TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/26 LVwG-AV-356/001-2021

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Veröffentlicht am 26.04.2021
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Entscheidungsdatum

26.04.2021

Norm

WRG 1959 §21 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19.01.2021, ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens auf Wiederverleihung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 19.12.2016 ein Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zur Postzahl *** betreffend eine Fischteichanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Nach Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Abgabe eines weiteren wasserbautechnischen Gutachtens sowie Abgabe eines gewässerbiologischen Gutachtens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.01.2021 den gestellten Wiederverleihungsantrag gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959

ab. Begründend führte die Behörde aus, dass das Wasserbenutzungsrecht vom Beschwerdeführer abgeändert worden wäre, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde vom 14.02.2021 und brachte vor, um Fristverschiebung hinsichtlich des Bescheides vom 19.01.2021 zu ersuchen. Er würde zur Überarbeitung der Auflagen und Verbesserungen sowie des Betriebskonzeptes Zeit benötigen. Er würde auch erst die finanziellen Mittel aufbringen müssen, um die Maßnahmen umzusetzen.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes *** Land ist unter der Postzahl *** ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eingetragen. Dieses Wasserrecht umfasst die Entnahme von Wasser in der Größenordnung von maximal 300 l/min aus einem Entlastungsgerinne sowie anschließende Einleitung in dieses und ist es mit dem Eigentum am genannten Grundstück verbunden. Nach der Projektsbeschreibung des ursprünglichen Einreichprojektes für diese Anlage besteht ein Betonbecken bestimmten Ausmaßes, wobei das Wasser aus dem Entlastungsgerinne einer Firma linksufrig über eine Streichwehr in ein Entnahmebecken entnommen und von diesem mit einer Pumpe in einem Schacht in das Fischbecken gehoben wird. Der Besatz ist mit Forellen festgelegt.

Der Beschwerdeführer und seine Frau haben vor einiger Zeit das Grundeigentum am genannten Grundstück erworben und schließlich mit Schreiben vom 19.12.2016 um Wiederverleihung dieses Wasserbenutzungsrechtes angesucht.

Es befindet sich neben dem Betonbecken auch ein großes Kunststoff-Rundbecken, in welchem auch Karpfen gehalten werden.

Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Projektsunterlagen für die Wiederverleihung fehlen Angaben zur Wasserentnahme und Konsenswassermenge, ein fischereiliches Bewirtschaftungskonzept, Wasserführungsdaten für das Entnahmegewässer, die Restwassermenge sowie die Darstellung der Wasserver- und -entsorgung samt Abwasserbehandlung und Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers und weiters eine planliche Darstellung aller Entnahme- und Reinigungsvorrichtungen in geeignetem Maßstab inklusive Wasserspiegellagen mit absoluten Höhenkoten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde ***.

Die Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind auf den unbedenklichen Akteninhalt zur Zl. *** gestützt.

Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass das von ihm zur Wiederverleihung eingereichte Ansuchen mit den Projektsunterlagen eine Abweichung vom ursprünglichen Wasserbenutzungsrecht zur Wasserbuchzahl ***, darstellt. Die Abweichungen ergeben sich aus den fachlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich des großen Kunststoffbeckens und der Haltung mit Karpfen. Nach den fachlichen Ausführungen des gewässerbiologischen Amtssachverständigen fehlen im Hinblick auf das Bewirtschaftungskonzept, die Wasserführungsdaten, die Restwassermenge, die Darstellung der Wasserver- und –entsorgung sowie Abwasserbehandlung und Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers Unterlagen sowie weiters die planliche Darstellung aller Entnahme- und Reinigungsvorrichtungen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständliche Rechtssache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21.

(1) ...

...

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(4) ...

...“

Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein Antrag auf Wiederverleihung abgewiesen.

Ein Wiederverleihungsantrag kann sich allein auf die neuerliche Erteilung des Rechtes zur Ausübung einer gegenüber der ursprünglichen Bewilligung unveränderten Wasserbenutzung beziehen; Änderungen können im Wiederverleihungsverfahren nicht bewilligt werden (vgl. VwGH vom 29.10.2015, Ra 2015/07/0080).

Wie oben bereits ausgeführt, wurde die gegenständliche Fischteichanlage abgeändert. Eine Bewilligung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 konnte daher nicht erwirkt werden.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11.03.2021 um wasserrechtliche Bewilligung für ein neues Projekt bereits angesucht.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, da eine solche aufgrund des vorhandenen Sachverhaltes nicht erforderlich ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten lässt. Dem steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; wasserrechtliche Bewilligung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.356.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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