RS Lvwg 2021/4/26 LVwG-AV-356/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Norm

WRG 1959 §21 Abs3

Rechtssatz

Ein Wiederverleihungsantrag (§ 21 Abs 3 WRG) kann sich allein auf die neuerliche Erteilung des Rechtes zur Ausübung einer gegenüber der ursprünglichen Bewilligung unveränderten Wasserbenutzung beziehen; Änderungen können im Wiederverleihungsverfahren nicht bewilligt werden (vgl VwGH Ra 2015/07/0080).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; wasserrechtliche Bewilligung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.356.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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