TE Lvwg Beschluss 2021/4/12 VGW-101/007/11752/2020, VGW-101/V/007/12251/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2021
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Entscheidungsdatum

12.04.2021

Index

L47009 Fonds Stiftung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StiftungsG Wr 1988 §14 Abs1
StiftungsG Wr 1988 §14 Abs3
AVG §8

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerden des A. B. sowie des A. B. im Namen der C.-Stiftung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 62) vom 31.05.2017, Zl. …, betreffend Genehmigung einer Satzungsänderung nach dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 22.03.2021 den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag, der Stadt Wien den „Ersatz der Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Stempelgebühren)“ aufzutragen, wird abgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Einleitende Feststellungen

A. B., geboren 1950 in D., ist der Sohn von E. B. und F. G., weiters ist er Enkelsohn des H. G. und Urenkel des J. G..

Die C.-Stiftung (in der Folge: die Stiftung) wurde 1907 durch J. G. errichtet. Entsprechend einem Testament des K. G. und einem Stiftbrief vom 28.02.1907 erfolgte die stiftungsbehördliche Genehmigung mit Bescheid vom 05.08.1907.

J. G. lebte von 1844 bis 1911 und war der Bruder von K. G. (1836 – 1905). J. G. hatte sieben Kinder, fünf Söhne und zwei Töchter. Der Großvater des Beschwerdeführers, H. G., war nicht der erstgeborene Sohn von J. G.. H. G. hatte einen Sohn und zwei Töchter, wobei die Mutter des Beschwerdeführers – F. G. – das jüngste der drei Kinder war. H. G. lebte von 1878 bis 1942. Dessen Bruder L. K. lebte von 1882 bis 1955.

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 05.01.1939 wurde die Stiftung aufgelöst.

Mit Bescheid vom 25.07.1956 wurde die Stiftung gemäß dem Wiener Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz LGBl. 19/1955 wiederhergestellt. Zum Verwaltungsorgan der Stiftung wurde der Magistrat der Stadt Wien bestellt.

Zum Kurator für die Begünstigten der Stiftung ist (seit 17.04.2007) Rechtsanwalt Mag. M. bestellt (zuvor war ab 1981 Rechtsanwalt Dr. N. in dieser Funktion bestellt).

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31.05.2017, Zl. MA 62-…, wurde bezüglich der C.-Stiftung gemäß § 14 Abs. 1 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (in der Folge: WLSFG) eine Satzungsänderung genehmigt. Dieser Bescheid ist der nunmehr angefochtene Bescheid. Dieser Bescheid wurde der Magistratsabteilung 40 am 07.06.2017 sowie RA Mag. M. zugestellt.

Die erfolgte Genehmigung wurde gemäß § 14 Abs. 4 WLSFG auch auf der geänderten Stiftungssatzung beurkundet.

Mit Schreiben vom 18.11.2019 stellte A. B. beim Bezirksgericht P. verschiedene Anträge, nämlich betreffend Nichtigerklärung des nunmehr angefochtenen Bescheides, Geltung der Stiftungsverfassung, Zuständigkeit des Kuratoriums zur Verwaltung der Stiftung, Ernennung von Personen zu Kuratoren, Einräumung eines Vorkaufsrechts an Liegenschaften, Veräußerung einer Liegenschaft, sofortige Abberufung der Verwalter der Stiftung und Anwendbarkeit des BStFG. Das diesbezügliche Verfahren ist – mit Ausnahme des Beschlusses vom 06.11.2020 – unerledigt offen.

Mit Antrag vom 10.01.2020 beantragte A. B. bei der belangten Behörde (nämlich „Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62 als Stiftungs- und Fondsbehörde“) Akteneinsicht „in den Akt die C.-Stiftung“ betreffend.

Am 20.02.2020 fand vor dem Bezirksgericht P. eine mündliche Verhandlung statt. Es wurde von der Richterin die Bestellung eines Kollisionskurators in Aussicht gestellt.

Mit Antrag vom 25.02.2020 wurde ein weiterer Antrag auf Akteneinsicht durch A. B. bei der belangten Behörde (nämlich „Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht“) gestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.09.2020 („Beschwerde gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG“), eingelangt bei der belangten Behörde am 17.09.2020, erhob A. B. im eigenen Namen sowie Namens der Stiftung Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2017.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 62) vom 30.09.2020, Zl. …, wurde das Verfahren über den Antrag auf Akteneinsicht vom 10.01.2020 gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts P. vom 06.11.2020, …, wurde Dr. R. zum Kollisionskurator für die C.-Stiftung bestellt. Der Aufgabenkreis des Kollisionskurators umfasst ausschließlich das „Beschwerde-Verfahren […] vor dem Landesverwaltungsgericht […] wegen Genehmigung einer Satzungsänderung“.

Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts P. erhob die Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 40, Rekurs (26.11.2020).

Über den Rekurs wurde bis zur Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht entschieden.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 30.11.2020, VGW-101/007/14009/2020-5, wurde der Aussetzungsbescheid vom 30.09.2020 aufgehoben.

Mit Bescheid vom 08.02.2021 wies das Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 62) den Antrag auf Akteneinsicht vom 10.01.2020 gemäß §§ 17 iVm 8 AVG – mit Ausnahme bestimmter Schriftstücke – ab.

Gegen den Bescheid vom 08.02.2021 erhob A. B. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Diese wurde mit Schreiben vom 09.03.2021 samt Behördenakt dem Verwaltungsgericht vorgelegt und zur Zahl VGW-101/V/007/3466/2021 protokolliert.

Das Verwaltungsgericht führte am 22.03.2021 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Weiters waren der Beschwerdevertreter, die Behördenvertreterin (Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 62) sowie die Vertreterin der Stiftungsverwalterin (Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 40) und Dr. R. als Kollisionskurator der Stiftung anwesend. Es wurde sogleich das Erkenntnis verkündet. Der Beschwerdevertreter und der Kollisionskurator beantragten sogleich die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 VwGVG.

Aufgrund eines technischen Problems beim Speichern des Verhandlungsprotokolls wurden die zuletzt festgehaltenen Ausfertigungsanträge nicht erfasst. Aus anwaltlicher Vorsicht brachten beide Antragsteller einen (ergänzenden) schriftlichen Ausfertigungsantrag ein.

Weitere Feststellungen

Nach dem Statut der Stiftung von 1907 war für die Verwaltung der Stiftung ein Kuratorium vorgesehen. Dieses sollte bestehen aus J. G. bzw. dessen Rechtsnachfolger als Vorsitzenden sowie acht von diesem bzw. seinem Rechtsnachfolger ernannten Kuratoren, unter denen sich mindestens zwei Ärzte und ein technischer Sachverständiger befinden mussten, sowie durch Gebietskörperschaften im Einvernehmen mit J. G. bzw. seinen Rechtsnachfolger ernannte Kuratoren (§ 1 des Statuts). § 4 des Statuts bestimmte, dass das Recht des J. G. Kuratoren zu berufen, falls er nicht eine andere Person als Rechtsnachfolger namhaft gemacht habe, in erster Linie auf seinen zweitgeborenen Sohn H. (Anmerkung: lebte von 1878 bis 1942) und nach diesem auf seinen zweitgeborenen Sohn L. übergehe (Anmerkung: lebte von 1882 bis 1955).

