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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des A K, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27. April 2021, W122 2210162-1/15Z, hat das Bundesverwaltungsgericht die versäumte Entscheidung innerhalb der im gegenständlichen Fristsetzungsverfahren gesetzten dreimonatigen Frist nachgeholt. Eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Verkündung wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. etwa VwGH 10.6.2020, Fr 2020/18/0009, mwN).
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021180003.F00Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021