TE Vwgh Beschluss 1997/4/16 95/21/0810

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992;
AVG §56;
FrG 1993 §11 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §82 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. April 1995, Zl. Fr 4104/94, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die - am 14. Juni 1995 zur Post gegebene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten (AS 160, 161) ergibt sich, daß der Beschwerdeführer in Vollziehung des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 3. April 1995 (die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 4. Mai 1995, mit welchem Zeitpunkt dieser auch durchsetzbar wurde) am 9. Juni 1995 nach Ungarn abgeschoben worden ist.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Dies trifft vorliegendenfalls auf den Beschwerdeführer nicht zu. Da die Ausweisung mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist, steht dem Beschwerdeführer

-

gleichgültig, ob der diese Maßnahme verfügende Bescheid aufgehoben wird oder nicht - jederzeit die Möglichkeit der Einreise UNTER EINHALTUNG der gesetzlichen Bestimmungen offen. Nach Verlassen des Bundesgebietes darf er auf dessen Grundlage

-

etwa nach neuerlicher Einreise - nicht (allenfalls neuerlich) abgeschoben werden. Daß die Ausweisung im vorliegenden Fall andere Rechtswirkungen nach sich zöge (etwa die des § 11 Abs. 2 oder § 82 Abs. 1 Z. 1 FrG), wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Aufhebung der Ausweisung würde dem Beschwerdeführer daher weder die Möglichkeit der Einreise noch die Aufenthaltsberechtigung (daß dem Beschwerdeführer eine solche zum Zeitpunkt seiner Abschiebung gar nicht zustand, wird in der Beschwerde im übrigen nicht bestritten) verschaffen (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 19. Februar 1997, Zl. 96/21/0164, mwN).

Die erst nach erfolgter Abschiebung erhobene Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210810.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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