Entscheidungsdatum
08.02.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A.-gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 11.11.2019, Zl. M25 1-103, betreffend Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) (protokolliert zu VGW-107/V/042/4880/2020), zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 11.11.2019, Zl. M25 1-103, lauten wie folgt:
„BESCHEID
Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG werden der Eigentümerin der Baulichkeit in Wien, B.-gasse die mit
175.968,06 EUR
bestimmten Kosten für die Durchführung der, mit Vollstreckungsverfügung vom 10. März 2011, ZI.: M 25/2/2010, angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben.
Dieser Betrag ist, bei sonstiger Exekution, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen.
Begründung:
Durch amtliche Erhebungen wurde festgestellt, dass dem, mit Bescheid der vom 4. November 2008, ZI.: MA 37/3/08, bestätigt mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 22. Juni 2009, ZI.: BOB 4/08, erteilten Auftrag nicht entsprochen wurde.
Gemäß § 4 VVG wurden deshalb mit Vollstreckungsverfügung vom 10. März 2011, ZI.: M 25/2/2010, die aufgetragenen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme angeordnet und nunmehr teilweise durchgeführt.
Die der Behörde dadurch erwachsenen, in den beiliegenden geprüften Rechnungsdurchschriften aufgegliederten, Auslagen fallen dem Verpflichteten zur Last und sind ihm daher zum Ersatz vorzuschreiben.
Gemäß § 11 Abs. 3 WG hat der Verpflichtete einen angemessenen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde in einem Ausmaß von bis zu 10% der anfallenden Barauslagen zu ersetzen. Damit wird ein Teil der Kosten zur Vorbereitung der Durchführung der Ersatzvornahme insbesondere der Vergabe, der Ortsaugenscheine, der Auftragsabwicklung, der laufenden Beaufsichtigung der Baustelle der Behörde abgegolten.
Der Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Schlosserei C. 120,00 EUR
Schlosserei C. 1.272,00 EUR
Schlosserei C. 360,00 EUR
Schlosserei C. 468,00 EUR
Rauchfangkehrermeister D. E. 149,60 EUR
F. GmbH 1. TR 80.002,07 EUR
F. GmbH 2. TR 2 1.606,81 EUR
F. GmbH TSR 26.687,48 EUR
G. ZT GmbH 1. TR 284,69 EUR
G. ZT GmbH 2. TR 7.781,47 EUR
G. ZT GmbH 3. TR 9.631,94 EUR
G. ZT GmbH TSR 7.994,99 EUR
G. ZT GmbH SR 3.611,92 EUR
(PSP ....02)
Summe 159.970,97 EUR
Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde 15.997,09 EUR
(PSP ....04)
Offener Gesamtbetrag 175.968,06 EUR“
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die A.-gesellschaft m.b.H. aus wie folgt:
„1. Sachverhalt
Der Magistrat der Stadt Wien - MA 37 hat am 04.11.2008 zur GZ: MA 37/3/08 einen Bescheid erlassen (idF kurz: Auftragsbescheid) und stützte diesen auf § 129 BauO für Wien. Im Einzelnen wurden damit 27 näher angeführte baupolizeiliche Aufträge betreffend Baulichkeiten auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse, vorgeschrieben (idF kurz: Vollzugsobjekt).
In dem Auftragsbescheid wurde hinsichtlich der Maßnahmen nach Punkt 1-9 die Leistungsfrist „binnen zwei Monaten nach Zustellung“ und hinsichtlich der Maßnahmen nach Punkt 10- 27 die Leistungsfrist „binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides bestimmt.
Adressat des Bescheides war die Beschwerdeführerin, die gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhob.
Die Baubehörde für Wien entschied über die Berufung der Beschwerdeführerin in ihrer Sitzung vom 22.06.2019 wie folgt (Seite 4 des baubehördlichen Bescheides vom 22.06.2009 zur GZ: BOB - 4/08):
„Gemäß § 66 Abs 4 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt 17.) ersatzlos entfällt und die Leistungsfrist hinsichtlich der Spruchpunkte 10.) bis 22.) auf zehn Monate und hinsichtlich der Spruchpunkte 23.) bis 27.) auf zwölf Monate jeweils ab Rechtskraft des Bescheides erstreckt wird. “
Der Beschwerdeführerin wurde der Berufungsbescheid am 01.07.2009 zugestellt.
Am 06.08.2010 hat der Magistrat der Stadt Wien - MA 25 die Androhung der Ersatzvornahme (GZ: M 25/2/2010) erlassen (idF kurz: Androhung). Darin hielt die MA 25 fest, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt ihrer Leistungsverpflichtung nicht nachgekommen sei.
Ferner wurde in der Androhung darauf hingewiesen, dass der Androhung als Verfahrensanordnung im Ersatzvornahmeverfahren dingliche Wirkung zukäme. Demnach würde die Androhung als Verfahrensandrohung an der Liegenschaft, unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen, haften.
Der Magistrat der Stadt Wien - MA 25 erließ am 10.03.2011 (GZ: M 25/...2/2010) gegenüber der Beschwerdeführerin die Vollstreckungsverfügung des Auftragsbescheides (idF kurz: Vollstreckungsverfügung).
