RS Lvwg 2021/3/15 LVwG-S-474/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Norm

KFG 1967 §103 Abs1
KFG 1967 §103 Abs9 litc

Rechtssatz

Im Rahmen der Zulassung wird dem Antragsteller das Recht verliehen, das Fahrzeug gemäß den bestehenden Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden oder anderen Personen zur Verwendung zu überlassen. Der Rechtsbesitzer dieses Rechtes wird daher als "Zulassungsbesitzer" bezeichnet (vgl RV 186 BlgNR 11. GP 88). Der Zulassungsbesitzer ist nur solange für die Einhaltung der ihm gemäß § 103 Abs 1 KFG auferlegten Pflichten verantwortlich, solange er das Fahrzeug nicht abgemeldet hat oder die Zulassung von der Behörde nicht aufgehoben wurde (vgl VwGH 3217/78). Liegt keine aufrechte Zulassung vor, gibt es bereits begrifflich keinen Zulassungsbesitzer.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Insolvenzverfahren; Zulassung; Zulassungsbesitzer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.474.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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