TE Vwgh Beschluss 2021/5/7 Ra 2021/19/0145

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Veröffentlicht am 07.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des H B H A, in A, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2020, L502 2229847-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 20. Juli 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei bereits im Irak zum Christentum konvertiert. Bei einer Rückkehr drohe ihm deshalb Verfolgung.

2        Mit Bescheid vom 4. März 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Mit Beschluss vom 23. Februar 2021, E 1540/2020-14, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den Gefahren, denen christliche Konvertiten im Irak ausgesetzt seien, auseinandergesetzt und dazu diverse (näher genannte) Länderberichte außer Acht gelassen.

9        Mit diesem Vorbringen übergeht die Revision, dass das Bundesverwaltungsgericht die Behauptung des Revisionswerbers, er sei aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, nicht als glaubwürdig erachtet und die Gefahr einer Verfolgung des Revisionswerbers im Irak bereits aus diesem Grund verneint hat. Da die Revision somit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, gelingt es ihr schon deshalb nicht, insoweit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

10       Soweit sich die Revision unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit weiters gegen die Rückkehrentscheidung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn kein revisibler Verfahrensmangel vorliegt und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 10.3.2021, Ra 2021/19/0060, mwN).

11       Im vorliegenden Fall lag die Einreise des Revisionswerbers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts erst etwa neun Monate zurück und hat der Revisionswerber nach den getroffenen Feststellungen, denen die Revision nicht substantiiert entgegentritt, in Österreich noch keine familiären oder privaten Bindungen entwickelt und auch sonst keine maßgeblichen Schritte zur Integration im Inland gesetzt. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung der Rückkehrentscheidung aber jedenfalls nicht zu beanstanden (vgl. etwa zum Erfordernis des Vorliegens einer „außergewöhnlichen Konstellation“ bei einem dreijährigen Aufenthalt, damit eine Rückkehrentscheidung als unzulässig anzusehen wäre VwGH 22.8.2019 Ra 2019/21/0149).

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190145.L00

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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