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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der N GmbH in A, vertreten durch Heinz Troll und Mag. Markus Dalpiaz, Steuerberater in 6900 Bregenz, Arlbergstraße 139, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Oktober 2020, Zl. RV/1100414/2016, betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2012 bis 2014, Haftung für Kapitalertragsteuer 2012 bis 2014 sowie Umsatzsteuer 1-8/2015 und Haftung für Kapitalertragsteuer 1-8/2015, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Revisionswerberin wurden - soweit für das Revisionsverfahren relevant - diverse formelle Mängel im Bereich der Registrierkassen (Kassenwaagen) und der Aufzeichnungen beanstandet. Die Betriebsprüfung nahm daraufhin eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor.
2 Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren neue Umsatzsteuerbescheide für 2012 bis 2014, einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 1-8/2015, Körperschaftsteuerbescheide für 2012 bis 2014 sowie Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2012 bis 2014 sowie 1-8/2015. Dagegen wurde von der Revisionswerberin fristgerecht Beschwerde erhoben, in der sie die Höhe der Schätzung bekämpfte.
3 Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag führte das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung durch und gab der Beschwerde teilweise Folge. Begründend führte es aus, dass die Revisionswerberin für den gesamten Prüfungs- und Nachschauzeitraum keine Aufzeichnungen über die einzelnen Geschäftsfälle, die im Rahmen von Barverkäufen getätigt worden seien, habe vorlegen können. Dies stelle einen solch gravierenden formellen Mangel dar, der schon für sich allein betrachtet eine Schätzungsberechtigung begründe. Die Revisionswerberin habe die sachliche Richtigkeit der schwerwiegend formell mangelhaften Aufzeichnungen nicht zu beweisen vermocht. Der vom Finanzamt in Ansatz gebrachte Sicherheitszuschlag wurde vom Bundesfinanzgericht reduziert.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Unter der Überschrift „III. Revisionsgründe, Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ wird ausgeführt, dass mit den unter Punkt II.1 bei den Revisionspunkten dargestellten Ausführungen (Aktenwidrige Feststellungen) die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses und die Zulässigkeit der Revision begründet würden. Unter Punkt II.2 werde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Ermittlungspflicht aufgezeigt.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0086; 19.3.2015, Ra 2015/16/0016, mwN).
9 In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl.VwGH 2.11.2016, Ra 2014/06/0010, mwN).
10 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung verweist lediglich auf die in den Revisionspunkten dargestellten Ausführungen und zieht diese zugleich auch als Revisionsgründe heran. Damit wird den in der zitierten Rechtsprechung dargelegten Erfordernissen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsbegründung nicht entsprochen und es wird - bezogen auf den vorliegenden Fall - auch nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten im Hinblick auf die gerügten Ermittlungsmängel die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
11 Die Revision erweist sich somit als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150038.L00Im RIS seit
03.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021