Die Stiftung hat den Zweck eine Anstalt … zu errichten und zu erhalten. Konkret handelt es sich um das „S.“. Das Krankenhaus wird heute als Teil der „Klinik P.“ durch den Wiener Gesundheitsverbund (zuvor KAV) verwaltet und betrieben. Der Betrieb wird aus Mitteln des Krankenanstaltenträgers finanziert. Die Stadt Wien hat bereits mit Vergleich vom 05.12.1962 auf den Ersatz der Aufwendungen für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Anstalt verzichtet; die Stiftung hat damals im Gegenzug auf die Abrechnung und Herausgabe von Erträgnissen verzichtet. Die Weiterführung auf Rechnung der Stadt Wien und die Erhaltung wurden zudem mit Übereinkommen vom 05.04.1963 festgehalten. Das wesentliche Stammvermögen der Stiftung besteht aus zwei Liegenschaften in der Katastralgemeinde T. im Gemeindebezirk P.. Auf diesen befindet sich die Krankenanstalt S.. Die Stiftung hält auch Wertpapiere.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt und Einräumung schriftlichen Parteiengehörs und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2021. Die Verfahrensparteien haben umfassende Unterlagen vorgelegt. Diese wurden jeweils auch zum schriftlichen Parteiengehör den anderen Beteiligten am Verfahren zur Kenntnis gebracht.

Die Feststellungen zu den Verwandtschaftsverhältnissen des A. B. ergeben sich aus einem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Stammbaum aus dem Buch , sowie aus von ihm vorgelegten Unterlagen (etwa einer Geburtsurkunde). Daraus ergeben sich auch die Personendaten anderer Familienmitglieder.

Die Feststellungen zur Stiftung ergeben sich aus vorgelegten Urkunden, insbesondere den vorgelegten Bescheiden, dem ursprünglichen Statut bzw. Stiftbrief, gerichtlichen Vergleichen und Urteilen.

Die Feststellungen zum Betrieb der Krankenanstalt S. sowie zur Organisationsform dieser und anderer öffentlicher und privater Krankenanstalten ergeben sich aus vorgelegten Unterlagen (Vergleich bzw. Übereinkommen zwischen der Stadt Wien und der Stiftung sowie Tätigkeitsberichte 2013 bis 2017 des Wiener Gesundheitsfonds) sowie dem Parteienvorbringen. Die Tatsachen betreffend den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten/Kliniken sind amts-/gerichtsbekannt. Abgesehen davon, dass es sich um notorische Tatsachen (etwa betreffend Betreiber/Rechtsträger von bestimmten Einrichtungen) handelt, sind entsprechende Informationen auf allgemeinen/öffentlichen Internetseiten verfügbar (…). Dass der Stiftungszweck „durch die Zurverfügungstellung der Stiftungsliegenschaft an den Wiener Krankenanstaltenverbund – Krankenhaus P., der das S. betreibt“ erfüllt wird, ergibt sich auch aus dem Rechnungsabschluss des Wirtschaftsprüfers (Seite 6).

Die Feststellungen zum Verfahren vor dem Bezirksgericht P. ergeben sich aus dem vorgelegten Beschluss vom 06.11.2020 sowie dem Rekurs vom 26.11.2020 und (im Wesentlichen) übereinstimmenden bzw. unzweifelhaften Angaben der Verfahrensparteien.

Die Feststellungen zur Bestellung des (zunächst) RA Dr. N. und (aktuell) Mag. M. zu Kuratoren der Begünstigten der Stiftung ergeben sich aus vorgelegten Gerichtsunterlagen.

Die Feststellungen zum Stiftungsvermögen ergeben sich auch aus dem Rechnungsabschluss des Wirtschaftsprüfers (vorgelegt vom Beschwerdeführer der Bericht zum 31.12.2017). Die zwei Liegenschaften am T. werden auch in der Stiftungssatzung ausgewiesen (§ 2 Stammvermögen). Zudem wurden zwei entsprechende Grundbuchsauszüge für die Katastralgemeinde T. vorgelegt.

Generell besteht kein Anlass für Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der zahlreich vorgelegten Unterlagen. Es sind auch keine inhaltlichen Widersprüche zwischen einzelnen Urkunden erkennbar.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es stellten sich im Wesentlichen Rechtsfragen.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass es sich um keine Stiftung nach dem WLSFG handle, sondern um eine Stiftung nach dem BStFG 2015. A. B. habe kürzlich von der Existenz der Stiftung erfahren. Er habe auch Informationen über Vorgänge bei dieser Stiftung, mit denen er als Nachkomme der Stifterfamilie nicht einverstanden sein könne, erhalten. Dazu gehöre insbesondere die im Jahr 2017 beschlossene, vollkommen rechtswidrige Änderung der Satzung der Stiftung, die von der Behörde mit dem bekämpften Bescheid genehmigt worden sei. A. B. habe (gemeint wohl: hätte) in diesem Verfahren Parteistellung genossen, weshalb er als übergangene Partei Beschwerde erheben könne. Er sei (auch) berechtigt, die Stiftung direkt zu vertreten oder zumindest die Rechte der Stiftung im eigenen Namen für die Stiftung geltend zu machen („actio pro socio“). Die Rechtsmittelfrist für die Stiftung hätte noch nicht zu laufen begonnen, da der Bescheid vom 31.05.2017 der Stiftung nie rechtswirksam zugestellt worden sei. Die Stiftung unterliege dem BStFG, sodass der Bescheid vom 31.05.2017 von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Die Änderung der Statuten der Stiftung hätte nie genehmigt werden dürfen, da der Änderungsbeschluss gesetzwidrig sei, die in der Satzung für Satzungsänderungen vorgesehenen Bestimmungen nicht eingehalten worden seien, die Änderung der Satzung aus dem Jahr 2017 in grober Weise dem Stifterwillen widerspreche und die Satzungsänderung von einem „Nichtorgan“ beschlossen worden sei. Ebenso könne die Erhebung der Beschwerde auch nachträglich durch den Kurator genehmigt werden. Der angefochtene Bescheid sei nicht rechtswirksam zugestellt und die Frist für die Erhebung einer Beschwerde habe daher auch für die Stiftung noch nicht zu laufen begonnen. Es seien verschiedene Verletzungen des WLSFG eingetreten: es fehle die Zustimmung gemäß § 7 Abs. 3 WLSFG, es sei nur ein Entwurf vorgelegt worden und die internen Vertretungsregelungen des Magistrats würden der Stiftungssatzung widersprechen, es sei kein zulässiger Antrag zur Einleitung des Änderungsverfahrens gemäß § 14 WLSFG vorgelegen, die Vorschrift über die Änderung der Stiftungsorgane nach § 15 Abs. 4 WLSFG sei nicht eingehalten worden. § 14 Abs. 3 WLSFG sei verfassungswidrig, weil die Bestimmung dem Gleichheitssatz widerspreche. Eine Regelung sei unsachlich, wenn die Erlangung von Rechtsschutz mühsam und unnötig erschwert werde. Nach den einschlägigen Bestimmungen anderer Bundesländer sei zumindest immer auch der Stifter Partei eines Verfahrens zur Satzungsänderung. In der gegenständlichen Konstellation gebe es einen massiven Interessenskonflikt. Durch die Bestellung des Dr. R. sei die Magistratsabteilung 40 nicht mehr befugt, die Stiftung zu vertreten. Die Magistratsabteilung 40 sei auch deswegen nicht zur Vertretung befugt, weil 1956 ausdrücklich die Magistratsabteilung 12 zur Vertretung bestellt wurde. Die Bestellung von Vertretern des Magistrats der Stadt Wien zu Organen der Stiftung sei wegen der Inkompatibilitätsbestimmung des § 10 Abs. 2 WLSFG absolut nichtig.

Zur Vermeidung von Wiederholungen werden nicht die diversen Schriftsätze wiedergegeben, sondern das Vorbringen aus dem Verhandlungsprotokoll vom 22.03.2021 festgehalten (Schreibweise wie im nicht korrigierten Original):

„Der Beschwerdevertreter ersucht, vorab zu klären, wer für die Stiftung vertretungsbefugt ist. Es wäre gemäß § 9 AVG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Es werde die Zurückweisung des Schriftsatzes … vom 23.11.2020 beantragt, nach dem dieser Schriftsatz nach er Bestellung von Dr R. erfolgt ist. Der Beschluss vom 06.11.2020 wurde zumindest im Wege von Parteienvertretern dem VGW vorgelegt. Für den Fall, dass diesen Anträgen nicht gefolgt werde, wird er Antrag gestellt, das VGW möge bis zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss vom 06.11.2020 das ggst Verfahren aussetzen.

Die Behördenvertreterin bringt vor, dass der Beschluss des BG hier erst im Wege durch das VGW zugegangen ist. Der Beschluss enthält keine Rechtsgrundlage und auch keine Rechtsmittelbelehrung. Das Verfahren, dass mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde, wurde mit einem Antrag der Stiftungsverwaltung namentlich durch den Magistrat der Stadt Wien MA 40 eingeleitet. Insofern könne auch nur diese Stelle diesen ggst Verfahren dazu äußern. Auch zur Zustellung des Beschlusses vom 06.11.2020 und zur Vorlage des Rekurses (Zeitpunkt) könne sich nur die MA 40 äußern.

Der Vertreter der MA 40 führt aus, dass bei einer gemeinnützigen Stiftung die Bestellung eines Kurators nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt. In Folge des offenen Rekurses sei die Bestellung auch nicht wirksam. Als pragmatische Lösung werde angeregt, dass sowohl der Kurator als auch die MA 40 bzw. Deren Rechtsvertreter in der VH gehört werden und abschließend ein Rechtsmittel dahingehend jeder Seite offenstehe, die sich übergangen oder nicht gehört erachte. Der Rekurs wurde soweit ersichtlich dem BG am 06.11.2020 vorgelegt. Soweit nachvollziehbar lag zumindest am 16.02.2021 der Akt noch dort aus und war noch nicht der Rechtsmittelinstanz vorgelegt.

Der Kurator (Kuratorenvertreter) führt aus, dass zwei Ebenen unterschieden werden müssen. Für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses sei das Rekurs Gericht zuständig. Die Wirksamkeit sei durch das VGW zu prüfen. Der Beschluss sei Existenz und erlassen worden. Er sei auch wirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richte sich die Wirksamkeit und Vollmacht nach dem bürgerlichen Recht. Eine nachträgliche Genehmigung ist dort vorgesehen. Die ausgesprochene Genehmigung wirke nachträglich zurück auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Ein Eintritt in der Form, dass ein Austausch der REhtspotitonen3 erfolge, passiere damit nicht. Es gebe die Theorie, dass ein Beschuss im ggst Zusammenhang bereits wirksam wäre, wenn er erlassen und zugestellt wurde. Die Gegentheorie sieht die Materiell Rechtskraft als Anknüpfungspunkt. Zur Interessenwahrung hat der Kurator die Rechtschutzfreundliche Lösung gewählt und in der Beschwerdekonstellation wäre diese Zugang zur Gewährleistung einer wirksamen Beschwerde auch geboten. Jedenfalls wäre der Kurator anzuhören. En subjektiven Recht könne hier im Wege des Art. 13 EMRK bzw. Art. 47 GrCh entwickelt werden, wonach ein effektiver Rechtschutz geboten se. Auf einer anderen Eben könne freilich auch zunächst die Frage beurteilt werden, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliege. Das Schreiben vom 31. 5 2017 erfülle die Voraussetzungen oder Merkmale eines Bescheides nicht. Eine entsprechend inhaltliche Entscheidung durch das VGW könne allenfalls auch or der Beurteilung der Vertretungsrechte getroffen werden.

Der Kurator ergänzt, dass hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage die Bestellung eines Kommissärs § 13 WLSFG gegenständlich nicht in Frage komme. Eine befangene Behörde könne nicht wirksam ihre Vertretung regeln. Im Falle einer Interessenskollision kann beispielweise etwa nach dem § 125 und 130 Aktiengesetz ein Stimmrecht, das nicht ausgeübt werden konnte, nicht auf einen Vertreter übertragen werden. Die Rechtsgrundlage der ggst Bestellung liege im § 277 ff AGBG.

Der Beschwerdevertreter führt aus, dass § 13 WLSFG einen völlig anderen Anwendungsbereich vor Augen habe. Dort gehe es um dysfunktionale Stiftungen. Ggst. gebe es aber einen Interessenkonflikt der Stiftungsorgane. Konkret liege die Vertretung der Behörde bei der MA 62 und es können nicht gleichzeitig die MA 40 Stiftungsverwaltung sein bzw vertreten.

Der Behördenvertreter führt aus, dass keine Befangenheit der Behörde vorliege. Es werde auf die verfassungsrechtliche Lage verwiesen, aus er sich die Zulässigkeit ergibt. Soweit die Erledigung vom 31.05.2017 als Schreiben bezeichnet werde, sei darauf hinzuweisen, dass alle Bescheidmerkmale vorliegen und auch die damalige zutreffende Anschrift der Stiftung angeführt wird. Als Bespiel für vergleichbar Konstruktion werden auf das Bundesstiftungs und o Gesetz verwiesen. Dieses erlaube eine Verwaltung durch die Bundesministerien und gleichzeitig eine Aussicht durch die Bundesministerien. Sow erde etwa die österr. Militärsstiftung von der Verteidigungsministerin beaufsichtig die hier auch Bescheide erlassen könne und gleichzeitig erfolge die Verwaltung des Vermögens, zu dem auch umfangreiche Liegenschaften gehören, durch Mitarbeiter des Ministeriums. Auch die begünstigten könne hier aus dem Stand des Ministeriums.

Der Vertreter der MA 40 weist drauf hin, dass die Formulierung „befangene Behörde“ unzutreffend sei. Eine Befangenheit betreffe lediglich eine natürliche Person. Das Zusammenfallen von Funktionen betreffen nicht nur die Stadt Wien, beispielsweise, wenn behördliche Daueransuchen entschieden wird.

Der Kollisionskurator führt aus, dass diese Ausführungen ggst nicht zutreffen, weil in der ggst Sache eine Dauerzuständigkeit erstmals hergestellt werden sollte. Eine solche Änderung begründet eine Interessenkollision, die mit der grundsätzlichen Konstruktion des Gesetzes nichts zu tun habe. Ggst beseitige die Behörde die Leitlinie für die bisherige Verwaltung der Stiftung.

Der Beschwerdevertreter führt aus, dass ggst die Rolle der MA 40 ins Auge gefasst werden müsse. Es sei mit Bescheid von 1956 eine provisorische Verwaltung durch die MA 12 etabliert worden. Seither gebe es keinen Bescheid, der eine diesbezügliche Änderung angeordnet hätte. Es habe in der Vergangenheit verschiedene Organisationsänderungen innerhalb des Magistrats gegeben, sodass nun eine MA 40 zuständig sei. Es gebe allerdings keinen entsprechenden Akt. Im Übrigen ergebe sich aus der Unvereinbarkeitsbestimmung nach § 10 WLSFG, dass der gesamte Magistrat von der Stiftungsverwaltung ausgeschlossen sei. Diese Bestimmung wirke absolut und wurde dazu, dass der angefochtene Bescheid von einem unzuständigen Organ indiziert wurde. Für gleiche unvereinbarkeitsregeln enthalte das BSTFB* allerdings mit einer Ausnahme für den Fall, dass bereits in der Satzung der Bundesminister zur Verwaltung gerufen wäre. Eine solche Konstellation liege nicht vor.

Die Behördenvertreterin führt aus, dass 1956 keine prov. Bestellung des Magistrates erfolgt sei und keine diesbezügliche Änderung 2017 vorgenommen worden sei. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Geschäftsabteilung, konkret für den Punkt Soziales, der auch die Verwaltung von gemeinnützigen und mittägigen Stiftungen erfasse. Es handle sich um eine Rechtsverordnung die gestützt auf die Wr. Stadtverfassung, die im Amtsblatt und im Internet einzusehen wäre. 2017 sei lediglich das Sozialamtes nachgezogen worden. Zuletztbegünstigung seid darauf hinzuweisen, dass im Auflösungsfall zunächst vergleichbare Stiftungen, dann vergleichbare andere Einrichtungen und zuletzt konkret vergleichbare Zwecke zu bedienen seien. Es sei dabei immer auch gemäß § 18 WLSFG der konkrete Stiftungszweck zu beachten. Die Stadt Wien bereichere sich hier nicht selbst, und dem allgemeinen Haushalt der Stadt fließe hier nichts zu.

[…]

Der Kollisionskurator führt aus, dass hinsichtlich § 10 Abs. 2 WLSFG von Organen die Rede sei und in der vergleichbaren Bestimmung des BStFG Organwalter genannt werden. Darin liege ein Unterschied. Zum für entscheidungsreif erklärten Sachverhalt und den nachträglich erachteten Sachverhaltsfragen werde beantragt, die Einvernahme einer Zeugin der bescheidverfassenden Stelle, dahingehend, wie die Zustellung erfolgt sei und ob es ein Ermittlungsverfahren zum maßgeblichen Beweisthema, das betrifft die Wahrung der Stiftung sowie die Zweckmäßigkeit, gegeben habe. Für die Qualifikation als Bescheid sei maßgeblich, in welcher Form er nach außen getreten sei.

Der Vertreter der MA 40 führt aus, dass der Bescheid dort eingelangt ist. Dies ergebe sich aus einem Eingangstempel der MA 40. Damit sei das Schreiben nach außen wirksam erlassen und zugestellt worden.

Der Beschwerdevertreter führt aus, dass zum angesprochen Stifterwillen betont werden müsse, dass der Wille immer darauf gezielt habe eine Selbständigkeit der Stiftung zu erhalten. Im Übrigen sei eine Zustimmung des Rechtsnachfolgers des Stifter ggst nicht eingeholt worden. Die Statuten von 1907 haben dies vorgesehen und der Bescheid von 1956 habe die Wiederherstellung in der Fassung wie sie 1938 zuletzt gegolten habe, bewirkt. Hinsichtlich der begünstigen Kreise sei eine Beschränkung auf Wr Einrichtungen nicht der ursprünglichen Konzeption zugrunde gelegen, sondern vielmehr sollten insgesamt österr. Staatsbürger begünstigte sein. Konkret haben ein Viertel der Patienten ihren Wohnsitz nicht in Wien. Damit liege eine Bundesstiftung vor und sei die Wr Organe gar nicht zuständig. Insofern sei der Bf in seinen Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Das Schreiben vom November 1920 wonach die niederösterr. Landesregierung einer Übertragung der Zuständigkeit auf Wienern Behörden zustimme, sei unzutreffend transkribiert worden. Die handschriftliche Fassung spreche für übertagenden Wirkungsbereich, dies sei mit der mittelbaren Bundesverwaltung vergleichbar und insofern handle es sich um eine Bundesstiftung. In der Maschinenschrift Fassung werde zu Unrecht vom selbstständigen Wirkungsbereich gesprochen.

Die Behördenvertreterin führt aus, dass die Frage eines Ermittlungsverfahrens zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits auf die Eben der Prüfung stütze. Diesbezüglich sei fraglich ob der Bf überhaupt legitimiert sei oder ein Recht habe. Hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der konterten Änderung sei sowohl von der MA 62, als auch der MA 40 ihren Anfragen die Finanzverwaltung abgeklärt worden, dass im Hinblick auf Pflichten nach der BAO die Erhaltung der Gemeinnützigkeit und die Frage nach der Steuerpflicht nach dem KÜSTG geprüft worden sei. Zu diesem Zweck sei die Auflösungsbestimmung gestartet worden. Soweit erlöse aus dem Verkauf von Liegenschaften durch die Stiftung in deren Stammvermögen aufgenommen werde, sei dies nicht zu beanstanden. Die Stiftung sei zu dem selbstständig habe eigene Konten, einen Wirtschaftsprüfer und sei selbst als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen bei den entsprechend Liegenschaften. Ein angesprochene Zustimmungsrecht sei nach der Wiedererrichtung 1956 nicht mehr gegeben. Damals habe die älteren gegeben, wonach es kein Kuratorium mehr gegeben habe und dies war nicht als Provisorium gedacht. Zur Rolle als Bundesstiftung sei eine Anfrage an die Finanzprokuratur ergangen, ob sie hinschlicht der Stiftung für die Republik auftreten möchte. In der Antwort wurde erklärt, es handle sich um eine Wr. Stiftung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 BVG.

Der Kollisionskurator führt aus, dass es nicht darauf ankomme, dass die Stiftung mache, sondern im Interesse der Stiftung sei nach ihrem Zweck zu beurteilen. Sofern der Zweck über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehe, handle es sich um eine Bundesstiftung. Dies sei zu beurteilen nach der Verbandsverfassung, die sich aus dem Stiftbrief ergebe.

[…]

Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Stiftung vom dritten Reich übernommen wurde. In der Folge wurde die Verwaltung der Stadt Wien übertragen. Der Urgroßvater sowie der Onkel hatten nie die Absicht, dass die Stiftung von der Stadt verwaltet würde. Das dritte Reich haben sie nicht vorhergesehen. Es wird das Rechtsystem hier ausgenützt um die Stiftung umzugestalten bzw zu missbrauchen. Das ist nicht zu akzeptieren, wenn hier ein Zustand perpetuiert wird oder fortgeführt wird, der den Ergebnissen von 1938 entspricht.

In seinen Schlussausführungen gibt der Beschwerdevertreter an:

Mit dem Bescheid 1956 sei kein Provisorium geschaffen worden, habe die Behörde ausgeführt. Dies zeige die Intension der Stadt Wien, wonach die Kontrolle der Stadt über die Stiftungen etabliert werden sollte. Auf diese Weise werden heute etwa 30 1938/1939 avisierte Stiftungen von der Stadt weiter verwaltet. Das Wiener Landesrecht sehe eine Parteistellung des Stifters bei einer Satzungsänderung nicht vor. Dies sei verfassungswidrig und verletze den Stifter bzw seinen Nachfahren im Recht des gesetzlichen Richters. Die Stiftung bestünde damit lediglich als rechtlicher Hülle, wobei der ursprüngliche Wille von vor 1938 nicht hergestellt worden sei.

