RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2019/11/0164

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §12
ARGV 1984 §1 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob eine Ausnahme von der Feiertagsruhe vorliegt, ist nicht die Verordnungsermächtigung des § 12 ARG 1984, sondern die diese Ermächtigung umsetzende Verordnungsbestimmung des § 1 Abs. 2 ARGV 1984. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und setzt voraus, dass die Arbeiten nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110164.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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