Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Klaar und Dr. Schimik sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 29. März 2019, AZ D 165/16, D 167/16 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das zu 26 Ds 6/20m anhängige Verfahren über die Berufung des ***** wird abgebrochen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall Dst) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung. Über diese wurde noch nicht entschieden.
[3] Infolge Streichung von der Liste der Rechtsanwälte am 9. Dezember 2020 unterliegt ***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über sein Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282, RS0054824).
[4] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG.
Textnummer
E131688European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0260DS00006.20M.0329.000Im RIS seit
02.06.2021Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021