Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2021Norm
EO §382e Abs1 Z2Rechtssatz
§ 382e Abs 1 Z 2 EO enthält zwei Fälle, nämlich das Zusammentreffen (erster Fall) und die Kontaktaufnahme (zweiter Fall). Erklärter Wille des Gesetzgebers war es, lediglich den ersten Fall, nämlich den Verstoß gegen ein zu vermeidendes Zusammentreffen mit der bedrohten Person, unter Strafe zu stellen, nicht jedoch den zweiten Fall der Kontaktaufnahme (vgl LVwG Stmk, LVwG 30.9-2608/2015). Daran hat auch die Novelle BGBl I 2019/105 nichts geändert.
Schlagworte
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Gewaltschutz; Kontaktaufnahme; einstweilige Verfügung; e-mail;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.531.001.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021