In seinen Schlussausführungen gibt die Behördenvertreterin an:

Der Spruch 1956 gehe nicht von einem Provisorium der Stiftungsverwaltung aus. Die Stiftung habe vor 1938 nicht über genügend Geld verfügt um zwei Krankhäuser zu erzene. Bereits in den 1920er Jahren habe es Anträge gegeben, seitens des Kuratorium der Stiftung, aber des Direktors der Krankenanstalt, Kosten treffende Behandlungsbeiträge einzuheben. Nach der Wiedererrichtung sei die Stiftung gemeinnützig weitergeführt worden und die Krankenanstalten werden betrieben und finanzielle Abgänge werden gedeckt. Es hätte sie 1956 auch niemand anderer als Betreiber gefunden. Auch das niederösterr. Stiftungsrecht sehe keine Parteistellung des Stiftungsgründers im Verfahren über eine Satzungsänderung vor. In der Stiftungsurkunde wäre festgehalten, dass eine Zuständigkeit in Wien gegeben sein solle bzw Patienten überwiegend aus Wien aufgenommen werden sollen und die Krankenanstalten möglichst in Wien betrieben werden sollten. Hierfür sei extra eine Liegenschaft eingemeindet worden, damit sie sich im Wr. Gemeindegebiet befindet.

In seinen Schlussausführungen gibt der Vertreter der MA 40 an:

Die Stadt Wien habe umfangreich finanzielle Mittel in die Stiftung und deren Selbstverfolgung hineingesteckt. Es sei 1987 RA Dr. N. zum Kurator zu begünstigen der Stiftung bestellt worden. Einen zunächst bestellten Antrag auf Abberufung des Magistrats als Stiftungsverwaltung und auf Wiedererrichtung des Kuratoriums habe dieser zurückgezogen, weil er von der Zweckverfolgung und Verfügung ausgegangen sei. Eine Landesbehörde könne lediglich eine Landesstiftung wiederherstellen. Inhaltlich sei 2017 keine Veränderung bei der Vertretung bzw Verwaltung zur Stiftung eingetreten. Die Letztbegünstigungsklausel ginge lediglich steuerrechtlichen Motiven. Es sei keine Auflösung der Stiftung beabsichtigt, allerdings müsse die Steuerbegünstigung für gemeinnützige Einrichtungen erhalten bleiben. Sofern kein Zweck entsprechend Stiftung oder anderer Einrichtung gefunden würde, würde die Stadt Wien mit der Auflage entsprechend der Stiftungszwecke das Vermögen zu verwenden gebunden sein. Gegenständlich drohe bei Wegfall des Bescheides von 2017 auf einen Verlust der Steuerbegünstigung, während eine Änderung bei der Verwaltung nicht eintreten würden. Hinsichtlich Beschwerdelegitimation komme dem Bf selbst eine solche nicht zu und der Stiftung sei der angefochtene Bescheid vom 31.5.2017 zugestellt worden.

In seinen Schlussausführungen gibt der Kurator an:

Soweit vorgebracht worden sei, dass Bezirksgericht sei zur Kuratorbestellung gar nicht zuständig gewesen, ergebe sich ein positiver Kompetenzkonflikt und werde der Antrag gestellt gemäß § 43 VvGG dem VfGH zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt anzurufen. Sofern ein Eingangstempel auf der Erledigung vom 31.05.2017 vorhanden sei, belege dieser möglicherweise den tatsächlichen Zugang allerdings nicht einen rechtsförmlichen Zustellungsakt. Im Übrigen werde das gesamte Vorbringen des Bf sowie des BfV genehmigt. Seine Aufgabe bestehe darin, die Interessen der Stiftung zu vertreten. Diese ergeben sich aus den Stiftrief vom 05.08.1907. demnach wären Änderungen der Satzung von einer zweit Drittel Mehrheit des Kuratoriums sowie von Rechtsnachfolger des Stifters zu bestätigen. 1956 sei in den Bescheid nicht aufgenommen worden, dass das Kuratorium abgeschafft sein solle. Der Magistrat sei bestellt worden, weil kein anderes Organ bestanden habe. Mit der ersatzlosen Streichung von inhaltlichen Vorgaben bestehe jedenfalls ein Widerspruch zu den Interessen der Stiftung. Die vorgebrachten steuerrechtlichen Argumente werden bestritten, diese Zielsetzung sei dadurch nicht gegeben. Erforderlich sei das gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, während die Stadt Wien selbst unterschiedliche Zwecke erfüllt und keine solche Einrichtung ist. Steuerrechtlich sei lediglich erforderlich eine Letztbegünstigung einer gemeinnützigen Einrichtung und bei der Stadt Wien handle sich eben nicht um so ein, die ausschließlich gemeinnützige .. erfolge.

Der Beschwerdevertreter verweist auf § 9 des Reorganisationsgesetzes 1955, wonach eine Kundmachung im Amtsblatt erfolgen müsse. Im Amtsblatt vom … 1956 sei lediglich die Wiederherstellung der ggst Stiftung genannt, allerdings nicht die Änderung der Satzung, wenn auch nicht die Betreuung mit der Verwaltung. Die Stadt Wien habe Krankenhäuser im eigenen Namen betrieben. Das Krankenhaus sei gepachtet worden an die Stadt Wien ohne ein Entgelt. Es sei kein Geld an die Stiftung geflossen. Der Wirtschaftsprüfer habe festgestellt, dass die Stiftung keine Einnahme erziele. Die aktuelle Lage führe dazu, dass die Stiftung keine Steuerbegünstigung brauche, weil sie eben keine einnahmen erziele. Erst bei einer wirtschaftlichen Verwertung von Stiftungsvermögen könne diese Begünstigung schlagend werden. Die damalige Antragszurückziehung von Dr N. beruhe daher, dass er die Auflösung es Krankenhauses und die Errichtung von gemeindebauten befürchtet habe. Hier zeige sich auch, dass ein solcher Kurator aus einer ganz anderen Perspektive handelt, nämlich zu Gunsten der Interessen der Begünstigten.

Die Behördenvertreterin weist darauf hin, dass 1956 lediglich vier Mitglieder des ursp. Kuratorium noch gelebt haben, weshalb die Einholung der erforderlichen zwei Drittel Mehrheit auch aus diesem Grund gescheiter sei oder gar nicht möglich gewesen wäre. Insofern hätten die Kuratoriumsbestimmung auch nicht aufrecht erhalten bzw vollzogen werden können. Zwischen der Stiftung und der Stadt sei für den Betrieb der Krankenanstalt nicht gegenseitig verrechnet worden. Grundsätzlich sei die Stiftung für das Errichten und den Betrieb zuständig, was Allergien die Stadt Wien übernommen habe. 2017 habe der Kurator der begünstigten Dr M. der ggst Änderung zugestimmt und es habe hier auch eine mündliche Verhandlung gegeben. Das letzte nominierungsberechtigte Mitglied L., sei 1955 verstorben und in seinem Testament sei keine Verfügung über Nominierungsrechte getroffen worden. Zur Letztbegünstigungsklausel sei anzumerken, dass eine Vielzahl von Einrichtungen genannt worden sei die vor der Stadt Wien im Auflösungsfall die Vermögenswerte zur entsprechende Zweckverfolgung erhalten wurden.

