Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Astrid Hinterberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Februar 2021, GZ 39 R 30/21g-62, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Geschäftsunfähigkeit ist nicht nur bei völliger Unfähigkeit zur Willensbildung gegeben; es reicht vielmehr aus, wenn eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche behinderte Person zur Willensbildung unfähig ist oder die Tragweite des konkreten Geschäfts nicht richtig abschätzen kann (RS0014623 [T4]).
[2] 1.2. Nach den Feststellungen war der Ende 2017 verstorbene Vater der Klägerin infolge der auf jahrelangen Alkoholmissbrauch zurückzuführenden schweren Schädigung seines Gehirns sowohl bei Einräumung des obligatorischen Wohnrechts an seiner Eigentumswohnung im Mai 2017 als auch schon bei Abschluss des mündlichen Mietvertrags mit dem Beklagten Ende Februar/Anfang März 2015 geistig nicht mehr in der Lage, die Bedeutung und Tragweite dieser Rechtsgeschäfte zu beurteilen. Über diese – auf die konkreten Rechtsgeschäfte bezogenen – Feststellungen setzt sich der Beklagte bewusst hinweg, wenn er damit argumentiert, die Vorinstanzen hätten bei Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Vaters der Klägerin nicht auf die Natur der Rechtsgeschäfte, insbesondere die geringe Komplexität des mündlichen Mietvertrags, abgestellt und auch nicht berücksichtigt, dass sich seine Demenzerkrankung zwischen 2015 und 2017 verschlechtert habe.
[3] 2. Auf die vom Revisionswerber weiters als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob eine nachträgliche Genehmigung der von einem Geschäftsunfähigen Rechtsgeschäfte jedenfalls ausgeschlossen sei (vgl dazu RS0014652), kommt es, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, hier schon deshalb nicht an, weil feststeht, dass die Klägerin, die erst während des im Frühjahr 2018 eingeleiteten, auf titellose Benützung gestützten Räumungsverfahrens Kenntnis von den Rechtsgeschäften erlangte, diese als einstweilige Sachwalterin ihres Vaters gerade nicht genehmigt hat.
[4] 3. Diese Feststellung steht auch der vom Beklagten „ergänzend“ begehrten gegenteiligen Feststellung entgegen, wonach die Klägerin die Rechtsgeschäfte nachträglich gegenüber ihrem Vater genehmigt habe.
Textnummer
E131704European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00062.21W.0520.000Im RIS seit
02.06.2021Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021