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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ARG 1984 §12Rechtssatz
Entscheidend für die Frage, ob eine Ausnahme von der Feiertagsruhe vorliegt, ist nicht die Verordnungsermächtigung des § 12 ARG 1984, sondern die diese Ermächtigung umsetzende Verordnungsbestimmung des § 1 Abs. 2 ARGV 1984. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und setzt voraus, dass die Arbeiten nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110164.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021