TE Vwgh Beschluss 2021/5/7 Ra 2021/10/0063

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Veröffentlicht am 07.05.2021
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
MSG Wr 2010 §24
MSG Wr 2010 §24 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des K S in W, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 82, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Jänner 2021, Zl. VGW-141/056/10271/2020-1, betreffend Kostenersatz für geleistete Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Jänner 2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wien - im Beschwerdeverfahren - den Revisionswerber gemäß § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG dazu, im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2018 aufgewendete Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in Höhe von € 2.127,17 zu ersetzen; die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.

2        Dem legte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - zugrunde, der Revisionswerber habe Ersparnisse von insgesamt € 6.713,92 „zur freien Verfügung“; dem stünden im „Rückforderungszeitraum“ Leistungen der Mindestsicherung in Höhe von (insgesamt) € 2.190,86 gegenüber.

3        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht (unter anderem) aus, unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 WMG ergebe sich der bereits von der belangten Behörde auferlegte Kostenersatzbetrag von € 2.127,17.

4        Zu dem Vorbringen des Revisionswerbers, die Ersparnisse stünden ihm insofern nicht mehr zur Verfügung, als dieser Betrag für Investitionen verplant und ein Auftrag an ein Unternehmen zur Renovierung der Wohnung des Revisionswerbers bereits erteilt worden sei, führte das Verwaltungsgericht - unter Hinweis auf § 24 Abs. 2 WMG - aus, das WMG unterscheide nicht zwischen frei verfügbarem Vermögen und einem Vermögen, welches zwar vorhanden, aber „planerisch bereits investiert“ sei.

5        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        3.1. In den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, nach seiner Ansicht seien die Entscheidungen VwGH 9.8.2016, Ra 2015/10/0134, und 28.5.2019, Ro 2018/10/0033, dahin zu verstehen, dass Verbindlichkeiten, etwa - wie hier - infolge „bereits erteilter Sanierungsarbeiten“, die Ersparnisse des Hilfeempfängers schmälerten.

9        Derartiges ist den angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht zu entnehmen.

10       3.2. Im Weiteren führt der Revisionswerber aus, es bestehe keine hg. Judikatur zu der Frage, inwieweit „gegenüberstehende Verbindlichkeiten“ tatsächlich die Ersparnisse des Hilfeempfängers schmälern könnten.

11       Der Gerichtshof hat allerdings bereits ausgesprochen, dass mit dem bloßen Hinweis auf einen bereits verbindlich erteilten Auftrag nicht aufgezeigt wird, dass der zum Kostenersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, mit der er zum Ersatz verpflichtet wird, nicht über jene Geldmittel verfügt, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2011/10/0094, sowie - zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verfügbarkeit von Vermögen auch im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Mindestsicherung - das bereits vom Revisionswerber erwähnte Erkenntnis Ra 2015/10/0134).

12       4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100063.L00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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