Der Kollisionskurator weist drauf hin, dass für den Fall markanter Stellen etwa durch Tot dem Kuratorium eine unverzügliche Nachbesetzung durch die Verwaltung der Stiftung veranlasst werden solle. Die entsprechenden Bestimmungen der Satzung seien 1956 nicht geändert worden. Der Wirksamkeit hätte einer Veröffentlichung bedurft. Hinsichtlich der Letztbegünstigungsklausel für die Stadt Wien sei anzumerken, dass diese für die konkrete Zweckabsicherung nicht erforderlich wäre.

Der Behördenvertreter weist darauf hin, dass § 8 des Reorganisationsgestzes eine bescheidmäßige Erledigung vorsehe. Die Veröffentlichung § 9 sei nicht kontituk.

Der Beschwerdevertreter weist in den Schlussworten darauf hin, dass das zustimmungsrecht von den Nominierung- bzw Kooptierungsrechten zu unterscheiden sei. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen seien Mitglieder des Kuratoriums einzubeziehen. Es wäre Aufgabe gewesen, dass Kuratorium zu reaktivieren. Besatzung hätte nur so beschlossen werden dürfen, es sei die Zustimmung de Bf nicht eingeholt worden und der Stifterwille werde verletzt, etwa, weil auch die Selbstständigkeit wegfalle und eine Interessenskollision entstanden ist. Schon damals hätte in Kollisionskurator bestellt werden müssen.“

Das Verwaltungsgericht sieht keine Berechtigung der Beschwerden:

Der Bescheid vom 31.05.2017 nennt im Betreff die namentlich angeführte Stiftung. Im Spruch wird die Stiftung ebenfalls namentlich genannt. Auch die Zustellverfügung nennt die Stiftung. Deren Zustelladresse ist eine andere als die Adresse der Dienststelle, für die der Bescheid approbiert wurde („für die Abteilungsleiterin“). Der Bescheid erging 2017 nachrichtlich an Rechtsanwalt Mag. M.. Der Bescheid wurde 2017 (auch) der Stiftung, nämlich dem Stiftungsorgan Magistrat der Stadt Wien (MA 40) wirksam zugestellt. Ein Zustellmangel ist nicht ersichtlich. In der vorliegenden Konstellation wäre zudem mit dem tatsächlichen Zukommen des Bescheides ein solcher Zustellmangel geheilt (die Stiftung war formeller Empfänger laut Zustellverfügung). Für ein weiteres Beweisverfahren zu diesem Thema besteht keine Veranlassung.

Es ist ein Adressat des Bescheides vorhanden. Es handelt sich um einen individuellen, außenwirksamen Akt einer Verwaltungsbehörde. Es liegt damit ein Bescheid vor. Für eine Nichtigkeit besteht kein Ansatzpunkt. Für eine Zurückweisung der Beschwerde(n) wegen Nichtvorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjektes (Bescheidqualität) besteht folglich keine Grundlage. Eine solche Zurückweisung wäre die Konsequenz einer Nichtigkeit. Ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist im österreichischen Verwaltungsrecht grundsätzlich nicht vorgesehen. Ein solcher Antrag könnte zu Recht weder an das Verwaltungsgericht Wien, noch an das Bezirksgericht P. gestellt werden. Die Einhaltung von Bestimmungen betreffend das der Bescheiderlassung zugrunde liegende Ermittlungsverfahren hat mit den Bescheidmerkmalen und der Qualifikation einer behördlichen Erledigung im Übrigen nichts zu tun.

Die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Satzungsänderung geänderte und durch die Beschwerde im Wesentlichen kritisierte Auflösungsbestimmung in § 6 lautet:

„Bei Eintritt eines Auflösungsgrundes somit auch bei Wegfall des Begünstigten Stiftungszwecks fällt mit bescheidmäßiger Verfügung der Stiftungsbehörde das restliche Stiftungsvermögen einer im Zeitpunkt der Auflösung im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftung mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zu.

Besteht eine solche nicht, fällt das verbliebene Stiftungsvermögen einer anderen gemeinnützigen oder mildtätigen inländischen Organisation im Sinne der Bundesabgabenordnung mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zu.

besteht auch eine solche nicht, fällt das restliche Stiftungsvermögen der Stadt Wien zu, die es für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.“

Beschwerdegegenstand ist ein Bescheid gemäß § 14 WLSFG. Es ist die Parteistellung somit (zunächst) nach diesem Gesetz zu beurteilen. Die Frage der Beschwerdelegitimation ist gegenständlich eine zentrale (Einstiegs-)Frage. Die Rechtstellung einer (vermeintlich) übergangenen Partei ist freilich nicht nur an den tatsächlich angewendeten, sondern auch anhand der (sonstigen) anwendbaren Bestimmungen zu prüfen.

Der Kreis der Parteien ist für das gegenständliche Verfahren explizit und abschließend geregelt. Das gegenständliche Verfahren ist ein Verfahren vor der Stiftungsbehörde (das ist gemäß § 35 Abs. 1 WLSFG der Magistrat). Auf dieses Verfahren sind die Sonderverfahrensbestimmungen des WLSFG sowie subsidiär das AVG (und das VwGVG) anzuwenden. § 14 Abs. 3 WLSFG bestimmt, dass im Verfahren über die Satzungsänderung nur der Stiftung Parteistellung zukommt. Eine Parteistellung des Beschwerdeführers besteht hier nicht. Eine ergänzende Konstruktion einer darüberhinausgehenden Parteistellung im Wege des § 8 AVG ist grundsätzlich für das gegenständliche Verfahren bzw. den vorliegenden Beschwerdegegenstand ausgeschlossen (arg. „nur“ in § 14 Abs. 3 WLSFG). Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente würden ihm zudem auch keine Rechte iSd § 8 AVG an der gegenständlichen „Sache“ vermitteln. Diese erschöpft sich in der Genehmigung einer Satzungsänderung. Der Beschwerdeführer ist nicht Begünstigter der Stiftung und kein vertretungsbefugtes Organ.

§ 4 des Statuts der Stiftung aus dem Jahr 1907 sieht eine begrenzte Rechtsnachfolge vor. Nicht jeder Nachfahre hat ein fortgeltendes Recht iSd § 4. Das Statut spricht (etwa auch in § 1 und § 5) vom Rechtsnachfolger in der Einzahl. Es ist eben nicht jeder zukünftige Nachfahre oder Hinterbliebene in diese Position zu versetzen, sondern eben nur ein abgeschlossener Personenkreis, durch den unmittelbaren Rechtsnachfolger. Eine „Weitervererbung“ in der Form, dass für die Zukunft jeder Nachfahre in die Position nachrücken soll, ergibt sich aus dem Statut gerade nicht.

§ 4 des Statuts von 1907 bestimmte zudem, dass das Recht des J. G. Kuratoren zu berufen, falls dieser nicht eine andere Person als Rechtsnachfolger namhaft gemacht habe, in erster Linie auf seinen zweitgeborenen Sohn H. (Anmerkung: lebte von 1878 bis 1942) und nach diesem auf seinen zweitgeborenen Sohn L. übergeht (Anmerkung: lebte von 1882 bis 1955). Tatsächlich wäre bei dieser Ablebensfolge das Nominierungsrecht somit auf den Onkel des Beschwerdeführers übergegangen. Freilich ist anzumerken, dass bereits zuvor die Stiftung aufgelöst worden war.

