TE OGH 2021/4/29 8Ob21/21b

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dillersberger & Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft in Kufstein, gegen die beklagten Parteien 1. H-I***** GmbH & Co KG, *****, 2. H***** I***** GmbH, *****, beide vertreten durch Hochstaffl & Ruprechter Rechtsanwälte GmbH in Wörgl, wegen 386.354,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2021, GZ 3 R 223/20w-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Ob ein Vertrag richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Die Frage der Vertretbarkeit einer anderen Vertragsauslegung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das Gleiche gilt auch für die Frage, welche Schutz- und Sorgfaltspflichten die Parteien eines singulären Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragspartner im Einzelfall treffen (RIS-Justiz RS0042936 [T3; T17; T68]; RS0044358 [T16]; RS0112106).

[2]            Die Streitteile haben im Bestandvertrag über das von der Klägerin im Einkaufszentrum der Erstbeklagten gemietete Geschäftslokal vereinbart, die Vermieterin hafte „ausdrücklich nicht für Schäden durch Brand, Feuchtigkeit, Diebstahl und ähnliche Dritteinwirkungen an den dem Mieter gehörigen Fahrnissen Einrichtungsgegenständen, gleichgültig welcher Art, soweit der Vermieterin oder deren Mitarbeitern nicht Vorsatz zur Last gelegt werden kann. (...) Jegliche Haftung der Vermieterin für allfällige Schäden, welcher Art auch immer, ist jedenfalls mit der Schadenshöchstsumme der von der Vermieterin abgeschlossenen Haftpflichtversicherung begrenzt“. Die Vorinstanzen haben diese Vereinbarung dahin ausgelegt, dass die Vermieterin für den der Klägerin durch Einbruch in ihr Geschäftslokal entstandenen Schaden nur bei Vorsatz zu haften hätte und die Beschränkung mit der
Höhe der Versicherungssumme sich auf Schadenersatzverpflichtungen bezieht, die nicht schon aufgrund der vorangestellten Haftungsbeschränkung ausgeschlossen sind. Dieses Auslegungsergebnis ist keinesfalls unvertretbar. Nach der von der Revisionswerberin gewünschten Auslegung, die Vermieterin habe in jedem Schadensfall unabhängig vom Verschuldensgrad bis zur Höhe einer bestehenden Haftpflichtversicherungssumme zu haften, wäre die vorangestellte Haftungsbeschränkungsklausel praktisch gegenstandslos.

[3]            Ebensowenig vermag die Revision begründete Bedenken gegen die Auslegung aufzuzeigen, dass die zitierte vertragliche Haftungsbeschränkung auch die Verpflichtungen der Erstbeklagten aus der dem Mietvertrag angeschlossenen Hausordnung mitumfasst hat.

[4]            2. Den Einwand einer Sittenwidrigkeit der Haftungsbeschränkungsklauseln hat die Klägerin, wie sie in der Revision zugesteht, im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.

[5]            Es trifft zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anfechtung eines Vertrags wegen Sittenwidrigkeit nicht nur ausdrücklich geschehen kann, sie erfordert aber jedenfalls ein entsprechendes erstinstanzliches Sachvorbringen und den Hinweis auf den Rechtsmissbrauch (RS0016447; RS0016519).

[6]            Die Klägerin hat sich in erster Instanz darauf berufen, dass eine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf vorsätzliche Schädigung überhaupt nicht vereinbart gewesen sei, sowie, dass sie den streitgegenständlichen Einbruchsschaden durch Verletzung ihrer im Rahmen der Hausordnung übernommenen Verpflichtung zur ausreichenden Überwachung des Einkaufszentrums außerhalb der Betriebszeiten (mit-)verschuldet habe. Es bildet keine im Revisionsverfahren nach § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht für die Darlegung einer Sittenwidrigkeit im Sinn des § 879 ABGB ausreichend erachtet hat.

[7]       Soweit die Revision argumentiert, dass der Schaden durch eine Versicherungsleistung gedeckt sein müsste und ihr diese Leistung sozusagen vorenthalten werde, verkennt sie, dass eine Haftpflichtversicherung im Schadensfall dann deckungspflichtig ist, wenn ihren Versicherungsnehmer eine Haftung gegenüber dem Geschädigten trifft, aber nicht umgekehrt.

[8]            Die außerordentliche Revision der klagenden Partei war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E131718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00021.21B.0429.000

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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