RS Vwgh 2021/4/26 Ra 2021/14/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0192 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19262 A/2015 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L08

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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