RS OGH 2021/3/30 10Ob5/21i, 10Ob8/21f, 10Ob9/21b, 10Ob14/21p, 10Ob13/21s, 10Ob16/21g

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Veröffentlicht am 30.03.2021
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Norm

COVID-19-JuBG §7

Rechtssatz

Ein neuer Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG ist nach Ablauf der Periode, für die bereits Vorschüsse nach diesem Gesetz gewährt wurden, zulässig.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 5/21i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 5/21i
  • 10 Ob 8/21f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 8/21f
  • 10 Ob 9/21b
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 Ob 9/21b
  • 10 Ob 14/21p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 Ob 14/21p
  • 10 Ob 13/21s
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 Ob 13/21s
  • 10 Ob 16/21g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 16/21g
    Beisatz: Eine Weitergewährung von COVID-19-Vorschüssen auf fünf Jahre iSd § 18 UVG kommt dagegen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber nur eine befristete Maßnahme für die Dauer der „Corona-Krise“ und keine Dauerlösung schaffen wollte. Auch bei den bisherigen Ausdehnungen des zeitlichen Anwendungsbereichs hatte der Gesetzgeber jeweils nur die Möglichkeit einer Neu-Gewährung im Auge. (T1)
    Beisatz: Gerade bei COVID-19-Vorschüssen ist eine wiederholte Antragstellung auf Neu-Gewährung noch vor Ablauf der Periode, für die diese Vorschüsse bereits gewährt wurden, nicht zulässig, könnten doch sonst die gesetzlichen Bestimmungen über den zeitlichen Anwendungsbereich für eine neuerliche Antragstellung umgangen werden. Es bestünde die Gefahr, dass sich der Antragsteller eine bestimmte Rechtslage „sichert“. Die Antragstellung ist daher erst in dem Monat zulässig, dessen Monatserster den Leistungsbeginn nach § 8 Abs 1 UVG markiert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133602

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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