TE Vwgh Beschluss 2021/5/3 Ra 2021/07/0029

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Veröffentlicht am 03.05.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E3L E15102040
L81504 Umweltschutz Oberösterreich
L81514 Umweltanwalt Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
UmweltschutzG OÖ 1996 §1 Abs2a
UmweltschutzG OÖ 1996 §1a Abs2 Z18
UmweltschutzG OÖ 1996 §38c Abs1
UmweltschutzG OÖ 1996 §38c Abs4
UmweltschutzG OÖ 1996 §38d
UmweltschutzG OÖ 1996 §38d Abs1
UmweltschutzG OÖ 1996 §38d Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32001L0042 Umweltauswirkung-RL
32002L0049 Lärmschutz-RL Art8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Mag.a B G in R, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. November 2020, Zl. LVwG-551814/5/VG, betreffend Zurückweisung eines Antrags nach dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin brachte am 26. November 2019 beim Präsidenten des Oberösterreichischen Landtages eine von mehreren weiteren Personen unterstützte Petition mit dem Begehren „Durchführung einer Umweltprüfung zum bereits begonnenen flächendeckenden Ausbau des 5G Mobilfunknetzes in Oberösterreich, unter Zugrundelegung des Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84/1996“, ein. Darin wendete sie sich insbesondere gegen die zusätzliche Belastung der Bevölkerung „mit gesundheitsschädlicher Mobilfunkstrahlung“. In ihrem Begleitschreiben führte die Revisionswerberin aus, dass hiermit die Zuständigkeit des Landes Oberösterreich im Fernmeldewesen aufgezeigt werden solle und die Anwendung der Landesgesetze in diesem Bereich begehrt werde, wobei sie sich ausdrücklich auf das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG) und das Oö. Raumordnungsgesetz bezog. Sie ersuche um Weiterleitung der Petition an die zuständigen Regierungsmitglieder und beantrage eine bescheidmäßige Erledigung, sollte ihrem in der Petition gestellten Begehren nicht entsprochen werden. Den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung wiederholte die Revisionswerberin am 24. Jänner 2020 in Reaktion auf eine an sie gerichtete abschlägige „Stellungnahme“ der belangten Behörde.

2        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2020 wurde - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - der Antrag der Revisionswerberin „auf Durchführung einer Umweltprüfung zum bereits begonnenen flächendeckenden Ausbau des 5G-Mobilfunknetzes in Oberösterreich, unter Zugrundelegung des Oö. USchG 1996“ zurückgewiesen.

3        Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Eine Revision gegen diese Entscheidung erklärte es für unzulässig.

4        Begründend führte das Verwaltungsgericht - wie schon die belangte Behörde - aus, dass für die im Oö. USchG geregelte Umweltprüfung keine Antragslegitimation für Bürger oder Anrainer vorgesehen sei. Weiters seien die §§ 38a bis 38f Oö. USchG in Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm ergangen, welche die Bevölkerung vor Umgebungslärm schützen solle. Die von der Revisionswerberin befürchteten Auswirkungen (Mobilfunkstrahlung im Zusammenhang mit dem 5G-Ausbau) könnten daher nicht Gegenstand einer Umweltprüfung im Sinne des Oö. USchG sein. Auf die von der Revisionswerberin herangezogene höchstgerichtliche Judikatur zur Parteistellung der „betroffenen Öffentlichkeit“ könne sie sich nicht stützen, weil sich diese Judikatur auf Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 beziehe.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich der Telekommunikation bezüglich einer Umweltprüfung auf Basis des Oö. USchG in Verbindung mit der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie). Insbesondere sei der Revisionswerberin als Teil der Öffentlichkeit in Umsetzung der SUP-Richtlinie Parteistellung einzuräumen, und aus § 38d Abs. 2 Oö. USchG ergebe sich, dass Umweltprüfungen für Teil-Aktionspläne nicht nur im Zusammenhang mit industriellen Tätigkeiten in Ballungsräumen und strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, sondern - in Verbindung mit der SUP-Richtlinie - u.a. auch für Pläne und Programme im Bereich der Telekommunikation durchzuführen seien. Die 5G-Funktechnik sei ein Teilbereich des Programms „Breitbandstrategie 2030“. Außerdem sei das Verwaltungsgericht von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht nachgekommen sei.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 6.11.2019, Ra 2019/07/0101, mwN).

10       Die Revisionswerberin erachtet sich nach dem von ihr angeführten Revisionspunkt in ihrem Recht auf Parteistellung in einem nach dem Oö. USchG in Verbindung mit der SUP-Richtlinie durchzuführenden Umweltprüfungsverfahren verletzt.

