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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/18/0192 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19262 A/2015 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L08Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021