Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.04.2021Norm
WRG 1959 §21 Abs3Rechtssatz
Ein Wiederverleihungsantrag (§ 21 Abs 3 WRG) kann sich allein auf die neuerliche Erteilung des Rechtes zur Ausübung einer gegenüber der ursprünglichen Bewilligung unveränderten Wasserbenutzung beziehen; Änderungen können im Wiederverleihungsverfahren nicht bewilligt werden (vgl VwGH Ra 2015/07/0080).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; wasserrechtliche Bewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.356.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022