Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.03.2021Rechtssatz
Im Zuge der Durchführung lebensmittelpolizeilicher Kontrollen ist nach § 35 i.V.m. § 39 LMSVG generell der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; ergibt sich danach, dass eine derartige Kontrolle auch von zwei – anstelle von drei – Aufsichtsorganen hätte durchgeführt werden können, dann dürfen dem Unternehmer auch nur dementsprechend pauschale Abgaben i.S.d. § 2 LMSVG-AbgV vorgeschrieben werden.
Schlagworte
Lebensmittelkontrolle; Abgabenvorschreibung; Gebührenersatz, pauschaler; VerhältnismäßigkeitAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.050194.2.Gf.CJZuletzt aktualisiert am
18.05.2021