TE Vwgh Beschluss 2021/5/4 Ra 2021/19/0134

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Veröffentlicht am 04.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A B, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2021, L512 2163405-1/25E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 17. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden, weil er sich dafür eingesetzt habe, dass seine Heimatstadt Ahwaz ein arabischer Staat werde. Er sei auch verfolgt worden, weil er vom schiitischen zum sunnitischen Glauben konvertiert sei, was im Iran mit der Todesstrafe geahndet werde. In Österreich habe er an einer Demonstration teilgenommen und davon Fotos auf Facebook veröffentlicht, weswegen sein Vater im Iran inhaftiert, aber wieder freigelassen worden sei.

2        Mit Bescheid vom 12. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Mit Beschluss vom 10. März 2021, E 697/2021-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, die Beweiswürdigung sei unvertretbar. Das BVwG habe sich mit der Frage, ob die behauptete Konversion zum sunnitischen Glauben dem Revisionswerber ein besonderes Risikoprofil verleihe, nicht auseinandergesetzt und dabei die getroffenen Länderfeststellungen nur selektiv herangezogen.

9        Das BVwG traf Länderfeststellungen zur Lage von Sunniten und ethnischen Minderheiten im Iran, insbesondere auch zur Lage der Ahwazi Araber, und ging auf dieser Grundlage davon aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass iranische Staatsangehörige allein auf Grund ihrer Angehörigkeit zu dieser Ethnie und dieser Religion bzw. auf Grund der Konversion vom schiitischen zum sunnittischen Glauben asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien.

10       Die Revision zeigt nicht auf, dass das BVwG auf Grundlage dieser Länderfeststellungen von einer Gruppenverfolgung sunnitischer Araber im Iran hätte ausgehen müssen (vgl. allgemein zur Gruppenverfolgung VwGH 12.3.2021, Ra 2020/19/0315, mwN; zu sunnitischen Arabern im Iran VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0579), oder dass dem Revisionswerber auf Grund individueller, konkret seine Person betreffender Umstände wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit asylrelevante Verfolgung drohen würde.

11       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auch vor, das BVwG habe seiner Entscheidung betreffend die Folgen einer Konversion vom schiitischen zum sunnitischen Glauben lediglich Quellen aus den Jahren 2018 und 2019 und somit keine aktuellen Länderinformationen zu Grunde gelegt.

12       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Es reicht aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, aufzuzeigen. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 10.3.2021, Ra 2021/19/0060, mwN).

13       Diesen Anforderungen wird die Revision, die nicht darlegt, von welchen anderen Länderinformationen das BVwG in Zusammenhang mit der Konversion vom schiitischen zum sunnitischen Glauben hätte ausgehen müssen, nicht gerecht.

14       Schließlich wendet sich die Revision zu ihrer Zulässigkeit gegen die Interessenabwägung in Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung und bringt dazu vor, das BVwG habe die äußerst gelungene Integration des Revisionswerbers ausschließlich unter Hinweis auf seinen unsicheren Aufenthaltsstatus relativiert. Dies sei auch im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens unzulässig und führe das Rechtsinstrument der Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 „ad absurdum“.

15       Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in welchen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK entgegensteht (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0543, mwN).

16       Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, mwN).

17       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 24.2.2021, Ra 2021/19/0017, mwN).

18       Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2021/19/0057, mit Verweis auf VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003). Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass die - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vorgenommene Interessenabwägung, im Rahmen derer das BVwG alle entscheidungswesentlichen und auch die zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Umstände berücksichtigt hat, fallbezogen unvertretbar wäre.

19       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190134.L00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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