Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.04.2021Norm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten. […] Von einem solchen Gesamtvorsatz ist auszugehen, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Überschreitung; Höchstgeschwindigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.588.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021