Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2021Norm
KFG 1967 §103 Abs1Rechtssatz
Im Rahmen der Zulassung wird dem Antragsteller das Recht verliehen, das Fahrzeug gemäß den bestehenden Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden oder anderen Personen zur Verwendung zu überlassen. Der Rechtsbesitzer dieses Rechtes wird daher als "Zulassungsbesitzer" bezeichnet (vgl RV 186 BlgNR 11. GP 88). Der Zulassungsbesitzer ist nur solange für die Einhaltung der ihm gemäß § 103 Abs 1 KFG auferlegten Pflichten verantwortlich, solange er das Fahrzeug nicht abgemeldet hat oder die Zulassung von der Behörde nicht aufgehoben wurde (vgl VwGH 3217/78). Liegt keine aufrechte Zulassung vor, gibt es bereits begrifflich keinen Zulassungsbesitzer.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Insolvenzverfahren; Zulassung; Zulassungsbesitzer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.474.001.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021