TE OGH 2021/4/20 5Ob58/21x

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. A*****, 2. H*****, ebenda, beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** AG, *****, wegen Entschädigung nach § 20 lit c StarkstromwegeG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. Februar 2021, GZ 2 R 11/21g-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18. Jänner 2021, GZ 6 Nc 7/20d-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsteller haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]       Die Antragsteller sind je Hälfteeigentümer einer Liegenschaft mit mehreren Grundstücken.

[2]            Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie räumte für die Errichtung, den dauernden Bestand, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der mit einem näher bezeichneten Bescheid der Salzburger Landesregierung genehmigten 380 kV-Salzburgleitung mit Bescheid vom 14. 5. 2020 der Antragsgegnerin die Dienstbarkeit der Duldung der dauernden Errichtung, der Wartung und Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung sowie des Betriebs der Stromleitung über die Grundstücke der Antragsteller ein und legte gemäß § 20 lit b StarkstromwegeG 1968 (StWG) eine einmalige pauschale Entschädigung für die Einräumung dieser Dienstbarkeit von 58.454,27 EUR fest.

[3]       Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller wies das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23. 12. 2020 teils als unzulässig zurück und im Übrigen – nach Maßgabe der Korrektur des Wortlauts einzelner Spruchpunkte – als unbegründet ab.

[4]       Die ordentliche Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig.

[5]       Mit ihrem am 28. 12. 2020 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehren die Antragsteller die Neufestsetzung des Entschädigungsbetrags mit insgesamt 107.745,38 EUR.

[6]       Das Erstgericht wies – nach Einholung einer Anfrage beim Bundesministerium zur Zustellung des Bescheids, zur Einbringung einer Beschwerde dagegen und zur Rechtskraft des Bescheids – den Antrag zurück. Die Antragsteller hätten gegen den Bescheid vom 14. 5. 2020 fristgerecht Beschwerde erhoben, die das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Abänderungen als unbegründet abgewiesen habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei zwar nicht für zulässig erklärt worden, die Frist für die Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder für eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei allerdings noch offen. Nach der Rechtsprechung zur (vergleichbaren) sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Festsetzung der Entschädigung in Folge Enteignung durch die Verwaltungsbehörde nach § 117 Abs 4 WRG, so insbesondere der Entscheidung 1 Ob 31/19v, schiebe die ordentliche Revision gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über die Enteignung den Fristenlauf zur Anrufung des Gerichts weiter hinaus. Dadurch werde die belastete Partei davor geschützt, einen mit Kosten verbundenen Antrag auf Entscheidung über die Entschädigung durch das Gericht stellen zu müssen, obwohl sich dieser – aufgrund möglicher Abänderung der Entscheidung über das Zwangsrecht – nachträglich als unnötig erweisen könne. Diese Erwägungen seien auf die hier zu beurteilende sukzessive Zuständigkeit zu übertragen. § 20 lit c StWG sei daher dahin auszulegen, dass die dreimonatige Frist zur Anrufung des Gerichts erst ab rechtskräftiger Enteignung ausgelöst werde.

[7]       Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Das Rekursgericht habe die Frage, ob auch eine außerordentliche Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Frist des § 117 Abs 4 WRG aufschiebt, dahin beurteilt, dass diese teleologischen Erwägungen auch auf diesen Fall übertragbar seien. Im ausschlaggebenden Entscheidungszeitpunkt erster Instanz (dem 18. 1. 2021) seien die Frist für eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof samt Anträgen auf aufschiebende Wirkung ebenso wie für eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof noch offen gewesen. Wenn eine gesetzliche Regelung – wie hier § 20 StWG ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren zwingend vorsehe und das Gericht vor Einleitung oder Abschluss des Verwaltungsverfahrens angerufen werde, liege Unzulässigkeit des Rechtswegs vor.

[8]       Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof die Frist für die Anrufung des Gerichts zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung hinausschiebe, noch nicht vorliege.

[9]       Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, in dem sie die Abänderung im Sinn einer Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen anstreben.