11       Die einschlägigen Bestimmungen des Oö. USchG lauten:

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, im Sinn des Art. 9 Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. (...)

(1a) Besonderes Ziel des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der im Abs. 2a genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden und die Abfallvermeidung. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aufgabe zu, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm im Freien, dem Menschen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind, auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch diesen Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken.

(...)

(2a) Der IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt für:

1.   Feuerungsanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

2.   Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t/d;

3.   Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als 200 t/d;

4.   Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d;

5.   Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40.000 Plätzen;

6.   Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder 750 Plätzen für Säue;

7.   sonstige Anlagen, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018, angeführt sind und nicht gewerblich betrieben werden.

(...)

§ 1a Begriffe

(...)

(2) Im Sinn des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet: (...)

18.  Teil-Aktionsplan: Plan zur Regelung von Problemen und von Auswirkungen von Umgebungslärm, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete;

(...)

IV. ABSCHNITT IPPC-Anlagen

(...)

§ 38c Teil-Aktionspläne

(1) Bis spätestens 31. Mai 2013 hat die Landesregierung für den Ballungsraum Linz einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln.

(...)

(4) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint. Die Maßnahmen sind nach Maßgabe der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzusehen.

(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden keine subjektiven Rechte begründet.

§ 38d Umweltprüfung für Teil-Aktionspläne

(1) Teil-Aktionspläne sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,

1.   Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder

2.   Europaschutzgebiete (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) erheblich zu beeinträchtigen.

Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Teil-Aktionsplänen oder um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Die Landesregierung kann dazu mit Verordnung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen, wobei insbesondere die im Abs. 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind.

(2) Teil-Aktionspläne, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: (...)

5.   die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;

(...)“

12       Das Oö. USchG sieht lediglich in § 38d die Durchführung einer „Umweltprüfung“ vor. Einer solchen sind nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen jedoch (auch nach Abs. 2) lediglich „Teil-Aktionspläne“ im Sinne dieses Gesetzes zu unterziehen. Dabei handelt es sich nach § 1a Abs. 2 Z 18 Oö. USchG um Pläne zur Regelung von Problemen und von Auswirkungen von Umgebungslärm (nicht also etwa elektromagnetischer Strahlung, vgl. auch § 38c Abs. 4 Oö. USchG), und zwar - wie sich aus der systematischen Stellung im IV. Abschnitt und der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 1 Abs. 2a in § 38c Abs. 1 Oö. USchG ergibt - nur im Hinblick auf die in § 1 Abs. 2a Oö. USchG aufgezählten Anlagen, zu welchen insbesondere Funkanlagen nicht gehören.

13       Da somit schon nach der klaren gesetzlichen Regelung für Pläne und Programme betreffend die Errichtung von Funkanlagen - insbesondere im Hinblick auf die von ihnen ausgehende elektromagnetische Strahlung - keine Umweltprüfung nach dem Oö. USchG durchzuführen ist, zeigt die Revision diesbezüglich keine erhebliche Rechtsfrage auf. Auf die Frage, ob der Revisionswerberin als Teil der Öffentlichkeit Parteistellung im Rahmen einer Umweltprüfung nach dem Oö. USchG zukommen kann, kommt es damit nicht mehr an.

14       Auch aus dem Hinweis, dass nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP-Richtlinie eine Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen vorzunehmen ist, die u.a. im Bereich Telekommunikation ausgearbeitet werden, ist für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Zwar dient § 38d Oö. USchG (auch) der Umsetzung der SUP-Richtlinie in das oberösterreichische Landesrecht, jedoch nur in Bezug auf einen engen Teilbereich, nämlich betreffend die in Art. 8 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vorgesehenen Aktionspläne (vgl. die Gesetzesmaterialien zur Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006, Regierungsvorlage 717/2005 BlgLT 26. GP, zu Art. I Z. 34 [§§ 38a bis 38f]). Überdies kommt die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG dem Bund zu. Es ist an dieser Stelle daher nicht weiter zu prüfen, ob das von der Revisionswerberin angeführte Vorhaben nach der SUP-Richtlinie überhaupt einer Umweltprüfung - und gegebenenfalls nach welcher innerstaatlichen Umsetzungsbestimmung - zu unterziehen ist.

15       Soweit die Revision ihre Zulässigkeit damit begründet, dass das Verwaltungsgericht seiner Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht nachgekommen sei, macht sie einen Verfahrensmangel geltend, ohne jedoch dessen Relevanz - weshalb also bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können - aufzuzeigen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2018/07/0443, Rn 43, mwN).

16       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Mai 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070029.L00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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