Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §38 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0122 E 12. Dezember 2008 RS 4Stammrechtssatz
Ein konkretes Verhalten eines Bediensteten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen. Dies setzt jedoch voraus, dass eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/12/0081, sowie die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995, sowie vom 19. Dezember 2000, Zl. 95/12/0007, und das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0207) und dadurch etwa das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigt ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120014.L03Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021