Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
UOG 1975 §37 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. H in W, im Zeitpunkt ihrer Einbringung vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Akademischen Senat der Universität Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Habilitation, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Aufwandersatzes wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 15. Juni 1989 bei der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Philosophie mit besonderer Berücksichtigung der Humanökologie". Über Anraten des Vorsitzenden der hiefür eingesetzten Habilitationskommission beantragte der Beschwerdeführer mit seinem an den Dekan der obgenannten Fakultät gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 1989 die Abänderung der Lehrbefugnis auf "Humanökologie". Dies führte zur Auflösung der alten bereits eingesetzten und konstituierten Habilitationskommission und zur Bildung einer neuen Habilitationskommission, die sich in ihrer Sitzung vom 16. Jänner 1992 konstituierte und gleichzeitig den ersten Abschnitt (Zulassung zum zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens) aus der Sicht des Beschwerdeführers positiv abschloß.
Mit seinem an den Akademischen Senat der Universität Wien gerichteten Schreiben vom 28. Juni 1993 begehrte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 73 AVG.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1993 teilte der Rektor als Vorsitzender des Akademischen Senates dem Beschwerdeführer mit, die belangte Behörde habe in ihrer Sitzung vom 21. Oktober 1993
"einstimmig beschlossen, Ihrem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in Ihrem Habilitationsverfahren (ab 2. Abschnitt) stattzugeben und eine besondere Habilitationskommission im Ausmaß 6.3.3. einzusetzen.
Die Bekanntgabe der Mitglieder kann erst in einem späteren Zeitpunkt erfolgen."
In seiner Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Akademischen Senates über den Gegenstand seines Antrages, das sei nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 erster Satz des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG) auch das von diesem Antrag umfaßte Recht auf ein Verfahren vor einer einzusetzenden "besonderen Habilitationskommission" im Sinne des § 37 Abs. 3 zweiter Satz UOG, verletzt, da die belangte Behörde bis heute nicht alle ihr nach dem Gesetz möglichen und aufgetragenen Rechtsakte gesetzt habe. Für den Fall, daß der Akademische Senat durch den ihm mit Schreiben vom 28. Oktober 1993 mitgeteilten "Bescheid vom 1993-10-21" den Organisationsakt der Einsetzung der "besonderen Habilitationskommission" vorgenommen und damit dieses Kollegialorgan in der Zusammensetzung 6:3:3 "geschaffen" habe, mögen auch noch nicht sämtliche erforderliche Organwalter berufen worden sein, sei die Verletzung der Entscheidungspflicht dieser an sich "eingesetzten" besonderen Habilitationskommission zuzurechnen. Da die Säumnisbeschwerde verschuldensunabhängig sei, sei sie zulässig, unabhängig davon, aus welchen Gründen die objektiv gegebene Säumnis der "eingesetzten" (in ihrer Organstruktur geschaffenen Kollegialbehörde) "besonderen Habilitationskommission" nicht zustande gekommen sei.
Der Beschwerdeführer richtete daher die Säumnisbeschwerde
"a)
gegen den Akademischen Senat der Universität Wien
aa)
wegen Nichtentscheidung über meinen an ihn im Devolutionswege zur Entscheidung übergegangenen Habilitationsantrag,
bb)
wegen Nichteinsetzung einer "besonderen Habilitationskommission",
b)
hilfsweise gegen die "eingesetzte" "besondere Habilitationskommission" wegen Nichtentscheidung in der Frage meines Habilitationsantrages
innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist an den Verwaltungsgerichtshof."
Mit Schreiben vom 26. März 1997 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er die seinem Beschwerdevertreter erteilte Vollmacht widerrufen habe. Zu seiner Säumnisbeschwerde gab er bekannt, daß in der Zwischenzeit die "besondere Habilitationskommission", deren Einsetzung er begehrt habe, eingesetzt worden sei und er von dieser Behörde habilitiert worden sei. Zum Beweis dafür legte er eine Kopie des Habilitationsbescheides der "besonderen Habilitationskommission des Akademischen Senates der Universität Wien im Habilitationsverfahren des Dr. H" vom 15. Dezember 1995 bei. Damit sei Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG eingetreten. Gemäß § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG stellte der Beschwerdeführer einen allgemeinen Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz.
