TE Vwgh Beschluss 2021/5/4 Fr 2021/14/0016

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Veröffentlicht am 04.05.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätinnen Mag. Schindler und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Fristsetzungssache des X Y, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Antragsteller brachte am 3. März 2021 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein und begehrte wegen Ablauf der Entscheidungsfrist die Setzung einer Frist in einer näher bezeichneten Asylangelegenheit. Begründend führte er aus, dass bislang nicht über seine fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Juni 2020 entschieden worden sei.

2        Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag am 26. April 2021 gemeinsam mit einer Kopie der Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis vom 26. April 2021, W257 2234003-1/12Z, dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3        Da das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile eine Entscheidung im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen hat, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 30.3.2021, Fr 2021/14/0008, mwN).

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021140016.F00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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