Da der Androhung nicht nachgekommen worden sei, wurde die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrags durch Ersatzvornahme gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet.
Mit 29.03.2011 datiertem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin dagegen Berufung.
Das Amt der Wiener Landesregierung - MA 64 wies die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung mit Berufungsbescheid vom 19.07.2019, GZ: MA 64 - 5/2011, als verspätet zurück.
Die Bezirksstelle für den ... Bezirk des Magistrats der Stadt Wien - MA 37 teilte mit Schreiben vom 13.07.2010 bezugnehmend auf das anhängige Ersatzvornahmeverfahren betreffend das Vollzugsobjekt mit, dass die Ersatzvornahme zu Punkten 1, 2, 4, 5, und 9 zu betreiben wäre. Seit diesem Schreiben aus dem Jahr 2010 sind bereits über neun Jahre in diesem Ersatzvornahmeverfahren vergangen!
Nunmehr erhält die Beschwerdeführerin am 26.11.2019 den Kostenbescheid über die angeordnete Ersatzvornahme. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerdeführerin wird in ihren subjektiven Rechten verletzt, weshalb sie gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zur Beschwerde legitimiert ist. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist die Beschwerde an das gemäß Art 131 Abs 1 B-VG in Verbindung mit § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG zuständige Verwaltungsgericht Wien zulässig.
3. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Kostenbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.11.2019 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig.
4. Beschwerdegründe
Der hiermit im Beschwerde gezogene Bescheid wird vollumfänglich aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie aufgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bekämpft.
4.1. Unzulässige Erlassung des Kostenbescheides, weil Ersatzvornahme nicht rechtskonform war
Die Vollstreckungsbehörde behauptet, dass ihr Kosten einer Ersatzvornahme entstanden seien, welche sie nun nach Abschluss dieser Ersatzvornahme gemäß § 11 WG der Beschwerdeführerin bescheidmäßig vorschreibt und auf diese abzuwälzen versucht. Ein solches Vorgehen setzt generell voraus, dass der Vollstreckungsbehörde überhaupt Kosten durch die Herstellung des zu vollziehenden Titelbescheides erwachsen sind (gegenständlich also Kosten durch die Herstellung eines rechtskräftigen vollstreckbaren baupolizeilichen Auftrags entsprechenden Zustands). Weiters können nur die Kosten vorgeschrieben werden, die durch den Titelbescheid gedeckt sind (vgl. VwGH 16.10.1990, 87/05/0027).
Nun erfordert die Vornahme einer Ersatzvornahme auch die Erfüllung der Vorgaben des § 4 Abs 1 VVG, welcher lautet wie folgt:
„Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.“
Diese gesetzlichen Vorgaben müssen jedenfalls eingehalten werden, damit überhaupt eine Ersatzvornahme rechtskonform durchgeführt werden darf. Somit muss die Ersatzvornahme des zu vollziehenden Titelbescheides als gesetzliche Prozessvoraussetzung zwingend angedroht werden. Das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung bewirkt die Unzulässigkeit der Vollstreckung (vgl. VwGH 18.10.1988, 86/04/0048).
Gegenständlich droht die Androhung vom 06.08.2010 aber nicht die Vollziehung des Titelbescheides an, weshalb die Ersatzvornahme nicht gesetzeskonform angedroht wurde. Gleichermaßen wurde nicht der Vollzug des Titelbescheides mit der Vollstreckungsverfügung angeordnet. Folglich stellt sich nicht die Frage der Zulässigkeit des Kostenersatzes, weil keine Kosten einer rechtmäßigen Ersatzvornahme angefallen sein können. Dies aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben, nämlich der gesetzlich gebotenen Androhung der Ersatzvornahme. Diese ist nie erfolgt, ebenso wenig wie eine rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme.
Dass die Androhung vom 06.08.2010 keine gesetzeskonforme Androhung der Ersatzvornahme darstellt, liegt daran, dass deren Inhalt nicht den Berufungsbescheid als Titelbescheid annimmt. Die Vollstreckungsverfügung ist gleichermaßen mangelbehaftet. Nach eindeutiger VwGH-Judikatur wäre jedenfalls erforderlich gewesen, dass in diesen die Verpflichtung zur Leistung aufgrund des Berufungsbescheid festgemacht wird: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH tritt der Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheids. Dadurch verliert letzterer jede selbstständige rechtliche Wirkung nach außen und besteht ein das erstinstanzliche Verfahren abschließender Bescheid nicht mehr (vgl. VwGH 29.05.2008, 2007/07/0040 mwN; VwGH 15.12.2016, Ro 2014/17/0082).