[10]     Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[11]           1. Die Antragsteller argumentieren im Wesentlichen damit, aus der Entscheidung 1 Ob 31/19v sei abzuleiten, dass die endgültige meritorische Entscheidung nur dann nicht feststehe, wenn eine Bescheidbeschwerde anhängig sei oder eine ordentliche Revision ergriffen werde. Hier liege die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg bereits vor, das die ordentliche Revision nicht zugelassen habe. Der außerordentlichen Revision komme keine automatische aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts sei eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die die Antragsgegnerin berechtige, bereits den Antrag auf Einverleibung der Zwangsdienstbarkeit zu stellen.

[12]     2. Maßgeblich ist § 20 StWG. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

„Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde.

b) Die Höhe der Entschädigung ist aufgrund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.

d) Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit b) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

...“

[13]     Mit § 20 lit c StWG normierte der Gesetzgeber – vergleichbar dem eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren – eine sukzessive Kompetenz (VwGH 2008/05/0214; vgl 4 Ob 174/17t). Sieht eine gesetzliche Regelung ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren zwingend vor und wird das Gericht schon vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens angerufen, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0122665; RS0127276).

[14]           3. Zum Fristenlauf für die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 18 Abs 1 dritter Satz EisbEG und auch dem (auf dieses Gesetz verweisenden) § 117 WRG judizierte der Oberste Gerichtshof zunächst, dass die dort vorgesehene gesetzliche Frist grundsätzlich mit der Zustellung jener Sachentscheidung über die Enteignung beginnt, die mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann (1 Ob 95/07p; 1 Ob 178/14d; 1 Ob 63/17x; vgl auch RS0053750 [zum BstG]). Nach dieser vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich herrschenden Rechtsprechung galt als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Antragsfrist die Zustellung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zweiter Instanz unabhängig davon, ob eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde (8 Ob 20/21f mwN; vgl RS0053750).

[15]           4. Nach Einführung der meritorischen Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs mit § 42 Abs 3a VwGG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51), nunmehr § 42 Abs 4 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgetzes (BGBl I 2013/33) und nach Schaffung eines dem System der ZPO nachgebildeten Revisionsverfahrens gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte stellte der Fachsenat des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 63/17x zur – mit § 20 lit c StWG vergleichbaren – Bestimmung des § 117 Abs 4 WRG bereits klar, dass die Frist zur Anrufung des Gerichts nach dieser Bestimmung nicht vor dem „endgültigen Feststehen“ der wasserrechtlichen Bewilligung oder des Zwangsrechts zu laufen beginnt. Die Zustellung des sowohl über die Entschädigung als auch über den diese auslösenden Rechtseingriff absprechenden erstinstanzlichen Bescheids kann die in § 117 Abs 4 WRG vorgesehene Frist für die Anrufung des Gerichts daher nicht auslösen.

[16]           5. Diese Auffassung wurde in der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 1 Ob 31/19v auch für den Fall vertreten, dass zwar ein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs formell rechtskräftiges Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vorliegt, dagegen aber ein weiterer Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen und dieser auch beschritten wurde. Auch in einem solchen Fall besteht kein Zweifel daran, dass über den die Entschädigungspflicht auslösenden Rechtseingriff (das eingeräumte Zwangsrecht) noch nicht endgültig entschieden wurde. Den Grund dafür sah der erste Senat in teleologischen Erwägungen. Der Zweck des hinausgeschobenen Beginns der Frist zur Anrufung des Gerichts bei gemeinsamer Entscheidung über ein Zwangsrecht und die sich daraus ergebende Entschädigung besteht demnach darin, im Fall, dass diese Entscheidung von der durch das Zwangsrecht belasteten Partei angefochten wird, diese davor zu schützen, bereits einen mit Kosten verbundenen Antrag auf Entscheidung der Entschädigungsfrage durch das Gericht stellen zu müssen, obwohl sich dieser – aufgrund möglicher Abänderung der Entscheidung über das Zwangsrecht – im Nachhinein als unnötig erweisen könnte. Ob auch eine außerordentliche Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die Frist des § 117 Abs 4 WRG (weiter) aufschieben würde, war dort nicht zu beurteilen.

