Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revisionen 1. der M B und 2. des M B, beide in D, beide vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 9. Februar 2021, Zlen. 1. LVwG-S-1196/004-2019 und 2. LVwG-S-1195/004-2019, betreffend Übertretungen des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit den beiden - nach Aufhebung zweier Erkenntnisse jeweils vom 30. Oktober 2019 durch das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2020, Ra 2019/10/0193, 0194, im zweiten Rechtsgang ergangenen - angefochtenen Erkenntnissen vom 9. Februar 2021 bestätigte das Verwaltungsgericht (wiederum) zwei Straferkenntnisse der belangten Behörde, mit denen den Revisionswerbern jeweils eine Übertretung des § 16 Abs. 1 iVm § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 Forstgesetz 1975 - ForstG angelastet worden war, weil diese auf bestimmten Waldgrundstücken Baggerarbeiten durchführen hätten lassen („Zeit: 30.03.2018“), durch welche die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt worden und so eine Waldverwüstung erfolgt sei; die Revisionen gegen diese Erkenntnisse ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
2 Das Verwaltungsgericht legte seinen Entscheidungen die wesentlichen Feststellungen zugrunde, durch die im Auftrag der Revisionswerber am 30. März 2018 vorgenommenen Baggerarbeiten sei eine Planierung des Oberbodens auf einer Fläche von 0,5 ha erfolgt und derart eine relativ ebene, geneigte Fläche geschaffen worden, bei der das Bodenmaterial nunmehr eine Mischung der Humusschicht und des Waldbodens darstelle.
3 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die „zweifelsfreien und schlüssigen“ Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, welcher (näher beschrieben) ausgeführt habe, weshalb die gesetzten Maßnahmen zu einer wesentlichen Verschlechterung der Bodeneigenschaften und dadurch zu einer wesentlichen Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens geführt hätten, weiters auf Angaben des in einer fortgesetzten Verhandlung am 18. August 2020 vernommenen Zeugen DI R. sowie auf (näher dargelegte) Ergebnisse der Untersuchung von bei einem Ortsaugenschein am 29. Juli 2020 gewonnenen „Boden-/Spartenproben“.
4 Die Revisionswerber seien dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegengetreten, weil sie ihrerseits zu keiner Zeit einen forstfachlichen Sachverständigen beigezogen hätten (Hinweis u.a. auf VwGH 31.1.1995, 92/07/0188).
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, aufgrund der von den Revisionswerbern zu verantwortenden Maßnahmen liege eine Waldverwüstung im Sinn des § 16 Abs. 2 lit. a ForstG vor, weshalb die Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 ForstG begangen hätten, und begründete schließlich die von ihm vorgenommene Strafzumessung.
6 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 3.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revisionen suchen zunächst in Zweifel zu ziehen, dass die von den Revisionswerbern gesetzten Maßnahmen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt haben. Dazu verweisen sie im Wesentlichen auf eine Aussage des Zeugen DI R., wonach am 28. Mai 2019 eine „sehr gute Naturverjüngung in einer Fläche von zwei Drittel der verfahrensgegenständlichen Fläche“ vorgelegen sei.
10 Damit wenden sich die Revisionswerber gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung allerdings nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. etwa VwGH 23.7.2018, Ra 2016/07/0080, mwN).
11 Derartiges legen die Revisionswerber mit Blick auf die mehrere Beweisergebnisse, darunter ein Gutachten eines Amtssachverständigen, berücksichtigende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes (vgl. deren Wiedergabe oben unter Rz 3 und 4) nicht dar.
12 3.2. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurde den Revisionswerbern zur Last gelegt, sie hätten durch die von ihnen veranlassten Maßnahmen - auf näher beschriebene Weise - die Produktionskraft des Waldbodens auf einer bestimmten Fläche wesentlich geschwächt (vgl. § 16 Abs. 2 lit. a ForstG) und dadurch das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 ForstG nicht befolgt (vgl. § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 ForstG).
13 Angesichts dessen trifft die Behauptung der Revisionswerber, ihnen seien mehrere Verwaltungsübertretungen angelastet worden, nicht zu, und ist auch nicht ersichtlich, dass die Revisionswerber nicht nach der richtigen Strafnorm bestraft worden wären.
14 3.3. Schließlich legen die Zulässigkeitsausführungen der Revisionswerber auch nicht dar, inwieweit die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festlegung der Tatzeit (mit dem 30. März 2018) für die im vorliegenden Fall zu beurteilende „Frage der Verjährung“ und zur Vermeidung einer Doppelbestrafung der Revisionswerber von Relevanz wäre (zu dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebots des § 44a Z 1 VStG und dessen nur im Ausnahmefall revisiblen Beurteilung vgl. etwa VwGH 13.7.2020, Ra 2018/11/0167, 0168 mwN).
15 4. In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16 Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100057.L00Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021