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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung auszuüben ist - und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 MRK (VwGH 5.3.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064, mwN) oder Art. 8 MRK (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0194, mwN) entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN). Dementsprechend ist der Selbsteintritt auch in jenen Fällen auszuüben, in denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme - insbesondere eine Außerlandesbringung in den nach der Dublin-III-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedstaat - auf Grund der Rechtsposition des Antragstellers als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht angeordnet werden kann. Damit kommt in diesen Fällen eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 nicht in Betracht (vgl. bereits VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766, zur "Ausweisung" nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 vor der Neuordnung durch das FNG).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L07Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021