[17]           6. Zur Frage der Auswirkungen einer gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision nahm der 8. Senat kürzlich zu 8 Ob 20/21f Stellung. Gegenstand war die Einräumung einer Dienstbarkeit der Duldung der permanenten Rodung, Einrichtung des Betriebs und der Wartung zugunsten eines Seilbahnbetriebs und Festsetzung einer Entschädigung nach § 17 Abs 2 EisbEG. Der Liegenschaftseigentümer hatte das Gericht zur Entschädigungsfrage bereits angerufen, obwohl das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof über die von ihm erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs noch anhängig war. Der 8. Senat wendete die Grundsätze der Entscheidung 1 Ob 31/19v sinngemäß an. Es obliegt danach dem Verwaltungsgerichtshof allein, ohne Bindung an den Zulassungsausspruch des Verwaltungsgerichts zu beurteilen, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 33 Abs 4 B-VG abhängt. Eine endgültige Entscheidung über den entschädigungsbegründenden Rechtseingriff liegt auch in diesem Fall daher erst dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels geprüft und darüber entschieden hat. Die Frist zur Anrufung des Außerstreitgerichts nach § 18 Abs 1 EisbEG beginnt daher erst mit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über eine nicht absolut unzulässige, rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision.

[18]           7. An diese Erwägungen ist auch für den hier zu beurteilenden Fall anzuknüpfen. Der Wortlaut des § 20 lit c StwG spricht zwar von einer dreimonatigen Frist „ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheids“. Nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung (ErläutRV 625 BlgNR XI. GP 12) soll über die Entschädigung zunächst die mit der Materie in der Regel besser vertraute Behörde entscheiden und die Befassung des Gerichts nur über ausdrücklichen Auftrag erfolgen. Die Literatur vertrat bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu dieser Bestimmung die Ansicht, das gerichtliche Verfahren könne „stets erst nach rechtskräftigem Abschluss des Enteigungsverfahrens eingeleitet werden“ (Neubauer/Onz/Mendel, StWG § 20 Rz 55). Die zu Punkt 5. und 6. bereits genannten teleologischen Erwägungen sprechen unter Bedachtnahme auf die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Zulassungssystem dafür, den Begriff der „Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Betrags“ in § 20 lit c StWG als unbeabsichtigt überschießend weit gefasst anzusehen. Die Möglichkeit, die Enteignung selbst beim Verwaltungsgericht und letztlich auch beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfen zu können, hat eine verdeckte Lücke entstehen lassen, der methodisch mittels teleologischer Reduktion (vgl RS0008979) zu begegnen ist. Diese soll die „ratio legis“ gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut durchsetzen, weil eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen und dem Zweck des Gesetzes nicht getroffen wird (RS0008979 [T3]). Der Ausdruck „Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheids“ ist demnach dahin zu reduzieren, dass dieser Bescheid nur unter der Voraussetzung als „erlassen“ anzusehen ist und die dreimonatige Frist auslöst, wenn die – Basis des Entschädigungsbetrags bildende – Enteignung (vgl § 18 StWG) endgültig feststeht. Über Inhalt, Gegenstand und Umfang der Enteignung (vgl § 20 lit c StWG) muss endgültig entschieden sein; diese Fragen waren hier Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Vor Ablauf der Frist von sechs Wochen zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 B-VG oder zur Erhebung einer (auch außerordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof steht aber nicht endgültig fest, ob überhaupt und in welchem Umfang es zu einer die Entschädigung auslösenden Enteignung überhaupt kommt.

[19]           8. Zusammenzufassen ist dies wie folgt:

[20]     Die Frist nach § 20 lit c StWG von drei Monaten wird nicht bereits mit der (erstinstanzlichen) Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheids ausgelöst, sondern beginnt erst mit ungenütztem Ablauf der Frist für eine (auch außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder für eine Beschwerde nach Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das den Rechtseingriff (Enteignung) zum Gegenstand hat, der die Entschädigung auslöst, oder mit der Wirksamkeit der jeweiligen höchstgerichtlichen Entscheidung, sofern damit das Enteignungsverfahren beendet wird.

[21]           9. Zwar wäre die Heilung der Unzulässigkeit des Rechtswegs möglich, wenn die fehlenden Voraussetzungen (hier der Fristablauf) bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz oder bis zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes eingetreten sind (8 Ob 20/21v; RS0085867 [T15]). Dies ist hier aber nicht der Fall, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Antragsteller Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben haben oder nicht.

[22]           10. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens stützt sich auf § 44 EisbEG iVm § 20 StWG. Den Antragstellern steht für ihr erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatz zu (RS0058155).

Textnummer

E131708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00058.21X.0420.000

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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