TE Vfgh Erkenntnis 1995/6/19 B56/93

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Teilen des §13 Abs2 ÄrzteG mit E v 19.06.95, G10/95.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juli 1992 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers, er ist Facharzt für Kinderheilkunde, auf zusätzliche Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin - gestützt insbesondere auf die §§12 und 13 ÄrzteG - abgewiesen.

2. Mit am 15. Jänner 1993 zur Post gegebenen Antrag wurde - unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozeßhandlung - die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den genannten Bescheid begehrt. Begründend wurde vorgebracht, daß infolge falscher Rechtsmittelbelehrung Berufung gegen den genannten Bescheid beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz erhoben und von diesem als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

Mit Beschluß vom 15. März 1993, B56/93 - 3, wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

3. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten und gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg gerichteten Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung bzw. die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3.1. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3.2. Im Beschwerdeverfahren hat der Verfassungsgerichtshof Stellungnahmen des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der Ärztekammer für Salzburg und des österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen eingeholt.

4. Aus Anlaß der erwähnten Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 12. Oktober 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten und des zweiten Satzes des §13 Abs2 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. September 1984, BGBl. Nr. 373/1984, mit der das Ärztegesetz wiederverlautbart wird, idF BGBl. Nr. 314/1987, ein.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G10/95, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß diese Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war.

5. Die Beschwerde ist gerechtfertigt.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B56.1993

Dokumentnummer

JFT_10049381_93B00056_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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