RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2020/12/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0122 E 12. Dezember 2008 RS 3

Stammrechtssatz

In einem Konfliktfall zwischen zwei Beamten, aus dem die Notwendigkeit zur Versetzung eines von beiden resultiert, ist bei der Auswahl des zu Versetzenden auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen: Trifft einen Teil das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und liegen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so darf der "Unschuldige" nicht versetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995, unter Hinweis auf das zu § 67 DP 1914 ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1975, Zl. 1825/74, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 95/12/0007). Bei der Frage, auf welcher Seite der "Hebel der Versetzung" anzusetzen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt war - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120014.L02

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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