entsprechende Antrag bzw. die entsprechenden Anträge bei jener/jenen Bezirksverwaltungsbehörde/n stellen zu sind, in deren Bereich sich die Anordnung nach dem Vorbringen der Antragstellerin auswirkt. Dass durch die Verordnungen des BMSGPK keine Maßnahmen im Sprengel der belangten Bezirksverwaltungsbehörde vor dem VwG gesetzt worden seien, welche dadurch ein Verdienstentgang in dem auf den grenzüberschreitenden Verkehr eingeschränkten Umfang bewirkt haben können, wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet, sodass damit sowohl der belangten Bezirksverwaltungsbehörde als auch dem erkennenden VwG eine inhaltliche Entscheidung im Beschwerdeumfang zukam.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 örtliche Zuständigkeit sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090005.L02Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021