TE Vwgh Beschluss 2021/5/4 Ra 2021/06/0069

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Veröffentlicht am 04.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des Ing. H B, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. Februar 2021, LVwG 50.36-1315/2020-22, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Graz; mitbeteiligte Parteien: 1. M P und 2. T P, beide in G; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz (Behörde) vom 4. Mai 2020 wurde den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung zum Umbau des Wohnhauses sowie zur Errichtung eines Nebengebäudes, einer Gartenhütte und einer Einfriedung auf näher genannten Grundstücken in G unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Diese Bewilligung umfasst unter anderem die Errichtung einer Humusversickerungsmulde an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Revisionswerbers, angrenzend an dessen Garagenwand und Gartenmauer.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers mit der - im gegenständlichen Verfahren relevanten - Maßgabe ab, dass den mitbeteiligten Parteien zwei zusätzliche Auflagen betreffend die wasserdruckhaltende Abdichtung der Humus-Sickermulde und deren Einbindung in die gut durchlässigen sandigen Kiese vorgeschrieben wurden. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

In seiner Begründung verwies das LVwG auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Entwässerungstechnik und des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach - unter Berücksichtigung der zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen - die projektierte Anlage zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern betriebssicher sei und Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen des Revisionswerbers nicht entstünden.

6        In der Zulässigkeitsbegründung wird als erhebliche Rechtsfrage formuliert, ob eine Humus- und Versickerungsmulde wie die verfahrensgegenständliche trotz wasserdruckhaltender Abdichtung und Einbindung in durchlässigen Kies eine statische Beeinträchtigung des Fundaments der Bestandsgaragen und der Gartenmauer verursache und eine Vernässung der Mauern und des Grundstückes entstehen lasse.

7        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. etwa VwGH 17.12.2020, Ra 2018/06/0139 bis 0161, Rn. 16, mwN).

8        Das LVwG stützte seine Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die verfahrensgegenständliche Sickermulde die Garagenwand und die Gartenmauer des Revisionswerbers zusätzlich vernässen könnte, auf die Aussagen des Amtssachverständigen für Entwässerungstechnik und des bautechnischen Amtssachverständigen. Auf die auf den Sachverständigengutachten basierende Begründung des LVwG geht das Zulässigkeitsvorbringen der Revision in keiner Weise ein und tritt dieser schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Es wirft weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen auf, noch liegen aufgrund dieses Vorbringens Anhaltspunkte dafür vor, dass das LVwG hinsichtlich der in Rede stehenden Frage eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vorgenommen hätte (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/06/0139 bis 0161, Rn. 17, mwN).

9        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060069.L00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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