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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A O in S, vertreten durch Dr. Andreas Donabauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020, I421 2231043-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 26. September 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei mehrfach inhaftiert worden, weil er die ägyptische Regierung kritisiert habe und ihm ein Naheverhältnis zur Muslimbruderschaft unterstellt worden sei.
2 Mit Bescheid vom 18. März 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers erachtete das BVwG nach Auseinandersetzung mit der Lage in Ägypten in Hinblick auf näher dargestellte Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Revisionswerbers nicht als glaubwürdig. Dem Revisionswerber drohe somit in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das BVwG sei von dem in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten „Flüchtlingsbegriff“ abgewichen. Es stelle sich auch die Frage, ob eine „wohlbegründete Furcht“ vor Verfolgung lediglich aus konkreten Verfolgungshandlungen oder auch aus „regierungskritischen Äußerungen“ abgeleitet werden könne.
9 Mit diesem Vorbringen übergeht die Revision, dass das BVwG die Angaben des Revisionswerbers, von ihm gegenüber der ägyptischen Regierung gemachte kritische Aussagen seien den Behörden seines Herkunftsstaates bekannt geworden, nicht als glaubwürdig erachtet hat. Da sich die Revision somit vom festgestellten Sachverhalt entfernt, wird insoweit schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 10.12.2020, Ra 2020/19/0302, mwN).
10 Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit Revision wird weiters geltend gemacht, das BVwG habe sich mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht hinreichend auseinandergesetzt und dazu ausreichende amtswegige Ermittlungen unterlassen.
11 Dazu ist darauf zu verweisen, dass in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/19/0222, mwN). Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0323, mwN).
12 Diesen Anforderungen wird die Revision, die weder aufzeigt, welche Aspekte hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers unbeachtet geblieben bzw. welche weiteren Ermittlungsschritte erforderlich gewesen wären, noch darlegt, was sich aus weiteren Ermittlungen konkret ergeben hätte, nicht gerecht.
13 Soweit der Revisionswerber schließlich vorbringt, das BVwG habe nicht fallbezogen begründet, warum eine Revision nicht zulässig sei, ist dem zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG allein deshalb zulässig wäre (vgl. VwGH 22.5.2020, Ra 2020/18/0151, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190029.L00Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021