TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/18 LVwG-S-914/001-2020

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Veröffentlicht am 18.02.2021
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Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1
AWG 2002 §2 Abs6 Z1
AWG 2002 §15 Abs5
AWG 2002 §18 Abs1
AWG 2002 §79 Abs1 Z2
AWG 2002 §79 Abs3 Z7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 16. April 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 238,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1 547,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 16. April 2020, Zl. ***, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 5. März 2018 im Gemeindegebiet ***, ***, als das nach § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufene Organ der C Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzer folgende Übertretungen begangen hat:

Tatvorwurf 1.: bis vor 15:45 Uhr ca. 800 l UN 3082 Heizölschlacke (gefährlicher Abfall, umweltgefährdender Stoff) einem nicht dazu Berechtigten (Ausübungsrecht nach § 24a AWG 2002) übergeben zu haben, obwohl ein Abfallbesitzer der zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist, die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben hat. Am 5. März 2018 sei der bezeichnete gefährliche Abfall aus der Wohnhausanlage in ***, ***, an den nicht zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten D, ***, ***, übergeben worden. Hierdurch sei § 15 Abs. 5 iVm § 79 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 verletzt worden und wurde eine Geldstrafe in Höhe von 850 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 verhängt;

Tatvorwurf 2.: um ca. 15:45 Uhr gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, zu einer anderen Rechtsperson befördern lassen, ohne Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein deklariert zu haben und besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, nicht bekannt gegeben zu haben. Hierdurch wurde § 18 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 3 Z 7 AWG 2002 verletzt und eine Geldstrafe in Höhe von 340 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt.

Weiters wurden dem Beschuldigten die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die von ihr verwerteten Beweismittel und hielt zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VStG fest, dass wesentliche Bestandteile im Schreiben fehlen würden, um als Zustimmungserklärung und Anordnungsbefugnis gewertet zu werden. Des Weiteren sei die Bestätigung zu einem Zeitpunkt nach dem Tatzeitpunkt unterfertigt worden. Zum weiteren, als „Hochoffizielles Bestellungs-dekret“ bezeichneten Schriftstück vom 11. Jänner 2019 führte die Strafbehörde aus, dass im Text auf eine Verantwortung zum Zeitpunkt 05.04.2018 hingewiesen worden wäre, darüber hinaus das Dekret keiner nachweislichen Zustimmung VOR Deliktssetzung gleichzusetzen sei.

Unter Hinweis auf den zwischen der E Genossenschaft e.Gen.m.b.H. und der C Ges.m.b.H. abgeschlossenen Werkvertrag vom 05. Jänner 2018 hielt die Strafbehörde fest, dass sich die C Ges.m.b.H. „gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft dazu verpflichtet“ hätte, „die alte Heizung zu demontieren und zu entsorgen“. Daraus schloss die Verwaltungsbehörde, dass mit der Übernahme und Ausführung des Auftrages die Abfallbesitzereigenschaft auf die C Ges.m.b.H. übergangen wäre und die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Vorgaben nach dem AWG bei ihr lag.

Nach Wiedergabe des § 15 Abs. 5 AWG 2002 und auf den in der RV zu BGBl. I 9/2011 dargelegten Sorgfaltsmaßstab ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschuldigte seinen Verpflichtungen zur Übergabe an einen Berechtigten schuldhaft nicht nachgekommen wäre. Die Berufung auf das Angebot bzw. die Rechnung des Subunternehmens reiche nicht aus, um Fahrlässigkeit ausschließen zu können. Auch zur Haftung nach § 18 Abs. 1 AWG 2002 gelte dies. Die bloße nachträgliche Vorlage eines Begleitscheins reiche für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 AWG 2002 nicht aus.

Zur Strafhöhe führte die Strafbehörde als Milderungsgrund das Fehlen von Vormerkungen an, erschwerend wäre kein Umstand zu werten.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 16. April 2020, Zl. ***, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und beantragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde stattgeben, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde aufheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen.

Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass das gegenständliche Straferkenntnis an erheblichen Stoffsammlungsmängeln und rechtlichen Mängeln leide. Es beschränke sich lediglich auf die verba legalia des Abfallwirtschaftsgesetzes, eine Beweiswürdigung oder eine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung liege nicht vor. Bei einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zwangsläufig feststellen müssen, dass sich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H. hinsichtlich der Entsorgung des Abfalls eines Subunternehmers bedient habe. Diesem Subunternehmer sei dezidiert der Auftrag zur Entsorgung von Ölschlamm erteilt worden. Diesen Auftrag habe der Subunternehmer D in seinem Angebot inhaltsgetreu wiedergegeben und dieses Angebot sei angenommen worden. Vertragsinhalt sei daher die ordnungsgemäße Entsorgung des Ölschlamms gewesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es „völlig absurd“, dass für einen Subunternehmer, dem bewusst gewesen sei, welchen Auftrag er übernommen habe, eine strafrechtliche Haftung übernommen werden müsste. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass „[wenn sich] die Erstbehörde allen Ernstes auf den Standpunkt [stellt], dass der Umstand, dass die von D beauftragte Firma G GmbH in *** zufälligerweise keine Zeit hatte und daher D gesetzwidrig und ohne mein [sein] positives Wissen Abfall abgelagert, zu meiner [seiner] strafrechtlichen Verantwortlichkeit führt, ist des [das] völlig absurd.“ Die belangte Behörde sei auch dem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des D nicht nachgekommen und daher lägen hier wesentliche Beweiswürdigungs- und Stoffsammlungsmängel vor. Die belangte Behörde könne mit ihrer oberflächlichen Vorgehensweise nicht einmal ansatzweise den Sachverhalt wiedergeben. Bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Firma C Gesellschaft m.b.H. sich eines Subunternehmers bedient habe, dieser Subunternehmer habe ohne Wissen seiner Person bzw. der Firma C Gesellschaft m.b.H. gesetzwidrig aufgrund höherer Umstände (das Fahrzeug der Firma G sei nicht verfügbar gewesen) Abfall contra legem ablagert und dadurch nicht einmal ansatzweise den Sachverhalt wiedergegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Landespolizeidirektion Niederösterreich das zur Zl. *** wider den Beschwerdeführer geführte Verfahren nach § 7 Abs. 4 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) mangels Verschulden eingestellt habe und die Erstbehörde dennoch ein Verschulden des Beschwerdeführers angenommen habe. Es sei in rechtlicher Hinsicht die Ansicht verfehlt, bediene man sich eines qualifizierten Subunternehmers, nichts anderes sei die Firma D, so sei es völlig eindeutig, dass man in strafrechtlicher Hinsicht nicht für Gesetzesübertretungen eines Subunternehmers herangezogen werden könne, außer man sei über diese in Kenntnis und billige diese. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher zu Unrecht ergangen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zur Zl. *** geführten Verwaltungsstrafakt, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-914-2020.

4.   Feststellungen:

Die C Gesellschaft m.b.H. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht *** zu FN ***, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde *** und der Geschäftsanschrift ***, *** (im Folgenden „Gesellschaft“). Die Gesellschaft ist nicht gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und verfügt auch nicht über eine abfallrechtliche Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002.

Die jeweils selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft sind F und der Beschwerdeführer.

Die E Genossenschaft e.Gen.m.b.H. mit Sitz in *** und der Geschäftsanschrift ***, ***, ist bestellter Verwalter im Sinne des § 18 Wohnungseigentumsgesetz 2002 der Liegenschaft EZ ***, KG ***, ***. Bei der dort befindlichen Wohnhausanlage wurde die Heizungsanlage erneuert. Aufgrund des Angebots vom 20. November 2017 sowie des am 5. Jänner 2018 unterfertigten Werkvertrages wurde die Gesellschaft mit der Erneuerung der Heizungsanlage beauftragt.