Im Übrigen waren auch in der Erstzusammensetzung nicht nur Familienmitglieder im Kuratorium vorhanden. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, war er im Zeitpunkt der Wiederherstellung 1956 erst 6 Jahre alt. Damals wäre er keinesfalls in die Funktion berufen worden. Tatsächlich wurde die Funktion eines Kuratoriums in Folge der Wiederherstellung mit niemandem besetzt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in den USA (D.) geboren und dort sein ganzes Leben lang wohnhaft. Auch wegen der zuletzt angesprochenen Regeln ist eine Rechtsnachfolge durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen.

Der OGH räumt in der Entscheidung vom 19.11.2014, 3 Ob 120/14i, „einzelnen Personen“ neben den Vorständen einer (Privat-)Stiftung eine Antragslegitimation ein, nämlich dem Begünstigten (ebenso OGH 15.10.2012, 6 Ob 157/12z). Auf die Beschwerdekonstellation ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar. Der Beschwerdeführer ist nicht Begünstigter der gegenständlichen Stiftung.

Generell ist das Charakteristikum einer Stiftung der Umstand, dass einem „eigentümerlosen“ Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. Durch die Errichtung der Stiftung verliert auch der Stifter den Zugriff auf das Vermögen (OGH RS0052195). Die Möglichkeiten einer weiteren Einflussnahme sind insofern notwendigerweise beschränkt.

Auch aus dem vom Beschwerdeführer verwiesenen Erkenntnis VwGH 28.03.1972, 1851/71 = VwSlg 8204 A/1972 ist für die Beschwerdekonstellation nichts zu gewinnen. Dort wurden dem Stifter „rechtlich verfolgbare Interessen“ zugestanden, nämlich auch die „Rückstellung des Stiftungsvermögens, falls der Stiftbrief dem stifterischen Willensakt nicht entspricht“. Eine solche Rechtsfolge sieht das WLSFG aber nicht vor (siehe etwa die Auflösungsbestimmungen des § 17 WLSFG). Das Erkenntnis vom 28.03.1972 hatte eine Stiftung mit Sitz in der Steiermark zum Gegenstand; das WLSFG oder Vorgängerbestimmungen hierzu waren dort nicht anwendbar.

Auch das übrige Vorbringen mit Rückgriffen auf deutsche und schweizerische Lehre oder Rechtsprechung zum Gesellschafts- oder Stiftungsrecht vermag keine Berechtigung für die Beschwerdekonstellation zu belegen. Abgesehen vom klaren Wortlaut des § 14 Abs. 3 WLSFG ließen sich für den Beschwerdefall somit auch im Wege des § 8 AVG keine Parteistellung und keine Beschwerdelegitimation des A. B. – weder für sich selbst, noch im Namen der Stiftung – ableiten.

Wenn im Gesellschaftsrecht eine „actio pro socio“ anerkannt werden sollte, ist dies auf einen engen Personenkreis beschränkt und kein Jedermannsrecht; eine einem Gesellschafter vergleichbare Rechtsstellung kommt dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht zu. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer eine „direkte Anwendung der actio pro socio“ oder eine analoge Anwendung „propagiert“, ändert dies nichts daran, dass dem Beschwerdeführer im Verhältnis zur Stiftung nicht dieselbe Beziehung zukommt wie einem Gesellschafter gegenüber einer Gesellschaft oder anderen Gesellschaftern.

Grundlage für die Wiederherstellung der Stiftung 1956 war das Wiener Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz LGBl. 19/1955. Ein Antrag auf Wiederherstellung wurde nicht gestellt; die Wiederherstellung erfolgte von Amts wegen und wurde rechtskräftig (Bescheid vom 25.07.1956, …, gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Wiener Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz).

Zweitbeschwerdeführende Partei ist gegenständlich A. B. im Namen der Stiftung. Ein Austausch oder Eintritt durch den vom Bezirksgericht P. bestellten Kurator kommt gegenständlich nicht in Frage. Der Kurator hat nicht Beschwerde für die Stiftung erhoben; Er könnte auch nur die Stiftung im gegenständlichen Verfahren vertreten. Grundsätzlich ist der Magistrat der Stadt Wien (MA 40) weiterhin Stiftungsverwalterin. Die Bestellung des Kurators ist aber ohnehin nicht rechtskräftig und nicht wirksam.

Die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit bestimmt sich im Administrativverfahren gemäß § 9 AVG iVm § 17 VwGVG, wenn in den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (hier: WLSFG) nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Beschwerde richtet sich mit ihrem Vorbringen bezüglich die Stiftungsverwaltung durch den Magistrat der Stadt Wien gegen deren Handlungsfähigkeit (die Parteifähigkeit der Stiftung wird damit nicht angesprochen).

Gegen den Beschluss des Bezirksgericht P. hat die Stiftung durch ihre Organe Rekurs erhoben; über diesen wurde noch nicht entscheiden. Gemäß § 42 und § 43 Abs. 2 Außerstreitgesetz ist der gegenständliche Beschluss zur Kuratorenbestellung erst wirksam, wenn er nicht mehr anfechtbar ist. § 39 Abs. 2 Außerstreitgesetz betreffend den grundsätzlich möglichen Inhalt eines Beschlusses („vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit sind in den Spruch aufzunehmen.“) wurde gegenständlich nicht in Anspruch genommen. Es gibt gegenständlich keine „vorläufige(n) Beschlusswirkungen“ (vgl. § 44 Außerstreitgesetz).

Die Maßgeblichkeit der materiellen Rechtskraft im Rahmen einer Mehrparteienkonstellation ist klar gesetzlich angeordnet (§§ 39 – 44 Außerstreitgesetz) und liefert auch das rechtschutzfreundlichste Ergebnis. In einer Mehrparteienkonstellation wäre es dem Rechtsschutz nicht dienlicher, einseitig – hier bloß dem Antragsteller – eine sofort wirksame Bestellung zu vermitteln. Auch aus der Literatur zur Prozessfähigkeit lässt sich nicht Gegenteiliges entnehmen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass auch hier die Wirksamkeit vorausgesetzt wird und erst „ab ihrer Wirksamkeit“ die Bestellung eines Vertreters, d.h. „mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses“ konstitutiv wirken kann (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 9 Rz 15 und § 11 Rz 4).

Ob das Bezirksgericht P. örtlich und sachlich für die Kuratorenbestellung zuständig war, kann somit dahinstehen.

Auch aus § 5 Außerstreitgesetz lässt sich nichts Anderes ableiten. Das Außerstreitgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren; § 1 Abs. 1 Außerstreitgesetz). § 5 Außerstreitgesetz bezieht sich damit auch nur auf solche Verfahren. Das Verwaltungsgericht ist nicht Gericht iSd § 5 Außerstreitgesetz.

Mangels Berechtigung des A. B. zur Erhebung der Beschwerden waren diese zurückzuweisen.

