TE Vwgh Beschluss 2021/5/12 Ra 2021/03/0050

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §32
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der H GesmbH in W, vertreten durch Dr. Corvin Hummer und Mag. Birke Schönknecht, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Maysedergasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Februar 2021, Zl. LVwG 41.24-251/2021-4, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung einer Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in nicht näher konkretisierter Höhe für den Zeitraum vom 15. April 2020 bis 30. April 2020 hinsichtlich des am Standort L betriebenen Unternehmens (eines Textilhandelsbetriebs) abgewiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision gleicht inhaltlich jener, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Beschlüssen vom 7. April 2021, Ra 2021/09/0048 und 0073, auseinandergesetzt hat. Aus den darin dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, werden auch in der vorliegenden Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7        Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030050.L00

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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