Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.04.2021Rechtssatz
* Davon ausgehend, dass im Zuge des Erwerbes einer digitalen Vignette einem vom Bf. beauftragten ÖAMTC-Mitarbeiter bei der Eingabe des KFZ-Kennzeichens eine Buchstaben-verwechslung unterlief, war im Ergebnis am Vorfallstag für das auf den Bf. zugelassene KFZ keine Jahresvignette registriert.
Hinsichtlich der Frage, ob diese tatbestandsmäßige Handlung dem Bf. zuzurechnen war, legte Teil A Abschnitt I Pkt. 3.2.3. der MautO V58 fest dass der Bezug digitaler Vignetten u.a. bei „ausgewählten Vertriebsstellen“ möglich war. Wenngleich sich jene ÖAMTC-Filiale, in welcher der Bf. die digitale Vignette erworben hat, nicht auf der unter https://www.asfinag.at/maut-vignette/vertriebsstellen abrufbaren Auflistung findet, geht doch aus der diesbezüglichen Rechnung vom explizit hervor, dass der „Verkauf im Namen und auf Rechnung von: 224 ASFINAG (ATU43143200), 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9“ erfolgte. Insofern war also jener ÖAMTC-Mitarbeiter der ASFINAG zuzurechnen, und zwar mit der Konsequenz, dass dessen fehlerhafte Eingabe des KFZ-Kennzeichens letztlich nicht vom Rechtsmittelwerber zu vertreten war.
* Mangels dem Rechtsmittelwerber zurechenbaren tatbestandsmäßigen Verhaltens war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben und das Verwal-tungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.
Schlagworte
Digitale Vignette; Eingabe eines falschen KFZ-Kennzeichens; Verantwortlichkeit eines ÖAMTC-Mitarbeiters; keine Zurechnung zum BeschwerdeführerAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.400523.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
18.05.2021