Index
E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §5Rechtssatz
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gleicht der Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FrPolG 2005), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Ein solcher kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FrPolG 2005 - va. - jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Z 2 auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt (VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L03Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021