Die zweitbeschwerdeführende Partei ist im Übrigen A. B. im Namen der Stiftung. Die Stiftung selbst, d.h. ein für diese vertretungsbefugtes Organ, hat nicht Beschwerde erhoben. Der Stiftung wurde der Bescheid 2017 aber auch tatsächlich zugestellt. Damit wäre eine nun von ihr selbst bzw. für sie erhobene Beschwerde als verspätet zurückzuweisen (§ 7 Abs. 4 VwGVG). Die Genehmigung der Beschwerdeerhebung durch Dr. R. kann mangels wirksamer Bestellung nicht erfolgen, und würde dazu führen, dass eben eine verspätete Beschwerde vorliegt.

Schließlich ist anzumerken, dass eine Kuratorenbestellung nicht auf einen Zeitpunkt vor dem 06.11.2020 zurückwirken würde (vgl. VwGH 25.05.2005, 2003/09/0019, und VwSlg 16.728 A/2005, wonach eine Sachwalterbestellung erst ab ihrer Wirksamkeit wirkt). Für die Beschwerdefrist ist aus Sicht der Stiftung die Zustellung des angefochtenen Bescheides an diese am 07.06.2017 maßgeblich.

Eine Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 3 WLSFG ist nicht zu erkennen. Die Einräumung einer Parteistellung für die Beschwerdekonstellation ist nicht geboten. Die Einschränkung des Personenkreises, dem subjektive Rechte zukommen, ist zulässig und gegenständlich nicht unsachlich. Der Beschwerdeführer ist unter anderem nicht Begünstigter oder sonst in einer relevanten Rechtsposition im Verhältnis zur Stiftung. Ein Rechtschutzdefizit liegt gegenständlich nicht vor. Im Übrigen ist es im Rahmen eines Bundesstaates nicht zu beanstanden, wenn unterschiedliche Landesgesetzgeber gleichgelagerte Fälle unterschiedlich regeln. Das bundesstaatliche Prinzip schließt die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander aus (VfSlg 8161/1977; 9116/1981; 14.846/1997). Aus einem Vergleich des WLSFG mit stiftungsrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer ist somit nichts zu gewinnen. Für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens besteht keine Veranlassung.

Der Vollständigkeit halber sind folgende Themen anzusprechen:

Bereits das Zusammenfallen von Stiftungsaufsicht und Stiftungsverwaltung ab dem Jahr 1956 (nicht erst die Satzungsänderung 2017) wird in der Beschwerde kritisiert. Darin liegt aber keine Rechtswidrigkeit:

Auch wenn die Betrauung des Magistrats mit der Verwaltung im Bescheid 1956 nach der Argumentation des Beschwerdeführers nur vorübergehend sein hätte sollen, handelt es sich um kein „rechtsgrundloses Provisorium“. Der Bescheid liefert vielmehr eine Rechtsgrundlage für die Betrauung zusammen mit dem Wiener Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz (siehe auch § 8 Abs. 3 leg. cit, der auch Abänderungen erlaubte). Wenn das Kuratorium in der Folge nicht neu eingerichtet wurde, besteht es eben nicht. Ein einstweiliger Vertreter im Erwachsenenschutzrecht kann schließlich auch länger bestellt sein (d.h. die Wirksamkeit erlischt nicht automatisch durch Zeitablauf). Unabhängig von der Frage, ob das Kuratorium 1956 rechtlich abgeschafft wurde, ist es faktisch (seit 1939 bis heute) nicht existent.

Der österreichischen Rechtsordnung ist die Erscheinung, dass dasselbe staatliche Organ im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auftritt, das im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu einer Entscheidung berufen ist, nicht fremd (VfSlg 11.492/1987; 11.645/1988; 14.387/1995).

Ein Bürgermeister kann als Baubehörde über einen Projektantrag einer Gemeinde entscheiden. Wenn eine Landesstraße von einer Landesregierung genehmigt oder deren UVP-Pflicht geprüft werden soll, entscheidet die Landesregierung über einen Antrag des Landes. Solche Konstellationen sind nicht zu vermeiden; Sie sind auch nicht rechtswidrig. In den als Beispielen genannten Verfahren erfolgt auch regelmäßig keine Kuratorenbestellung für Rechtsmittelverfahren. Wenn ein Rechtsanwalt dort als Vertreter/Unterstützer auf Konsenswerberseite einschreitet, erfolgt dies als gewillkürter Parteienvertreter und nicht als Kurator aufgrund eines vermeintlichen Interessenkonflikts.

Dass eine Organisationseinheit des Magistrates im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Stiftung verwaltet, während einer andere Einheit im Rahmen der Hoheitsverwaltung die Stiftungsaufsicht samt Bescheidkompetenzen zukommt, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Auch aus § 10 Abs. 2 WLSFG lässt sich eine Unzulässigkeit der gegenständlichen Konstruktion nicht ableiten. Nach dieser Bestimmung dürfen Organe (der Stiftungsbehörde), die mit der Aufsicht über eine Stiftung betraut sind, nicht zu einem (Verwaltungs-)Organ der Stiftung bestellt werden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung beschränkt sich der Ausschluss auf Personen, die tatsächlich mit Aufsichtsaufgaben betraut sind. Nicht jeder Dienstnehmer im Wirkungsbereich der gesamten Behörde (hier: Magistrat der Stadt Wien) ist ausgeschlossen. Die gegenteilige Auslegung des Beschwerdeführers würde dem Halbsatz („die mit der Aufsicht über eine Stiftung betraut sind“) jeden Sinngehalt bzw. Anwendungsbereich nehmen (siehe auch § 35 Abs. 1 WLSFG sowie § 10 Abs. 1 WSLFG mit der Bestimmung der Aufgaben der Stiftungsbehörde; diese ist immer – per Definition – „mit der Aufsicht über eine Stiftung betraut“). Insofern ist die Stiftung auch nicht handlungsunfähig; sie war insbesondere auch nicht handlungsunfähig im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die relevante Sach- und Rechtslage ist heute wie damals dieselbe.

Die dargestellte Auslegung des § 10 Abs. 2 WLSFG stimmt auch mit den engen Vorgaben für eine konkrete Befangenheit überein. Eine Befangenheit der handelnden Personen lag im Beschwerdefall nicht vor.

Schon aus dem Begriff der Befangenheit folgt, dass Adressat des § 7 AVG niemals ein Organ als bloße Summe von Zuständigkeiten oder eine Behörde in ihrer Gesamtheit sein kann, sondern nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organs berufen ist (VwGH 18.10.2012, 2012/06/0171; 26.09.2013, 2013/07/0092). Ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine juristische Person (zB eine Gemeinde) noch auf eine Dienststelle beziehen. § 7 AVG kennt auch keine Regelung, wonach dann, wenn der Leiter einer Behörde sich wegen Befangenheit seines Amtes zu enthalten hat, auch sämtliche Beamten dieser Behörde „ausgeschlossen“ wären. Für die Frage der Einhaltung des § 7 AVG ist also maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat/vor-nimmt, befangen ist (VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092). Ohne Belang ist hingegen die Beziehung anderer bei der betreffenden Dienststelle tätiger Menschen zur Sache, einschließlich jener Personen, welche die Organfunktion bekleiden, welcher der Akt zuzurechnen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 3 f, mwH).

Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Stiftung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht handlungsunfähig war. Insofern ist der Bescheid auch deshalb nicht nichtig, weil eben ein partei- und prozessfähiger Adressat den Bescheid erhalten hat. Im Übrigen hat auch der Kura

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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