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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §38 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0122 E 12. Dezember 2008 RS 3Stammrechtssatz
In einem Konfliktfall zwischen zwei Beamten, aus dem die Notwendigkeit zur Versetzung eines von beiden resultiert, ist bei der Auswahl des zu Versetzenden auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen: Trifft einen Teil das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und liegen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so darf der "Unschuldige" nicht versetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995, unter Hinweis auf das zu § 67 DP 1914 ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1975, Zl. 1825/74, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 95/12/0007). Bei der Frage, auf welcher Seite der "Hebel der Versetzung" anzusetzen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt war - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120014.L02Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021