Entgegen der eindeutigen und ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die belangte Behörde den Auftragsbescheid ihrer Androhung und Vollstreckungsverfügung zugrunde gelegt. Denn in diesen, wie im Übrigen auch im Kostenbescheid, führte die belangte Behörde aus, es sei der Auftragsbescheid vom BOB-Berufungsbescheid „bestätigt" worden, was evidenter aufgrund des Spruchs des BOB-Berufungsbescheides haltlos ist:
Der Androhung ist zu entnehmen, dass die Leistungsverpflichtung „mit Bescheid vom 04. November 2008, ZI: MA 37/3/08,... bestätigt mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 22. Juni 2009, BOB - 4/08“ vorgeschrieben worden sei. Nach Anführung der Spruchpunkte 1.), 2.), 4.), 5.), 9.), .10), bis 16.), 18.) bis 27.) hielt der Magistrat der Stadt Wien - MA 25 wie folgt fest:
„Die Maßnahme nach Punkt 1, 2, 4, 5, 9 sind binnen zwei Monaten nach Zustellung, jener nach Punkt 10-16 und 18-27 sind binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheids durchzuführen. “
Dieser Spruchinhalt zur Frist deckt sich nur mit dem Auftragsbescheid. Demgegenüber hatte der BOB-Berufungsbescheid als Spruch auf Seite 4 angeführt:
„Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt 17.) ersatzlos entfällt und die Leistungsfrist hinsichtlich des Spruchpunktes 10.) bis 22.) auf zehn Monate und hinsichtlich der Spruchpunkte 23.) bis 27.) auf zwölf Monate jeweils ab Rechtskraft des Bescheides erstreckt wird."
Folglich kann die belangte Behörde den Berufungsbescheid nicht als Titelbescheid für die Androhung der Ersatzvornahme herangezogen haben, weil sie offensichtlich nicht den Inhalt des Berufungsbescheides ihrer Androhung und Vollstreckungsverfügung zugrunde legte.
Damit hat die belangte Behörde ihre Androhung und die Vollstreckungsverfügung mit Rechtswidrigkeit belastet. Folglich konnte auf dieser Basis keine rechtskonforme Ersatzvornahme des Berufungsbescheides erfolgen. Der belangten Behörde ist es verwehrt, Kosten vorzuschreiben, die nicht auf einer rechtskonformen Ersatzvornahme beruhen. Da die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Ersatzvornahme nicht rechtmäßig erfolgte, scheidet ein Kostenersatz nach § 11 WG aus.
Im Übrigen kann die belangte Behörde eine rechtskonforme Ersatzvornahme auf Basis des Berufungsbescheides gar nicht mehr nachholen, welche eine allfällige Kostenersatzverpflichtung der Beschwerdeführerin auslösen könnte.
Eine rechtskonforme Androhung und Anordnung einer Ersatzvornahme auf Basis des Berufungsbescheides kann nicht mehr erfolgen, weil der bescheidmäßige Zustand bereits hergestellt ist. Der Behörde können daher auch keine Kosten erwachsen, um diesen - bereits existenten - Zustand herzustellen.
Der VwGH hat genau dies in einem Judikat bereits festgehalten: Kosten, welche erwachsen sind, wenn die Verfügung über die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs 1 WG erst nach der Herstellung des bescheidgemäßen Zustands zugekommen ist, sind nicht als Kosten der Vollstreckung iSd § 11 Abs 1 WG anzusehen (vgl. VwGH 05.05.1955, 2555/53). Nichts anderes gilt für die hier der belangten Behörde bereits angefallenen Kosten. Diese sind zeitlich vor einer allenfalls zukünftigen rechtskonformen Ersatzvornahme angefallen und können daher nicht überwälzt werden.
Folglich kann die belangte Behörde auf Basis des Berufungsbescheides nicht den gegenständlich geforderten Kostenersatz gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen.
4.2 Keine dingliche Wirkung der Ersatzvornahme
Nach § 129b BO kommt Bewilligungen und Bescheiden nach der BO dingliche Wirkung zu. Dies gilt auch für Bescheide oder Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren.
Aufgrund dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass ein Kostenbescheid nach § 11 WG nur dann dingliche Wirkung haben kann, wenn auch sämtlichen Bescheiden und Verfahrensanordnungen davor dingliche Wirkung zukam. Ansonsten konnte die Zielsetzung des Landesgesetzgebers nicht erreicht werden, dass der Rechtsnachfolger des Verpflichteten in die Stellung des Rechtsvorgängers eintritt.
Gegenständlich kann schon deshalb keine dingliche Wirkung des Kostenbescheids nach § 129b BO begründet werden, weil weder die Androhung noch die Vollstreckungsverfügung dingliche Wirkung haben.
Festzuhalten ist nämlich, dass der Auftragsbescheid durch Erlass des BOB-Berufungsbescheids nach stRsp des VwGH bereits "jede selbstständige rechtliche Wirkung nach außen" verlor (vgl VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0253). Eine dingliche Wirkung kann ihm daher nicht zukommen.
Die Androhung und die Vollstreckungsverfolgung können auch keine dingliche Wirkung haben, weil es sich nicht um rechtskonforme Bescheide oder Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren handelt. Dass nur rechtskonformen Bescheiden und Verfahrensanordnungen dingliche Wirkung zukommen kann, ergibt sich schon daraus, dass dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass nicht rechtskonforme Vollziehung nach dem WG erfassen wollte.
Selbiges gilt auch für den A.-Kostenbescheid: Mangels Deckung im Titelbescheid kann diesem Bescheid keine dingliche Wirkung zukommen. Auch ein gesetzliches Vorzugspfandrecht kann somit nicht bestehen.
4.3. Falsche Kostenhöhe im Kostenbescheid
Im Übrigen sind die im Kostenbescheid angeführten Kosten zu hoch und daher nicht zuzusprechen:
Dem Kostenbescheid lassen sich keine Erwägungen entnehmen, warum die vorgeschriebenen Kosten in dieser Höhe zur Ersatzvornahme anfielen. Daher sind die angefallenen Kosten nicht nachvollziehbar und überprüfbar aufgeschlüsselt, sodass eine nachprüfende Kontrolle de facto gar nicht möglich ist.
Die Kosten für eine Ersatzvornahme können nur dann angelastet werden, wenn die Arbeiten fachgerecht und dem behördlichen Auftrag entsprechend durchgeführt wurden. Jedoch ist ein derartiger Nachweis, nämlich die Bestätigung eines zum Gewerbe befugten Unternehmens über die fachgerechte Durchführung, nicht vorliegend. Somit ist eine Kostenvorschreibung nicht zulässig. Die Vorlage von Rechnungen (allenfalls mit Streichungen durch die Bauaufsicht) vermag nicht darzulegen, dass die fachgerechte Durchführung dahingehend erfolgte, dass der Sollzustand durch die Ersatzvornahme erreicht wurde. Eine Bestätigung der belangten Behörde, dass Rechnungsbeträge aus Amtsgeldern angewiesen werden, ist in diesem Zusammenhang ebenso nicht ausreichend. Denn damit wird nicht nachvollziehbar und fallbezogen begründet, warum eine fachgerechte Durchführung eines bestimmten behördlichen Auftrags erfolgte. Insoweit die belangte Behörde dies und auch die Preisangemessenheit der Arbeitsleistungen überhaupt tatsächlich beurteilt hätte, so sind keine solche Feststellungen oder Würdigungen im Kostenbescheid ersichtlich, welche eine diesbezügliche fallbezogene Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit für die Beschwerdeführerin sicherstellen. Damit wird auch das Verwaltungsgericht nicht in der Lage sein, das behördliche Vorgehen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Auch dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Die Höhe des Beitrages zum Personal- und Sachaufwand der Behörde darf 10 % der bei der Vollstreckung anfallenden Barauslagen nicht überschreiten. Sowohl die Art der pauschalierten Kosten, als auch die konkrete Bestimmung der Höhe sind in der Begründung des Kostenbescheides fallbezogen nachvollziehbar und somit fallbezogen überprüfbar darzulegen (siehe die ausdrückliche Vorgabe des VwGH dazu in VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024). Da diese Aufstellung und Begründung jedoch gänzlich fehlen, kann dieser Betrag jedenfalls nicht vorgeschrieben werden. Zumal die belangte Behörde offenbar einen Gewerbetreibenden extra für die Durchführung für die Planung, Organisation und Aufsicht der Ersatzvornahme herangezogen hat (G. ziviltechniker gmbH), ist die Vorschreibung des Höchstbetrags als Kostenbeitrag nach § 11 Abs 3 WG jedenfalls unangemessen.
Die Bezirksstelle für den ... Bezirk des Magistrats der Stadt Wien - MA 37 teilte mit Schreiben vom 13.07.2010 bezugnehmend auf das anhängige Ersatzvornahmeverfahren betreffend das Vollzugsobjekt mit, dass die Ersatzvornahme zu den Punkten 1, 2, 4, 5 und 9 zu betreiben wäre. Vor diesem Hintergrund kann die Vorschreibung anderer Kosten überhaupt nicht nachvollzogen werden, weil sie sichtlich nicht mehr notwendig waren, um den behördlichen Auftrag hinsichtlich dieser offenen Punkte zu erfüllen. Daher ist eine über diese Punkte hinausgehende Vorschreibung von Kosten nicht angezeigt und der Kostenbetrag somit unangemessen hoch und dementsprechend zu reduzieren.
Kosten von Arbeiten, die durch den Titelbescheid nicht gedeckt sind, sind ebenso wenig zu ersetzen, wie Mehrkosten die durch eine Unterbrechung des Vollzugs durch Ersatzvornahme entstanden sind (vgl. VwGH 16.10.1990, 87/0027). Solche Kosten wurden jedoch offensichtlich hineingerechnet: So wurde eine Nachteilsabgeltung hineingerechnet. Da eine Nachteilsabgeltung aber nicht Kosten der Ersatzvornahme sind, ist eine Überwälzung grundsätzlich ausgeschlossen. Auch die Kosten der G. ziviltechniker gmbH in den Jahren 2018 und 2019 gebühren nicht, da diese offensichtlich nicht für die Ersatzvornahme eines behördlichen Auftrags anfielen (eine Aufsicht stellt nicht einen behördlichen Sollzustand tatsächlich her). Folglich ist der Kostenbescheid um diese Kosten jedenfalls zu reduzieren.“
In ihrer mit 14.4.2020 datierten Stellungnahme zu dieser Beschwerde führte die belangte Behörde u.a. aus, dass sich die Stadt bei Inauftraggaben gemäß der Vertragsbestimmung WD 314 der Stadt Wien, Punkt 3.4.5. aufbauend auf die ÖNORM B 2110 (vgl. diese im Internet abrufbare Vertragsbestimmung WD 314 in der für die gegenständliche Beauftragung gültigen Fassung vom 1.3.2016: https://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/vertragsbestimmungen/index.html) zu Nachtragsabgeltungen im Falle der Nichtinanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen regelmäßig verpflichtet, und dass sich die Stadt Wien auch im konkreten Fall zur Zahlung der gegenständlichen Nachtragsabgeltung tatsächlich vertraglich verpflichtet gewesen hat, sowie dass diese Vertragsvereinbarung als durchaus üblich und zulässig vereinbar einzustufen ist, wurde nicht einmal von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass deshalb nicht alle gemäß dem Spruch der Bauoberbehörde gebotenen Verpflichtungen zu setzenden Vollstreckungshandlungen auch tatsächlich gesetzt wurden, da die Beschwerdeführerin einen Baubewilligungsantrag eingebracht hatte, wodurch die belangte Behörde gehalten war, die in Auftrag gegebenen Arbeiten mit sofortiger Wirkung auszusetzen.
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4.11.2008, Zl. MA 37/3/08, wurden den Grundeigentümern der Liegenschaft Wien, B.-gasse, baupolizeiliche Aufträge erteilt.
Über die dagegen erhobene Berufung entschied die Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom 22.6.2009, Zl. BOB 4/08. Der Spruch dieses Bescheids lautet wie folgt:
"Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt 17.) ersatzlos entfällt und die Leistungsfrist hinsichtlich der Spruchpunkte 10.) bis 22.) auf zehn Monate und hinsichtlich der Spruchpunkte 23.) bis 27.) auf zwölf Monate jeweils ab Rechtskraft des Bescheides erstreckt wird."
Mit erstinstanzlichem Schreiben vom 6.8.2010 erfolgte sodann die Androhung der Ersatzvornahme, mit welcher die damalige Grundstückseigentümerin zur Setzung der in weiterer Folge durch Vollstreckungsverfügung vom 10.3.2011 angeordneten Leistungen aufgetragen worden ist.
Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 10.3.2011, Zl. M25/2/2010, wurde infolge der Nichtentsprechung dieser Aufträge die Setzung der aufgetragenen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme angeordnet. Diese Vollstreckungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
In weiterer Folge wurden diese durch den Berufungsbescheid der Bauoberbehörde modifizierten, erstinstanzlichen Aufträge im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde selbst umgesetzt.
Für diese Leistungen sind dem Magistrat der Stadt Wien Kosten durch die Begleichung der in den gegenständlich bekämpften Bescheiden aufgelisteten Professionistenleistungen entstanden.
Am 22.9.2020 wurde vor dem erkennenden Gericht in den Verfahren VGW-107/V/042/4881/2020 (H. Ges.m.b.H.) und VGW- 107/042/8259/2020 (H. Ges.m.b.H.), welche die Vorschreibung der gegenständlich der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Kosten auch an die nunmehrige Grundstückseigentümerin zum Gegenstand hatten, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Sodann werden vom Verhandlungsleiter nachfolgende Sachfragen angesprochen und diskutiert:
1) Umfasst die gegenständliche Vollstreckungsverfügung vom 4.11.2008 ausschließlich Leistungen, welche auch im Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien angeordnet wurden? Verneinendenfalls: Fordert der Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien mehr oder weniger Leistungen als durch die Vollstreckungsverfügung angeordnet wurden:
Dazu bringt die Behördenvertreterin vor, dass nach dem Verständnis der Behörde in der Vollstreckungsverfügung exakt dasselbe als im Wege der Ersatzvornahme vorzunehmend, angeführt wurde, als im Berufungsbescheid der BOB vorgeschrieben wurde.
(…)
2) Wurden durch die Ersatzvornahme auch Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt, welche durch die Vollstreckungsverfügung nicht angesprochen werden:
Die Behördenvertreterin bringt vor, dass unter der Annahme, dass mit der Nachteilsabgeltung eine Leistung angesprochen wurde, die als zulässige Annexleistung zu den in der Vollstreckungsverfügung angeführten Leistungen einzustufen ist, nur die Erbringung von Leistungen in Rechnung gestellt wurde, welche bereits in der Vollstreckungsverfügung angesprochen worden sind.
(…)
3) Was begründete die Nachteilsabgeltung?
Die Behördenvertreterin bringt vor: „Die Kosten der Nachteilsabgeltung sind dadurch begründet, dass mit der Einbringung eines Antrags auf nachträgliche Baubewilligung durch die A. vom 05.09.2017 eine Hemmung der weiteren Vollstreckung gesetzlich eingetreten ist. Diese Hemmung endete zu einem nicht bekannten Zeitpunkt.
(…)
Aufgrund des Umstandes, dass in dieser Zeit die Bauarbeiten nicht fortgesetzt werden konnten, entstanden nachfolgende zusätzliche Zahlungsverpflichtungen für den Magistrat.
Aus diesen offen gebliebenen Arbeiten und dem Umstand, dass die Fa. F. zu deren Ausführung von der MA 25 beauftragt war, stand dem Bauunternehmen aus diesem Wegfall des Auftragsteils, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten war, eine Nachteilsabgeltung aufgrund der ÖNORM-basierten Vertragsbedingungen WD 314 zu. Die Behördenvertreterin wird aufgetragenen, den bezughabenden Vertrag mit dem unternehmen und die angesprochene Vertragsbedingung WD 314 binnen 14 Tagen vorzulegen.
(…)
4) Wann erfolgten die tatsächlichen Leistungen der G. Ziviltechniker GmbH und welche Leistungen wurden von dieser erbracht?
Die G. Ziviltechniker GmbH war mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen inklusive Aushebung von Unterlagen bei der MA 37 sowie mit der Prüfung der Angebote der ausführenden Firma, Erstellung eines Vergabevorschlags, örtliche Bauaufsicht und Rechnungsprüfung beauftragt.
Zu diesem Vorbringen bringt der Beschwerdeführerinvertreter vor, dazu eine Stellungnahme binnen 14 Tagen vorzulegen.
5) Welche von der Vollstreckungsverfügung angesprochenen Leistungen wurden tatsächlich erst nach dem 14.5.2018 erbracht, bzw. wurden welche erbracht:
Dazu bringt die Behördenvertreterin vor:
Es wurden nach dem 14.05.2018 vor Ort keine Bauleistungen mehr erbracht. Die Bauleistungen wurden mit 08.09.2017 eingestellt. Es fielen danach noch Leistungen des Ziviltechnikers bezüglich Prüfung der Höhe der zulässigen Nachteilsabgeltung, sowie diverse Besprechungen und Besichtigungen vor Ort über eine allfällige Weiterführung bzw. gänzliche Einstellung der Arbeiten an.
Im Hinblick auf den erfolgten Eigentümerwechsel erschien in weiterer Folge die Fortsetzung der Ersatzvornahmearbeiten nicht zielführend, da von der Kooperativität der neuen Eigentümer ausgegangen wurde.“
In Entsprechung der in dieser Verhandlung erteilten Aufträge erstattete die Belangte Behörde eine mit 6.10.2020 datierte Stellungnahme, in welcher dieser vorbrachte wie folgt:
„1. Unterlagen zur Hemmung des Vollstreckungsverfahrens
Es wird auf die beiliegende Stellungnahme der Baupolizei (MA 37 6-2014_ma25.pdf samt Beilagen.pdf) bezüglich der baurechtlichen Verfahren im Vollstreckungszeitraum durch die Technische Stadterneuerung – MA 25 verwiesen.
Eine Hemmung der Vollstreckung bestand während folgender Zeiträume:
vom 5. September 2017 bis 16. November 2017
vom 14. Dezember 2017 bis 23. April 2018
Die weiteren Einreichungen haben grundsätzlich keine Hemmung der Vollstreckung des Ersatzvornahmeverfahrens zur Folge gehabt. Es wurde jedoch von der Baupolizei aufgrund der vorgenommenen Abbrüche im Rahmen eines gemeinsamen Ortsaugenscheins mit der Technischen Stadterneuerung – MA 25 am 23. Jänner 2019 (Subzahl 102 des elektronischen Aktes) bekannt gegeben, dass das Ersatzvornahmeverfahren nicht mehr weiterzuführen ist.
2. Nachteilsabgeltung
Bezüglich der Nachteilsabgeltung werden folgende Dokumente übermittelt:
- Angebot der Fa. F. GmbH (Angebot_F..pdf)
Erreichbarkeit: …, Linien: … Parteienverkehr nach Terminvereinbarung
Die Fa. F. ist aus dem Vergabeverfahren als Bestbieter hervorgegangen. Der
Hinweis auf die Vertragsbestimmungen WD 314 – Allgemeine Vertragsbestimmungen
der Stadt Wien für Bauleistungen findet sich auf der Seite 79 der pdf-Datei unter Punkt
3 (rot umrandet).
Es wird darauf hingewiesen, dass das Angebot der Fa. F., wie auch bereits im
Zuge der Beschwerdeübermittlung mitgeteilt, als Teil des Vergabeaktes von der
Akteneinsicht ausgenommen ist.
- Auftragsschreiben der MA 25 an die Fa. F. (7-Auftragserteilung_008.pdf)
- Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen – WD 314
(wd314-2016.pdf)
Die Bestimmungen über die Nachteilsabgeltung finden sich auf Seite 36 des Dokuments
(rot umrandet).
- geprüfte Teilschlussrechnung Nr. 8/17 der Fa. F. vom 11. Dezember 2017
(TSR_8_17_berghoefer.pdf)
Es erfolgte damit die Verrechnung der Nachteilsabgeltung idHv € 19.964,94 (exkl. USt).
Die Position findet sich auf der Seite 11, 12, 21 sowie 22 des Dokuments (rot umrandet).
Zusätzlich wird auf das seitens der Baufirma beigelegte Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DI I. J. verwiesen, das sich ab Seite 23 findet.“
Mit hg Schriftsatz vom 16.10.2020 wurden der A.-gesellschaft m.b.H. das oa Verhandlungsprotokoll vom 22.9.2020 sowie die Stellungnahmen der MA 25 vom 6.10.2020, sowie die Stellungnahme der H. GmbH in deren Beschwerdeverfahren zur Kenntnisnahme und möglichen Stellungnahme übermittelt.
Am 18.11.2020 wurde sodann eine öffentlich mündliche Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen, insbesondere der Schriftsatz der belangten Behörde vom 6.10.2020 samt Beilagen) wird von den Parteien zugestimmt.
