TE Vwgh Beschluss 2021/5/11 Ra 2021/02/0073

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs4a
StVO 1960 §99 Abs1b
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des L in S, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. Jänner 2021, LVwG-S-2218/001-2020, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 6. Oktober 2020 wegen Übertretung der §§ 5 Abs. 1, 99 Abs. 1b StVO mit der Maßgabe ab, dass die Fundstellen der angegebenen Normen präzisiert wurden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, dass es zwei Messungen mit dem Alkomaten gegeben habe, die Werte von 0,40 mg/l und 0,41 mg/l ergeben hätten. Eine Fehlmessung sei nicht erfolgt und die vom Revisionswerber verwendete Haftcreme habe sich nicht auf das Messergebnis ausgewirkt. Nach den Ausführungen zur Beweiswürdigung folgerte das Verwaltungsgericht rechtlich u.a., die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4a StVO für eine Blutabnahme seien nicht vorgelegen, weil der Revisionswerber nicht behauptet habe, aus medizinischen Gründen zur korrekten Bedienung des Alkomaten nicht in der Lage gewesen zu sein, und dahingehende Anhaltspunkte auch nicht vorgelegen seien.

2        Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob „bei mehrmaligem Scheitern einer ‚Alkomatmessung‘ und einem letztlich ‚forcierten‘ und nicht repräsentativen Messergebnis am Alkomaten eine Blutabnahme im Sinne des § 5 StVO erfolgen muss.“

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß § 41 VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG - wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH 10.9.2018, Ra 2018/16/0114, und VwGH 6.7.2018, Ra 2017/02/0106, jeweils mwN).

7        Im angefochtenen Erkenntnis traf das Verwaltungsgericht insbesondere die eingangs wiedergegebenen Feststellungen zum Ablauf der Alkomatmessungen. Aufbauend auf diesen - von der Revision nicht näher bekämpften - Feststellungen beantwortete das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage der Voraussetzungen für eine Blutabnahme nach § 5 Abs. 4a StVO im Einklang mit der im angefochtenen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

8        In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020073.L00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten