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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des C W in P, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. April 2020, Zl. LVwG-2019/26/1823-11, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt II. 2. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 4. März 2019 richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Revision den Entscheidungen durch die zuständigen Senate 05 und 10 vorbehalten.
Begründung
1 1. Mit Spruchpunkt II. 2. des angefochtenen Erkenntnisses vom 6. April 2020 wurde dem Revisionswerber - durch Abweisung seiner Beschwerde (u.a.) gegen Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 4. März 2019 - eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 zur Last gelegt. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 3. Die Ausführungen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision betreffend die Abweisung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 4. März 2019 (Punkt 3.3. der Revision) finden sich - mit Ausnahme der Einleitung zweier Absätze und der Anfügung der Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses - völlig wortident in den den genannten Spruchpunkt betreffenden Revisionsgründen (Punkt 4.2. der Revision) wieder.
6 Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0338, sowie VwGH 25.5.2020, Ra 2019/16/0123, jeweils mwN).
7 4. Die Revision war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070043.L00Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021