Ausgehändigt werden dem Beschwerdeführerinvertreter:
1) eine Kopie des Schriftsatzes der belangten Behörde vom 8.4.2020
2) eine Kopie des Schriftsatzes der belangten Behörde vom 14.4.2020
3) ein Ausdruck des Schriftsatzes der belangten Behörde vom 6.10.2020 samt
Beilagen.
Der Beschwerdeführerinvertreter verweist auf sein bisheriges Vorbringen.
Schluss des Beweisverfahrens i.S.d. § 39 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG
Dem Beschwerdeführerinvertreter wird die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zum Vorbringen der belangten Behörde bis zum 15.12.2020 eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin verzichten auf Schlussausführungen.
Die Parteien verzichten auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und somit auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmen der schriftlichen Erlassung der Entscheidung zu.“
Vom obangeführten Stellungnahmerecht wurde kein Gebrauch gemacht.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz lautet:
„(1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.
(2) Wurde die Vollstreckung gemäß § 1a Abs. 2 auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.
(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.
(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.“
Aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu dieser Rechtsnorm ist zu folgern wie folgt:
Vollstreckungsverfügungen i.S.d. § 10 Abs. 2 VVG sind nur solche Verfügungen von Vollstreckungsbehörden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Ein derart eingeschränkter Begriff entspricht nämlich sowohl dem Wortsinn (eine behördliche Maßnahme, mit der "die Vollstreckung verfügt" wird) als auch dem Ergebnis einer teleologischen Auslegung des § 10 Abs. 2 und Abs. 3 VVG, deren Zielrichtung (Einschränkung der Berufungsgründe, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung udgl) die Einschränkung des Begriffs auf jene Verfügungen erfordert, durch die eine Vollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinn angeordnet wird, vor allem also auf solche, die der Exekutionsbewilligung im gerichtlichen Verfahren entsprechen (vgl. VwGH 17.2.1954, VwSlg 3303 A/1954; 6.6.1989, 12.942 A/1989).
Dem Eigentümer der Sache, an der die Ersatzvornahme vorzunehmen ist, steht an sich nur die in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Paritionsfrist zur Vornahme der Arbeit zur Verfügung. Dies bedeutet, dass das eigentliche Vollstreckungsstadium bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist beginnt, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß diese Androhung nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 11.9.1958, VwSlg 4805 A/1958) nicht als Bescheid zu werten ist. Ab diesem Zeitpunkt bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen und zwar in dem Sinn, dass ihnen - zur gesamten Hand - die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen. Setzt aber das Vollzugsstadium keine Vollstreckungsverfügung als Beginn voraus, so ist es auch zulässig, innerhalb dieses Vollzugsstadiums die im § 4 Abs. 2 VVG vorgesehene Vorauszahlung der Kosten aufzutragen (vgl. VwSlg. 12.942 A/1989).
Eine Prozessvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme ist gemäß § 4 Abs. 1 VVG deren vorherige Androhung (vgl. VwGH 27.5.1963, 1715/62, VwSlg 6038 A/1963). Diese Prozessvoraussetzung ist von der zur Erlassung der - eine Vollstreckungsverfügung darstellenden - Anordnung der Ersatzvornahme zuständigen Vollstreckungsbehörde zu setzen. Das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung bewirkt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 10 Abs. 2 lit. a VVG (vgl. VwGH 18.10.1988, 86/04/0048).
Der Verpflichtete trägt in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (vgl. VwGH 18.11.2010, 2010/07/0119, mwN).
Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (vgl. VwGH 3.7.2007, 2006/05/0085).
Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. VwGH 29.4.2005, 2003/05/0238; 16.10.0024, 2010/04/0024).
Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen seien. Auf ein bloß allgemein gehaltenes Vorbringen zu den Kosten braucht die Behörde dagegen nicht einzugehen. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (vgl. VwGH 22.10.1990, 90/10/0003; 19.2.1991, 90/05/0189; 26.3.2009, 2008/07/0124).
Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichtetem steht kein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 17.12.1992, 92/06/0241; 19.3.2002, 2000/10/0015; 16.10.2013, 2010/04/0024).
Den Erläuterungen zu § 11 Abs. 3 VVG (RV 1091 BlgNR 17. GP) lässt sich entnehmen, dass die Kosten des Personal- und Sachaufwandes "in pauschalierter Form" verlangt werden können. Eine exakte stundenmäßige Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen ist somit nicht erforderlich (vgl. VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024).
Durch die Regelung des § 11 Abs. 3 VVG sollen jene Kosten abgegolten werden, die die Behörde dadurch auf sich genommen hat, dass sie eigenes Personal und eigene Sachmittel eingesetzt und insoweit keinen Dritten beauftragt (und damit Barauslagen generiert) hat (vgl. die Erläuterungen zur RV 1091 BlgNR 17. GP). Dass der Rechtsträger der belangten Behörde die Bezüge der Bediensteten jedenfalls zu zahlen hat, steht der Vorschreibung eines Beitrags nach § 11 Abs. 3 VVG nicht entgegen (vgl. VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024).
Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung der belangten Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei sieht § 11 VVG nicht vor (vgl. VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024).
