TE Vwgh Beschluss 1997/4/16 97/03/0039

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über den Antrag des H in Innsbruck (Justizanstalt), auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingeräumten Mängelbehebungsfrist, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Bechluß vom 22. Jänner 1997, Zlen. 96/03/0307-0331, wurde das Beschwerdeverfahren gegen den "Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Zl. VST 33 185/82-109-95", eingestellt, weil die beschwerdeführende Partei (der nunmehrige Antragsteller) der am 30. Oktober 1996 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 1997 macht der Antragsteller geltend, er habe "am heutigen Tag" den hg. Beschluß vom 22. Jänner 1997, Zlen. 96/03/0307-0331, erhalten und bitte, "falls gesetzlich vorgesehen, Ihre Entscheidung aufzuheben und meinem Ansuchen vom 17/10/1996 stattzugeben, da die Nichterledigung der von Ihnen aufgetragenen Erledigung nicht auf mein Verschulden zurückzuführen ist".

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß dieses Begehren als Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Behebung von Mängeln einer Beschwerde zu deuten ist.

Der Antragsteller macht (nunmehr) geltend, er habe der Aufforderung, einen Bescheid vorzulegen, deshalb nicht nachkommen können, weil er "keinen Bescheid" habe. Er sei lediglich von der "JVA Innsbruck in Kenntnis gesetzt" worden, daß er "eine Verwaltungsstrafe zu verbüßen hätte" und daß deshalb seine "Untersuchungshaft unterbrochen wäre".

Der Antragsteller macht damit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend. Die prozeßrechtliche Situation, die durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erzeugt wird, besteht in dem Zurücktreten des Verfahrens in die Lage, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (vgl. den hg. Beschluß vom 1. Juni 1950, Slg. Nr. 1475/A). Diesem bestimmungsgemäßen Ziel einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nämlich (hier) Zurücktreten des Verfahrens in die Lage vor Versäumung der Frist zur Mängelbehebung - dient das Vorbringen gar nicht. Es wird vielmehr eine unzulässige Beschwerdeänderung intendiert, nämlich dahin, den - in der Beschwerde bezeichneten - Anfechtungsgegenstand "Beschluß VST 33185/82-109-95 BH Innsbruck" (der nach dem Vorbringen in der Beschwerde auch "am 17/10/96 zugestellt wurde") mit einem solchen der "JVA Innsbruck" auszutauschen, mit dem der Antragsteller "in Kenntnis gesetzt" worden sei, daß er "eine Verwaltungsstrafe zu verbüßen hätte" und daß deshalb seine "Untersuchungshaft unterbrochen wäre".

Dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung war daher schon im Hinblick auf diese Erwägungen nicht stattzugeben. Ein Auftrag an den Beschwerdeführer, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen dem § 24 Abs. 2 VwGG nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist, zu verbessern, erübrigt sich, weil auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. den hg. Beschluß vom 25. Juli 1979, Zl. 1829/79).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030039.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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