RS OGH 2021/3/25 12Os7/21b, 13Os39/21s, 14Os97/21b (14Os98/21z, 14Os99/21x, 14Os100/21v), 14Os69/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2021
beobachten
merken

Norm

StGB §39
StPO §281 Abs1 Z11 erster Fall

Rechtssatz

§ 39 StGB (in der seit 1. Jänner 2020 geltenden Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019) normiert die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen sich das Höchstmaß der angedrohten Strafe (zwingend) um die Hälfte erhöht, und demzufolge bei qualifiziertem Rückfall – anders als die Vorgängerbestimmung des § 39 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2019/105 – einen stets anzuwendenden erweiterten Strafrahmen. Die Nichtanwendung von § 39 Abs 1a StGB (als gegenüber Abs 1 leg cit speziellerer Norm) trotz Vorliegens der Voraussetzungen bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruchs (Z 11 erster Fall [so bereits 12 Os 97/20m]).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133600

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten