TE Vfgh Erkenntnis 1995/6/19 B270/95

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1990 §19

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den einstweiligen Entzug der Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts in bestimmten Strafsachen aufgrund der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen diesen; keine willkürliche Anordnung der einstweiligen Maßnahme in einem bestimmten Zeitpunkt; keine überlange Verfahrensdauer

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Gegen ihn wurde aufgrund des Verdachts, er habe unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1985 bis 1989 in einem 1 Million Schilling weit übersteigenden Betrag teils bewirkt, teils zu bewirken versucht, im August 1992 beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu Z26 c Vr 9737/92 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 Finanzstrafgesetz eingeleitet.

1.2. Mit Beschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. März 1994, Z D 72/93, wurde dem Beschwerdeführer als einstweilige Maßnahme gemäß §19 Abs3 Z1 litb DSt das Vertretungsrecht vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, den diesem nachgeordneten Gerichten in Strafsachen, den den genannten Gerichten beigeordneten Strafverfolgungsbehörden und dem Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien entzogen. Der Disziplinarrat begründete seinen Beschluß im wesentlichen damit, daß die Einhaltung der den Rechtsanwalt nach §9 RAO treffenden Verpflichtung im Hinblick auf wahrzunehmende Interessen in eigener Sache nicht in ausreichendem Maße gewahrt wird, wenn er für seine Mandantschaft bei einer Behörde oder bei einem Gericht einschreitet, bei welcher(m) gegen ihn selbst ein Verfahren der gegenständlichen Art geführt wird. Dazu komme, daß ein Einschreiten eines Rechtsanwaltes bei nämlichen Institutionen, einmal in eigener Sache, einmal als Parteienvertreter, dem Ansehen des Standes abträglich sei.

1.3. Gegen diesen Beschluß erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK), in welcher er den Antrag stellte, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.

1.4. Mit Bescheid der OBDK vom 24. Oktober 1994, Z2 Bkd 2/94- 9, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Die OBDK bestätigte den angefochtenen Bescheid und führte aus:

"Mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Beschuldigten wegen seiner den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Verfehlungen zur Last zu legenden Disziplinarvergehens ist die beschlossene einstweilige Maßnahme aber auch wegen der zu besorgenden schweren Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung und das Ansehen des Standes, erforderlich. Liegt es doch auf der Hand, daß der Beschuldigte vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, bei welchem gegen ihn eine Voruntersuchung anhängig ist, und bei dem diesen unterstellten Bezirksgerichten sowie den beigeordneten Strafverfolgungsbehörden nicht mit voller Unbefangenheit seinen ihm im Interesse seiner Partei auferlegten Pflichten (§9 RAO) nachkommen kann. Das gilt gleichermaßen auch für Vertretungstätigkeiten beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien, bei welchem die den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Veranlagungen vorzunehmen sind. Mit Rücksicht auf das anhängige Strafverfahren wird aber auch im Fall eines Einschreitens des Beschuldigten als Parteienvertreter vor den genannten Gerichten und dem genannten Finanzamt das Ansehen des Standes schwer beeinträchtigt.

Damit sind aber alle im §19 Abs1 DSt normierten Voraussetzungen für die Anordnung der bekämpften einstweiligen Maßnahmen gegeben. Daß die Maßnahme erst geraume Zeit nach Einleitung des Strafverfahrens beschlossen wurde, wiewohl sie gegebenenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte beschlossen werden können, vermag daran nichts zu ändern. §19 Abs1 DSt läßt den Zeitpunkt, zu welchem eine einstweilige Maßnahme zu verhängen ist, offen und räumt dem Disziplinarrat die Möglichkeit zu deren Verhängung während der gesamten Dauer des anhängigen Strafverfahrens ein. Die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung, aber auch das Ansehen des Standes werden im übrigen nicht nur zu Beginn eines Strafverfahrens gegen einen beschuldigten Rechtsanwalt beeinträchtigt, sondern während der gesamten Dauer der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens. Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt der Beschlußfassung die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme vorliegen; dies war nach dem Gesagten vorliegend der Fall, liegt es doch auf der Hand, daß während der gesamten Dauer der Anhängigkeit des Strafverfahrens allein schon die theoretische Möglichkeit, daß ein Rechtsanwalt, gegen den vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien selbst ein Strafverfahren wegen eines nicht bloß geringfügigen Delikts anhängig ist, einen Klienten vor eben diesem Strafgericht oder einem unterstellten Bezirksgericht bzw einer beigeordneten Strafverfolgungsbehörde zu verteidigen hat, schwere Nachteile für die rechtsuchende Bevölkerung, aber auch für das Ansehen des Rechtsanwaltsstands nach sich zu ziehen geeignet ist, weil zu besorgen ist, daß ein solcher Rechtsanwalt im Hinblick auf wahrzunehmende Interessen in eigener Sache der ihm obliegenden Verpflichtung, in der Sache des Klienten alles Erforderliche unumwunden vorzubringen, nicht uneingeschränkt nachkommt, und es dem Ansehen des Standes abträglich ist, wenn der Rechtsanwalt vor ebendemselben Gericht einmal in eigener Sache als Beschuldigter und einmal als Parteienvertreter agiert.

Daß inzwischen Umstände eingetreten seien, denenzufolge derartige schwere Nachteile im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme nicht mehr zu besorgen seien, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, ebensowenig wie der von ihm ins Treffen geführten Tatsache, daß der Disziplinarrat die Maßnahme erst 19 1/2 Monate nach Kenntnis von der Einleitung des Strafverfahrens beschlossen hat, nach dem oben Gesagten entscheidende Bedeutung zukommt.

Nicht von Relevanz ist schließlich auch, ob zwischenzeitig tatsächlich schwere Nachteile für die rechtsuchende Bevölkerung oder für das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes eingetreten sind, genügt doch für die Anordnung der Maßnahme die Besorgnis derartiger Nachteile im Fall einer weiteren Tätigkeit des Beschuldigten als Parteienvertreter vor den genannten Gerichten, Strafverfolgungsbehörden und der Finanzbehörde. Diese Besorgnis besteht aber - den Beschwerdeausführungen zuwider - nach wie vor."

1.5. Gegen diesen Bescheid der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der mit näherer Begründung die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

1.6. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, Willkür geübt zu haben. Die Behörde sei offensichtlich nicht bemüht gewesen, den wahren Sachverhalt zu ermitteln und eine richtige Lösung zu finden. Der Beschwerdeführer behauptet, daß die Rechtsanwaltskammer Wien spätestens am 8. Oktober 1992 von der Tatsache des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens beim Landesgericht für Strafsachen Wien in Kenntnis gesetzt war. Die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme nach §19 Abs1 DSt sei - da erst im März 1994 verfügt - objektiv nicht nachzuvollziehen und somit im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz und zu Art8

EMRK.

1.7. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, u.a. etwa dann vor, wenn sie die Rechtslage gehäuft verkennt (vgl. zB VfSlg. 12001/1989, VfSlg. 13407/1993), wenn sie in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterläßt (VfSlg. 10092/1984, 10846/1986, 11032/1986, 11852/1988, 11941/1988, 12038/1988) oder wenn sie von Annahmen ausgeht, die mit dem Inhalt der Akten in Widerspruch stehen (VfSlg. 11718/1988).

2.2. Die behauptete Willkür liegt nicht vor.

Der - im Hinblick auf Art7 und Art18 B-VG verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. hiezu VfSlg. 13148/1992) - §19 Abs1 DSt läßt den Zeitpunkt, zu welchem eine einstweilige Maßnahme zu verhängen ist, offen und räumt dem Disziplinarrat die Möglichkeit zu deren Verhängung während der gesamten Dauer des anhängigen Strafverfahrens ein. Dem Beschwerdeführer ist dahin zuzustimmen, daß es im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nicht angeht, wenn die belangte Behörde ohne objektiv nachvollziehbare Grundsätze nach Willkür entscheidet, ob bzw. wann sie eine entsprechende einstweilige Maßnahme im Sinne des §19 Abs1 DSt verhängt. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, substantiiert darzulegen, daß die belangte Behörde im konkreten Fall willkürlich gehandelt hat. Der Verfassungsgegerichtshof vermag der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wonach es entscheidend sei, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme im Zeitpunkt der Beschlußfassung vorliegen. In der langen Dauer des behördlichen Entscheidungsfindungsprozesses für sich allein kann keine Willkür erblickt werden, da der bloße Umstand, daß eine einstweilige Maßnahme iSd §19 Abs3 Z1 litb DSt schon früher erlassen werden durfte oder zu erlassen gewesen wäre, nicht dazu führen kann, daß eine vertretbarerweise letztlich doch ergangene Entscheidung mit Willkür nur deshalb belastet wäre, weil die Behörde in Erfüllung ihrer Pflicht säumig war. Daß das Disziplinarverfahren übermäßig lange gedauert hat, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Daß die belangte Behörde bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage im übrigen an sich vertretbar vorgegangen ist, wird auch vom Beschwerdeführer nicht einmal bestritten.

2.3. Da auch die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte im Verfahren nicht hervorgekommen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da gemäß Art133 Z4 B-VG Angelegenheiten, über die - wie hier - in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist; die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist im Gesetz (RAO oder DSt) jedoch nicht vorgesehen.

2.5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B270.1995

Dokumentnummer

JFT_10049381_95B00270_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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