Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.04.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs1Rechtssatz
Der belangte Magistrat hat zwar den bekämpften Bescheid nicht als Mandatsbescheid bezeichnet, doch ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung des Bescheids (Sicherungsanordnung betreffend Denkmalschutz), dass der belangte Magistrat nicht auf selbstständige Ermittlungen und die Einräumung des Parteien schlicht vergessen hat oder gar sehenden Auges sein Verfahren mit Mängeln belasten wollte, sondern eben – weil es sich um unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug handelt – von der in § 57 Abs. 1 AVG eingeräumten Berechtigung Gebrauch machte, den Bescheid – und zwar Rechtens – ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nimmt einem nach § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Bescheid nicht den Charakter als Mandatsbescheid (VwGH 14.12.2004, 2002/05/0244).
Schlagworte
Denkmal; Denkmalschutz; Sicherungsmaßnahme; Gefahr in Verzug; Mandatsbescheid; Rechtsmittelbelehrung; VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.VGW.101.092.5663.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021