RS Vwgh 2021/4/22 Ra 2021/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §1
AVG §3
B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §32 idF 1974/702
EpidemieG 1950 §33 idF 1974/702
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §3 Abs2
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/09/0010 B 22.04.2021

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 3 AVG ist dieser im Verhältnis zu den in den Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen bloß subsidiär anzuwenden; § 3 AVG ist daher angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpidemieG 1950 hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpidemieG 1950 nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 legcit. geltend gemachte Anspruch zurecht besteht oder nicht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird. Da im gegenständlichen Fall der Vergütungsanspruch vor der belangten Behörde ausdrücklich auf § 32 EpidemieG 1950 gestützt wurde, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber somit nach § 33 EpidemieG 1950, mag er auch der Sache nach nicht zurecht bestehen. Damit richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit der LVwG gemäß § 3 Abs. 2 VwGVG 2014 iVm. § 3 AVG nach § 33 EpidemieG 1950 (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/03/0010). Aus § 33 legcit. ergibt sich klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 legcit. gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich "diese Maßnahmen getroffen wurden", d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem "Wirkungsstatut"). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Regelung bestätigt (vgl. etwa 22 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Herrenhauses 21. Session; § 34 des Ausschussantrages 1777 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses 21. Session 28; Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses, 135. Sitzung der 21. Session am 29. Jänner 1913, 6758; vgl. die Stenographischen Protokolle des Abgeordnetenhauses, 136. Sitzung der 21. Session am 30. Jänner 1913, 6819). Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass von dem Verständnis abgewichen werden sollte, wonach die Zuständigkeit jener Behörde festgelegt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird. Auch den Materialien zu den späteren Änderungen dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass insofern eine Änderung erfolgen sollte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 örtliche Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090005.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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