Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die Erfüllung der Qualifikation als Abfallbesitzer einer Person ist relevant, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame an der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keinesfalls um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich der Person befinden von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und der bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2 M18 mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; subjektiver Abfallbegriff; Abfallbesitz;Anmerkung
VwGH 30.04.2021, Ra 2021/05/0075-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.914.001.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021