Aus Pos. 1.1. des Angebots der Gesellschaft vom 20. November 2017 ist ersichtlich, dass die „Demontage d. Altanlage mit Entsorgung lt. tatsächlichem Aufwand“ vom Angebot der Gesellschaft umfasst war; weiters die Pos. 4. „Demontage u. Entsorgung Kessel u. Tank“, detaillierter aufgeschlüsselt unter Pos. 4.1., umfassend den „Tank 42000l Heizöl leicht zu entsorgen, chem. Reinigen, entfetten, entgassen“ und unter Pos. 4.2. „Hoval Heizkessel demontieren und entsorgen bis zur 1. Absperrung“.

Die Gesellschaft war demnach Auftragnehmerin der E Genossenschaft e.Gen.m.b.H.. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft, die dem firmenmäßig gezeichneten Werkvertrag vom 5. Jänner 2018 beigefügt sind, wurde zudem vereinbart, dass „der Auftragnehmer [ist] auch für seine Subunternehmer und Zulieferfirmen etc. voll verantwortlich ist.“

Auftragsinhalt war demnach die Erneuerung der Heizungsanlage bei vorstehender beschriebener Wohnhausanlage; diese Erneuerung umfasste auch die Demontage und Entsorgung der alten Heizungsanlage.

Die Gesellschaft wiederum beauftragte D als Subunternehmer mit der Entsorgung und Reinigung des Heizöltanks und übergab diesen am 5. März 2018 an D zur weiteren Behandlung (Entsorgung von Ölschlamm). D verfügt über keine Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 zur Sammlung und Behandlung dieser Abfallart. Zudem wurde D von der Gesellschaft kein Begleitschein ausgehändigt, als diesem der gefährliche Abfall zur Entsorgung übergeben wurde.

Am 5. März 2018 gegen 15:45 Uhr, wurde D im Gemeindegebiet ***, ***, im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Bei dem von D geführten Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen *** handelte es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, die mit einem Tank mit 3 Kammern ausgestattet war. Dieses Fahrzeug wurde zuvor von D, nachdem er auftragsgemäß den alten Heizöltank der Wohnhausanlage in ***, ***, ausgepumpt und gewaschen hatte, beim dortigen Parkplatz abgestellt.

Die Exekutive führte eine ADR-Kontrolle durch und entnahm drei Proben. D als Lenker der Arbeitsmaschine wurde nach Probenentnahme zur Firma G GmbH nach *** begleitet. Dort wurde das von D transportierte Heizöl im Umfang von 800 l abgepumpt und der Tank vor Ort gereinigt.

Die Proben wurden am 7. März 2018 an den Landeschemiker H zur weiteren Analyse übergeben und stufte dieser das verfahrensinkriminierte Heizöl als einen umweltgefährdenden Stoff mit der UN-Nummer „UN 3082“ ein.

Mit Rechnung vom 9. März 2018, Rechnungsnummer ***, verrechnete D, Tankreinigung und -entsorgung, mit Sitz in ***, und der Geschäftsanschrift ***, ***, der Gesellschaft unter Pos. 1 „1. Stück Plattentank 42.000 l, Heizöl-leicht, chem. Reinigen, entfetten, entgasen, zerschneiden und entsorgen inkl. Ölschlammentsorgung“ und unter Pos. 2. „2 Stück HOVAL – Heizkessel demontieren und entsorgen“. Mit dieser Rechnung wurde auch ein Begleitschein für gefährlichen Abfall (Abfallcode 54102) übermittelt. D führte keinen Begleitschein für den gegenständlichen gefährlichen Abfall am 5. März 2018 mit sich.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellung stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Weder in seiner Rechtfertigung vom 14. März 2019 noch in der Beschwerdeschrift wird der festgestellte Sachverhalt vom Rechtsmittelwerber bestritten. Insbesondere wird zugestanden, dass die Gesellschaft D mit der Entsorgung des verfahrensinkriminierten Heizöls als Subunternehmer beauftragt hat, sodass eine zeugenschaftliche Befragung dieser Person unterbleiben konnte. Vorgebracht wird lediglich, dass D, da er den Auftrag angenommen habe, dieser sich um die Angelegenheit zu kümmern habe, insbesondere (weil im Angebot bereits auf das Vorhandensein von Ölschlamm hingewiesen wurde) (siehe Rechtfertigung vom 14. März 2019). Überdies übersieht der Rechtmittelwerber, dass die ihm zu Spruchpunkt 1. angelastete Tathandlung nicht die rechtswidrige „Ablagerung“ des Heizöls durch D betrifft, sondern eine dem § 15 Abs. 5 AWG 2002 widersprechende Übergabe dieser Abfallart durch die Gesellschaft an diese Person.

Ebenso blieb betreffend Spruchpunkt 2. völlig unbestritten, dass die Gesellschaft keinen Begleitschein vor Übergabe des Abfalls ausgestellt hat.

6.   Rechtslage:

Nach § 79 Abs. 1 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist strafbar:

Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Die Strafnorm des § 79 Abs. 3 Z 7 AWG 2002 lautet wie folgt:

Wer gefährliche Abfälle entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren entgegen § 18 Abs. 1 nicht bekannt gibt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die Abfälle die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich einer beweglichen Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. VwGH 16.03.2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, diese Sache loszuwerden, zu verstehen ist und ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 25.09.2014, Zl. Ro 2014/07/0032).

Wie festgestellt stammt das verfahrensinkriminierte Heizöl vom festgestellten Austausch der Heizungsanlage und wurde dieses zur Entsorgung, ergo in Entledigungsabsicht, von der E Genossenschaft e.Gen.m.b.H. der Gesellschaft übergeben, sodass bei diesem Material der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Der Entledigungswille ist beim Abfallersterzeuger (dem Bauherrn) unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022).

Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer im Rahmen der Realisierung einer Heizungssanierung im Regelfall hauptsächlich darum, das Vorhaben, ohne durch das im auszutauschenden Öltank befindliche Heizöl behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben störende (Rest-) Heizöl entledigen will (vgl. VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Entsprechende Anhaltspunkte sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, sodass das verfahrensinkriminierte Heizöl als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren ist.

Das Vorliegen von Abfall im subjektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erübrigt.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind. Nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung sind die verfahrensinkriminierten Heizölreste der Schlüsselnummer 54102 „Altöl“ zuzuordnen und als gefährlicher Abfall anzusprechen.

§ 15 Abs. 5 AWG 2002 schreibt vor:

Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

§ 18 Abs. 1 AWG 2002 lautet wie folgt:

Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben.

§ 24a AWG 2002 regelt:

(1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:

    1.    Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;

    2.    Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;

    3.    Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

    4.    Sammel- und Verwertungssysteme;

    5.    Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben,

         a) in Bezug auf die Rücknahme im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und

         b) in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle.

Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;

    6.    Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;

    7.    Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;

    8.    Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt;

    9.    Universitäten und technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, für Versuchs- und Testzwecke;

    10.  Personen, die Abfälle in einem gemäß § 44 Abs. 2 genehmigten Versuchsbetrieb behandeln;

    11.  Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben;

    12.  Hausverwalter und Gebäudemanager, deren Tätigkeit nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist und die, in Ausübung dieser Tätigkeit, angefallene Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

    1.    Angaben über die Person,

    2.    Angaben über die Art der Abfälle oder die Abfallartenpools, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

    3.    eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden,

    4.    Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird,

    5.    Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde,

    6.    die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt,

    7.    die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt.

(4) Örtlich zuständige Behörde

    1.    für eine Erlaubnis zur Behandlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.

    2.    für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1.

Eingangs ist festzuhalten, dass die Partei auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 39 Abs. 2a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung gelangt, eine Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhalts trifft. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH erfordert diese Mitwirkungspflicht, dass sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht allein darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 1148 mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 12 mwN). Seitens des Beschwerdeführers mangelt es sowohl in seiner Rechtfertigung als auch in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde an substantiiertem und sachlichem Vorbringen, die der weiteren Klärung des Sachverhalts zweckdienlich wären, beschränkt sich der Beschwerdeführer bloß allein darauf, dass er für den von der Gesellschaft beauftragten Subunternehmer keine Verantwortung zu übernehmen hat.

Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt:

Nach § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.

Die Bestellung ist grundsätzlich formfrei, die vom zur Vertretung nach außen Berufenen erteilte Zustimmung muss aber der Behörde nachgewiesen werden. Nach hM hat der entsprechende Nachweis jedenfalls aus der Zeit vor der Tatbegehung zu datieren und muss auch den Tatzeitpunkt erfassen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 9 Rz 20 mwN).

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VStG ist klar ersichtlich, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, „klar abzugrenzen“ ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor (vgl. z.B. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/05/0004).

Wird ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG ausdrücklich für die Einhaltung von genau bezeichneten Bestimmungen bestellt, so ist davon auszugehen, dass ihm die Verantwortung für die Einhaltung dieser verwiesenen Bestimmungen übertragen werden soll. Im Übrigen ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln (vgl. VwGH 17.2.2015, Ro 2014/02/0124).

Die Beurteilung, ob eine wirksame Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 VStG erfolgte, ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde im Strafverfahren insbesondere anhand der vorgelegten Bestellungsurkunde zu beurteilen ist. Die Rechtsmeinung und subjektive Einschätzung der zur Vertretung nach außen Berufenen ist dabei nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 11.4.2011, 2011/17/0048).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Oktober 2018, Zl. ***, wurde der Gesellschaft aufgetragen mitzuteilen, wer der nach § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte der Gesellschaft ist und wurde aufgefordert, auch die Zustimmungserklärung zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 7. November 2018 wurde vom Beschwerdeführervertreter eine „Bestätigung“, datierend vom 7. November 2018, vorgelegt, wonach die Geschäftsführer der Gesellschaft erklären, dass A gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten in Sachen der Wohnhausanlagen *** bestellt wurde. Die Bestätigung wurde auch von A gezeichnet.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführervertreter ein Verbesserungsauftrag in Bezug auf das Bestellungsdekret erteilt. Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2019 legte der Beschwerdeführervertreter ein „Hochoffizielles Bestellungsdekret“ vor, wonach A gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten in Sachen der Wohnhausanlagen *** bestellt worden war und am 5. April 2018 die diesbezügliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung innehatte. Dieses „Hochoffizielles Bestellungsdekret“ datiert mit 11. Jänner 2019.

Im konkreten Fall ergibt die Auslegung der beiden Bestellungsurkunden, dass der in Frage stehende Tatzeitpunkt von diesen Bestellungsurkunden nicht umfasst ist, sodass dahingestellt bleiben kann, ob eine nachträgliche Bestätigung Rechtswirkungen entfalten kann. Es liegt sohin keine wirksame Vertretung des Rechtsmittelwerbers nach § 9 Abs. 2 VStG im Tatzeitpunkt vorliegt.

Der Beschwerdeführer war jedoch im Tatzeitpunkt selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft. Seine Verantwortlichkeit ergibt sich daher aus § 9 Abs. 1 VStG, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, eine solche ist die Gesellschaft, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 erfasst unter „Abfallbesitzer“ jene Person, die die Abfälle innehat. Dies betrifft jedoch nicht einen Besitzwillen im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Relevant zur Erfüllung der Qualifikation als Abfallbesitzer einer Person ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame an der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keinesfalls um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich der Person befinden von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und der bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2 M18 mwN).

Es reicht somit bereits die Innehabung aus. Der Mangel des Vorliegens eines Besitzwillens im Sinne des § 309 ABGB ist irrelevant (vgl. VwGH 22.3.2012, 2008/07/0204).

Die Gesellschaft hat gegenüber der E Genossenschaft e.Gen.m.b.H. die Entsorgungsverpflichtung für die verfahrensgegenständlichen Heizöl(rest)e samt freier Dispositionsbefugnis durch den Abschluss des Werkvertrages übernommen. Zumindest mit Beginn der Erfüllung dieses Auftrages, also mit Beginn der Abbauarbeiten der gegenständlichen Heizungsanlage, ist die Gesellschaft folglich als Besitzerin des Abfalls anzusehen.

Zu Spruchpunkt 1:

Nach § 15 Abs. 5 AWG 2002 ist der Abfallbesitzer, wenn er einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, verpflichtet die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden (Übergabepflicht). Berechtigter ist wiederum insbesondere derjenige, der über eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß §§ 24a ff AWG 2002 verfügt.

Der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 hat wie festgestellt den gefährlichen Abfall an D übergeben, der unbestritten keinen Erlaubnisbescheid nach § 24a AWG 2002 im Tatzeitpunkt besaß.

In § 15 Abs. 5 AWG 2002 sind zwei voneinander unabhängige und rechtlich getrennte Gebote verankert. Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung haben Abfallbesitzer, sofern sie zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande sind, Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Eine Verletzung dieses Gebotes liegt bereits dann vor, wenn Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Nicht-Berechtigten übergeben werden. Zusätzlich dazu wird mit dem zweiten Satz der Bestimmung eine zeitliche Komponente der im ersten Satz normierten Übergabepflicht festgelegt. Demnach hat die Übergabe an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) vermieden werden; zusätzlich sieht
§ 15 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 leg. cit. eine Verpflichtung zur regelmäßigen Übergabe vor (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053).

Da die Gesellschaft selbst über keine Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 verfügt, hat sie sich eines Dritten zur Sammlung und Entsorgung des gefährlichen Abfalls bedient. Durch die Übergabe der Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Nicht-Berechtigten wurde von der Gesellschaft der Behandlungspflicht des § 15 Abs. 5 AWG 2002 verletzt, deren Nichterfüllung der Rechtsmittelwerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, sodass der objektive Tatbestand zu Spruchpunkt 1. als erfüllt zu betrachten ist.

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Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. Ungehorsamsdelikt; vgl. VwGH 9.2.1976, 2038/76, VwGH 28.5.2008, 2008/09/0117). Bei der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein solches Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass den Abfallbesitzer, der Abfälle übergibt, sich über den Umfang der persönlichen Erlaubnis des übernehmenden Abfallsammlers oder –behandlers zu vergewissern hat. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH genügt hierbei eine schlichte Berufung auf den Inhalt einer Website nicht; vielmehr hat sich der Abfallbesitzer über den Berechtigungsumfang des Abfallsammlers oder –behandlers zu vergewissern (z.B. EDM-Registerabfrage unter www.edm.gv.at oder Anfordern des Erlaubnisbescheides). In der Regel reicht ein Auszug aus dem EDM-Register oder die nachweisliche Übermittlung des Erlaubnisbescheides durch den Berechtigten. Auf den Inhalt solcherart eingeholter Informationen darf der Abfallbesitzer vertrauen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 15 Rz 35f mwN).

Die Gesellschaft hat keine adäquate Überprüfung der Legitimation von D vorgenommen, zu der sie nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. Für Auswahlverschulden in Bezug auf den beauftragten Dritten hat der Beschuldigte einzustehen. Die Aufgabenübertragung befreit den primär Verantwortlichen nicht, sondern dieser hat die Übertragung so einzurichten, dass sie in objektivierter Betrachtung ex ante die Einhaltung der Normen bei lebensnaher Betrachtung realistisch erwarten lässt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 5 Rz 12 mwN). Das Verschulden des Beschwerdeführers wäre nur dann nicht anzunehmen gewesen, wenn dieser glaubhaft nachgewiesen hätte, dass er „alle Maßnahmen getroffen [hat], die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen“ (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/04/0080).

Der Beschwerdeführer hat es aber sowohl in der Rechtfertigung als auch in der Beschwerde unterlassen, substantiiertes Vorbringen dahingehend zu erstatten, warum die Gesellschaft ein Verschulden an der Auswahl des Subunternehmers nicht treffe. Er hat auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, dass die Gesellschaft der dargelegten Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und überprüft hat, ob D über eine Erlaubnis im Sinne des § 24a AWG 2002 verfügt. Insbesondere hat sie sich nicht bei einer geeigneten Stelle erkundigt, ob der von ihr beauftragte Unternehmer über die notwendigen Berechtigungen tatsächlich verfügt, sondern hat lediglich aus der Angebotslegung auf die Rechtmäßigkeit der Übergabe geschlossen. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten.

Zu Spruchpunkt 2.:

Begleitscheinpflichtige Vorgänge liegen grundsätzlich dann vor, wenn der Übergeber und der Übernehmer verschiedene Rechtspersonen sind (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002² § 18 M1 mwN). Diese Verpflichtung trifft den Abfallbesitzer (Übergeber iSd § 18 Abs.1 AWG 2002) und ist auch dann erforderlich, wenn der Übergeber ausschließlich rechtlich über den Abfall verfügt (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 18 Rz 3). Wurden seitens des Übergebens gefährliche Abfälle iSd abfallrechtlichen Vorschriften nicht ordnungsgemäß übergeben, ist gegen den Übergeber ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten (List in List/Schmelz, AWG 2002, § 18 Rz 1 ff mwN).

Wie festgestellt wurde von der Gesellschaft als Übergeberin kein erforderlicher Begleitschein im Zeitpunkt der Übergabe ausgefüllt und dem D übergeben. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin erfüllt.

Auch bei diesem Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Demnach genügt aber auch in diesem Fall fahrlässiges Verhalten gemäß § 5 Abs. 1 VStG. Der Beschwerdeführer konnte auch in diesem Fall nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Gesellschaft hat jedenfalls die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Auch zu diesem Spruchpunkt ist der subjektive Tatbestand erfüllt.

7.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch einzustufen. Die Notwendigkeit zur Einhaltung von abfallrechtlichen Behandlungspflichten ist im Bereich der Abfallwirtschaft insbesondere damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägigen Rechtsvorschriften des AWG 2002 sollen garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise behandelt und befördert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Von der belangten Behörde wurden keine Umstände als erschwerend gewertet. Als Milderungsgrund wurde berücksichtigt, dass bisher keine Vormerkungen vorliegen. Sonstige Milderungsgründe wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht und sind solche auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsstrafbehörde zu Spruchpunkt 1. lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren betreffend diesen Spruchpunkt lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen gemäß § 20 VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte ist im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Es kann im konkreten Fall bei dem bisher unbescholtenen Beschwerdeführer mangels Fehlen weiterer Milderungsgründe deshalb nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, sodass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG ausscheidet.

Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnisse (Einkommen von etwa 1 400 Euro netto monatlich), denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist bzw. hat der Beschwerdeführer es unterlassen, an der Feststellung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mitzuwirken, kommt eine Milderung auch der zu Spruchpunkt 2. verhängten Geldstrafe nicht in Betracht, weil die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe ohnehin bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 41.200,-- (!) vorsieht, der gesetzliche Strafrahmen bei Übertretungen des § 79 Abs. 3 AWG 2002 reicht bis zu 3 400,-- Euro (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, in welchem Erkenntnis diese Wertigkeit bei Geldstrafen bis zu EUR 726,-- vorgenommen wurde). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.

Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen.

Das erkennende Gericht erachtet im Ergebnis die von der Behörde festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als tat-, täter- und schuldangemessen. Die verhängten Geldstrafen sind auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um Bagatelldelikte handelt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro, zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben ist, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer – von den Parteien ohnehin nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung beantwortet. In der Beschwerde werden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen auch nicht gestellt.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Entscheidung auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; subjektiver Abfallbegriff; Abfallbesitz;

Anmerkung

VwGH 30.04.2021, Ra 2021/05/0075-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.914.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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