Entscheidungsdatum
22.04.2021Norm
StVO 1960 §20 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Anton Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.02.2021, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG+
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.02.2021, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 20 Abs. 2, 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von € 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 08.05.2020, 12:22 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Mobiles Radar, Freiland)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. 151 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 8 km/h Messtoleranz.“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit 11.03.2021 fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und führte aus, dass seine Geschwindigkeitsübertretung ein fortgesetztes Delikt sei, das bereits mit *** bestraft wurde. Sein Gesamtvorsatz sei dem konkreten Endziel der früheren Ankunft geschuldet gewesen.
Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom 29.05.2020, wonach der Beschwerdeführer am 08.05.2021, um 12:22 Uhr, auf der Autobahn ***, Straßenkilometer *** im Gemeindegebiet *** mit dem näher bezeichneten PKW in Fahrtrichtung *** mit einer mittels Radargeräts gemessenen Geschwindigkeit von 151 km/h anstatt der erlaubten 130 km/h gefahren sei.
Die B GmbH als Zulassungsinhaber des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen *** hat eine Anonymverfügung vom selben Tag mit der Zahl ***, mit folgendem Spruchinhalt einbezahlt und somit nicht bekämpft:
„Anonymverfügung – Es wurde folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 08.05.2020, 12:30 Uhr, Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** (Abstandsmessgerät (Geschwindigkeit und Abstand), Freiland)
Tatbschreibung:
Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. 158 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner als Einspruch bezeichneten Beschwerde vom 11.03.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Geschwindigkeitsübertretung ein fortgesetztes Delikt sei, das bereits mit *** bestraft wurde. Sein Gesamtvorsatz sei dem konkreten Endziel der früheren Ankunft geschuldet gewesen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde sowie durch Einholung einer Stellungnahme der ASFINAG über die zum Tatzeitpunkt im betroffenen Streckenabschnitt in Geltung gestandene Geschwindigkeitsbeschränkung.
4. Feststellungen:
Am 08.05.2020 lenkte der Beschwerdeführer den auf die B GmbH zugelassenen Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der *** in Fahrtrichtung ***. Um 12:22 Uhr wurde bei Straßenkilometer *** die Geschwindigkeit des Fahrzeugs mit 151 km/h gemessen. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle betrug 130 km/h.
Er setzte seine Fahrt auf der *** Richtung *** fort und wurde wenig später, konkret um 12:30 Uhr, die Geschwindigkeit des Fahrzeuges nächst Straßenkilometer *** in mit 158 km/h gemessen. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle betrug 130 km/h.
Zwischen den beiden Geschwindigkeitsmessungen liegt ein Zeitraum von 8 Minuten. In dieser Zeit legte das Fahrzeug eine Strecke von 20 km zurück. Aus der Zeitdifferenz zwischen den beiden Geschwindigkeitsmessungen und der zurückgelegten Wegstrecke ergibt sich eine rechnerische Durchschnittsgeschwindigkeit von 150 km/h. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von Straßenkilometer *** bis Straßenkilometer *** betrug durchgehend 130 km/h.
Fest steht, dass die aufgrund der Geschwindigkeitsmessung von 12:30 Uhr ergangene Anonymverfügung rechtzeitig einbezahlt wurde. Das aufgrund der Geschwindigkeitsmessung von 12:22 Uhr ergangene Straferkenntnis wurde hingegen bekämpft und bildet Gegenstand dieses Verfahrens.
Die B GmbH hat ihren Firmensitz an der Adresse ***, ***. Der Beschwerdeführer wohnt in ***, ***.
5. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen Akteninhalt. Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs ist die B GmbH. Diese benannte den Beschwerdeführer als diejenige Person, welche im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung um 12:30 das Fahrzeug lenkte. Der Beschwerdeführer gestand zu, auch im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung um 12:22 das Fahrzeug gelenkt zu haben. Da zwischen den beiden Tatzeitpunkten bloß 8 Minuten liegen, in welchen das Fahrzeug auf der Autobahn 20 km mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 150 km/h zurücklegte, ist ein Fahrerwechsel auszuschließen. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in beiden Tatzeitpunkten lenkte.
6. Rechtslage:
Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
§ 22. VStG 1991:
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
§ 49a. VStG 1991:
(1) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
…
(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
7. Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer auf der *** in einem zeitlichen Abstand von 8 Minuten die erlaubte Höchstgeschwindigkeit an zwei Messpunkten überschritten hat. Konkret passierte er die erste Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h, die zweite mit 158 km/h. Aus dieser Differenz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit nicht konstant hielt, sondern – wenngleich auch nicht signifikant – zumindest einmal änderte.
Treffen mehrere Verwaltungsübertretungen zusammen, gilt im Verwaltungsstrafrecht das Kumulationsprinzip. Gemäß § 22 VStG ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH beim fortgesetzten Delikt. Somit geht es um die Frage, ob ein fortgesetztes Delikt vorliegt.
Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges zu einer Einheit zusammentraten.
Dazu verweist die belangte Behörde auf das LVwG-Erkenntnis vom 27.08.2015, GZ: LVwG-S-1216/001-2015: Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom so genannten Gesamtvorsatz getragen sein, d.h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes "Endziel" ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2005, 2005/02/0125, mwN).
Wie festgestellt, änderte der Beschwerdeführer zwischen den Messstellen seine Fahrgeschwindigkeit und liegen damit Einzelhandlungen vor. Fraglich ist, ob diese Einzeltaten von einem einheitlichen Willensentschluss getragen waren. Dazu erklärte der Beschwerdeführer „Mein Gesamtvorsatz war dem konkreten Endziel der früheren Ankunft geschuldet“, unterließ jedoch jede Ausführung, ob er sich auf dem Weg zum Firmensitz der Zulassungsbesitzerin in ***, zu seinem Wohnsitz in ***, oder einen anderen Ort befand. Der Beschwerdeführer ließ somit offen, wo sich das Endziel seiner Fahrt lag.
Allerdings kann dieses Endziel außer Acht gelassen werden, falls während der relevanten 8 Minuten bzw. 20 Kilometer ein neuerlicher Willensentschluss zur Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit erfolgte.
Wie sich aus der im Akt erliegenden schriftlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 21.04.2021 ergibt, betrug zum Tatzeitpunkt zwischen Straßenkilometer *** und *** die zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgehend 130 km/h. Es gab also keinerlei kundgemachte Verkehrsgebote, nach welchen der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit zu ändern/verringern hatte. Auch ist aufgrund der tatsächlichen Durchschnittsgeschwindigkeit davon auszugehen, dass er sein Tempo nicht änderte, sondern konstant hielt. Zusammenfassend liegt daher ein fortgesetztes Delikt im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
In Anwendung von § 44 Abs. 3 und 4 VwGVG wird von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen Antrag stellte, die belangte Behörde darauf verzichtete und mit angefochtenem Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Weiters ergibt sich aus der Aktenlagen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, sondern es einzig um die Rechtsfrage geht, ob die vom Beschwerdeführer begangenen Geschwindigkeitsübertretungen als fortgesetztes Delikt anzusehen sind und daher von Deliktseinheit auszugehen ist.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Überschreitung; Höchstgeschwindigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.588.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021