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E6JNorm
AsylG 2005 §35 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der VwGH hat - unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2018, KB, C-380/17, und den Anwendungsvorrang des Unionsrechtes - ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Versäumung der dreimonatigen Frist des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 auf besondere Umstände Bedacht zu nehmen ist, aufgrund derer die Versäumung durch den Antragsteller objektiv entschuldbar gewesen sein könnte (VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568; 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, und 15.4.2020, Ra 2019/20/0291). Dass in derartigen Fällen - wie die Revisionen vorbringen - bereits die online erfolgte Vornahme einer Terminbuchung bei der Vertretungsbehörde als ein konkreter fristwahrender schriftlicher Antrag zu fingieren wäre, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung und auch sonst aus der gesetzlichen Regelung jedoch nicht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0380 K und B VORABSchlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140536.L04Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021