Mit der Aktenlage in Einklang und unbestritten ist nachfolgender Sachverhalt festzustellen:
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4.11.2008, Zl. MA 37/3/08, wurden den damaligen Grundeigentümern der Liegenschaft Wien, B.-gasse, baupolizeiliche Aufträge erteilt.
Über die dagegen erhobene Berufung entschied die Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom 22.6.2009, Zl. BOB 4/08, welche weitgehend die erstbehördlich vorgeschriebenen Aufträge bestätigte.
Mit erstinstanzlichem Schreiben vom 6.8.2010 erfolgte sodann die Androhung der Ersatzvornahme, mit welcher die damalige Grundstückseigentümerin die Setzung der in weiterer Folge durch Vollstreckungsverfügung vom 10.3.2011 angeordneten Leistungen aufgetragen worden ist.
Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 10.3.2011, Zl. M25/2/2010, wurde infolge der Nichtentsprechung dieser Aufträge die Setzung der aufgetragenen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme angeordnet.
In weiterer Folge wurden diese, durch den Berufungsbescheid der Bauoberbehörde modifizierten, erstinstanzlichen Aufträge im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde selbst umgesetzt.
Unstrittig sind die in den gegenständlich bekämpften Bescheiden aufgelisteten Professionistenleistungen erbracht und zum vorgeschriebenen Rechnungsbetrag auch beglichen worden.
Ebenso ist unbestritten geblieben, dass die im Wege der Ersatzvornahme behördlich gesetzten und in weiterer Folge durch die gegenständlich bekämpften Bescheide vorgeschriebenen Handlungen nicht über die im Bescheid der Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom 22.6.2009, Zl. BOB 4/08 aufgetragenen Verpflichtungen bzw. die Vollstreckungsverfügung vom 10.3.2011, Zl. M25/2/2010, angeführten Handlungen hinausgehen.
Vielmehr wird von der Beschwerdeführerin primär aus rechtlichen Erwägungen bestritten, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Kostenvorschreibung vorliegen.
All diese Einwendungen der Beschwerdeführerin erweisen sich aus nachfolgenden Überlegungen als unzutreffend und nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Kostenvorschreibungsbescheids in Zweifel zu ziehen:
1) Einwand der Nichtvollziehung des gegenständlichen Bescheids der Bauoberbehörde:
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass durch die gegenständliche Ersatzvornahme nicht der anstelle des erstinstanzlichen Vorschreibungsbescheids getretene Bescheid der Bauoberbehörde, sondern der infolge der Erlassung dieses Bescheids der Bauoberbehörde außer Kraft getretene erstinstanzliche Bescheid vollstreckt worden ist.
Begründet wird dies mit einer Passage in der der Beschwerdeführerin zugestellten Androhung der Ersatzvornahme vom 6.8.2010, wonach der erstinstanzliche Bescheid durch den Bescheid der Bauoberbehörde bestätigt worden ist, sowie infolge der Anführung von mit diesem Bescheid der Bauoberbehörde in Widerspruch stehenden zeitlichen Umsetzungsfristen.
Gleichzeitig wird aber von der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt, dass in dieser Androhung der Ersatzvornahme ausdrücklich der Bescheid der Bauoberbehörde angeführt und auf diesen Bezug genommen worden ist, sowie dass in dieser Androhung der Ersatzvornahme genau die Umsetzung der erstinstanzlichen Vorschreibung, welche von der Bauoberbehörde aufgehoben worden ist, nämlich die Vorschreibung des erstinstanzlichen Spruchpunkts 17), in dieser Androhung der Ersatzvornahme ebenfalls nicht eingemahnt wurde. Schon daraus ist ersichtlich, dass durch diese Androhung der Ersatzvornahme nicht Leistungen im Umfang des erstinstanzlichen Bescheids, sondern im Umfang des Bescheids der Bauoberbehörde angeordnet worden sind. Der Umfang der in dieser Androhung der Ersatzvornahme angeordneten Leistungen geht daher nicht über die durch den Bescheid der Bauoberbehörde angeordneten Leistungen hinaus.
Schon dieser Umstand würde selbst im Falle, dass es sich bei dieser Androhung der Ersatzvornahme um einen Bescheid handeln sollte, die Behörde und jeden Rechtsadressaten verhalten, die von der Beschwerdeführerin angeführte Passage im Sinne dieses Gesamtkontexts dahingehend auszulegen (und damit zu verstehen), dass durch diese Androhung der Ersatzvornahme die Vollstreckung des Bescheids der Bauoberbehörde angedroht worden ist; und zwar unabhängig vom Umstand, dass in dieser Ersatzvornahmenandrohung tatsächlich eine falsche Leistungsfrist angeführt worden ist.
Schon aufgrund des Größenschlusses gilt dieses Auslegungsergebnis auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Androhung der Ersatzvornahme nicht einmal um einen Bescheid oder um einen rechtskraftfähigen Vollzugsakt handelt.
Im Ergebnis verkennt daher die Beschwerdeführerin den Impetus der von ihr angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur, welcher lediglich darauf gerichtet ist, dass vor der tatsächlichen Umsetzung der Vollstreckung eines Bescheids im Wege der Ersatzvornahme der jeweilige Verpflichtete nochmals ausdrücklich schriftlich aufgefordert worden sein muss, die ausständigen Leistungen zu setzen. Un