Im Beschwerdefall ist das UOG 1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 364/1990, anzuwenden (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 11. Mai 1994, 94/12/0088).
§ 37 Abs. 2 und 3 UOG in der Fassung der genannten Novelle lautet:
"(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist das Habilitationsverfahren von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen. Diese ist vom obersten Kollegialorgan nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 einzusetzen. Die Mitglieder der Kommission werden vom obersten Kollegialorgan auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz für die Vertreter der Universitätsprofessoren und der in § 63 Abs. 1 lit. b genannten Personengruppe sowie auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft für die Vertreter der Studierenden bestellt. Dieser Kommission haben Fachvertreter von wenigstens zwei anderen Fakultäten (Universitäten), erforderlichenfalls auch im Ausland tätige Wissenschafter anzugehören. Personen, die bereits am Verfahren erster Instanz mitgewirkt haben, dürfen der Kommission nicht angehören. Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. § 35 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Bei Säumnis (§ 73 AVG) des in erster Instanz für die Entscheidung über den Habilitationsantrag zuständigen Kollegialorgans geht die Entscheidungspflicht auf Antrag des Bewerbers an das oberste Kollegialorgan über. Dieses hat in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 eine besondere Habilitationskommission zur Durchführung des Habilitationsverfahrens einzusetzen."
Im Beschwerdefall hat der Akademische Senat nach Einbringung der Säumnisbeschwerde, aber vor Einleitung des Vorverfahrens nach der obzitierten Mitteilung des Beschwerdeführers die besondere Habilitationskommission eingesetzt (was im gegebenen Zusammenhang nur bedeuten kann, daß sie die Mitglieder derselben nach § 37 Abs. 2 dritter Satz UOG bestellt hat); diese besondere Habilitationskommission hat den zweiten bis vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens des Beschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 5 UOG positiv abgeschlossen und gleichzeitig in ihrem Bescheid vom 15. Dezember 1995 festgestellt, daß damit dem Beschwerdeführer die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für "Humanökologie" gemäß § 36 Abs. 7 UOG als erteilt gelte.
Vorab ist festzuhalten, daß mit dem oben wiedergegebenen Beschluß des Akademischen Senates vom 21. Oktober 1993, eine besondere Habilitationskommission einzusetzen, im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde mangels Bestellung von deren Organwaltern der Prozeß der Einrichtung der Verwaltungsbehörde "besondere Habilitationskommission" für das Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen war. Erst mit der Bestellung der Organwalter durch den Akademischen Senat nach § 37 Abs. 2 dritter Satz UOG ist eine entscheidungsfähige Behörde "besondere Habilitationskommission" für das Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers entstanden, die die Verpflichtung traf, das weitere Habilitationsverfahren durchzuführen. Damit kommt im maßgebenden Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nur der Akademische Senat der Universität Wien als belangte Behörde in Betracht.
Mit der (die Zulässigkeit des Devolutionsantrages voraussetzenden) abschließenden Einrichtung der besonderen Habilitationskommission durch Bestellung deren Organwalter fiel die Säumnis der belangten Behörde weg. Da diese Einsetzung aber einerseits vor der Einleitung des Vorverfahrens erfolgte und andererseits keinen gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid darstellt (vgl. zur insofern durch die UOG-Novelle, BGBl. Nr. 364/1990, nicht geänderten Rechtslage das Erkenntnis vom 29. Juni 1987, 86/12/0199), war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nicht nach § 36 Abs. 2 VwGG, sondern gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit., und zwar mangels eines gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheides nicht wegen "echter" Klaglosstellung (vgl. den Beschluß vom 20. Jänner 1989, 88/17/0154, 0172, 0173 und 0198) einzustellen (vgl. dazu auch den hg. Beschluß vom 20. Mai 1992, 91/12/0177, 0180 bis 0183).
Für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruches auf Aufwandersatz ist § 58 VwGG maßgebend, wonach, soweit die §§ 47 und 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihrem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. dazu den bereits zitierten hg. Beschluß vom 20. Jänner 1989, 88/17/0154, 0172, 0173 und 0198, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Das Beschwerdeverfahren war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden einzustellen, jedoch das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Aufwandersatzes abzuweisen.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120204.X00Im RIS seit
20.11.2000