Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, in der Beschwerdesache des M in A, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 11. September 1996, Zl. Fr 1588/96, betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 11. September 1996 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben. In der Beschwerde wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich wie folgt umschrieben:
"Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in dem ihm gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 zustehenden Recht auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in dem ihm zustehenden Recht auf Gewährung von Asyl im Sinne des Asylgesetzes 1991 verletzt. Dadurch ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, daß es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.
Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an dem der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa den Beschluß vom 13. Juni 1996, Zl. 96/18/0226). Eine über den Beschwerdepunkt hinausgehende Prüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer allenfalls in anderen Rechten verletzt wurde, ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt.
Nach dem ausdrücklich und unmißverständlich bezeichneten, oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt, der deshalb einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist, erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in dem ihm zustehenden Recht auf Gewährung von Asyl im Sinne des Asylgesetzes 1991 ..." verletzt. In diesem Recht konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht beeinträchtigt werden. Bei der Entscheidung gemäß § 54 FrG handelt es sich nämlich um ein selbständiges, vom Asylverfahren verschiedenes Verfahren.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiters Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210095.X00Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012